Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 4966
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Insolvenzprofil
Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Siemensstraße 5, 32699 Extertal
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRA 4966
EUID
DER2307.HRA4966
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 198/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Meyer
Adresse
Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
22.10.2025
Aufhebung
02.04.2026 , 17:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 198/18 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Meyer, ist bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Insolvenzmasse mit 607.219,39 € beziffert wurde. Es wurden Zuschläge für eine übertragende Sanierung, die Verwertung von Grundbesitz/Altlasten sowie die Immobilienverwaltung gewährt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Beteiligten bis zum 22.10.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis erhielten. Das Verfahren ist am 02.04.2026 um 17:10 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7282 eingetragene Zertex Zerspanungstechnik Verwaltungs GmbH, Siemensstr 5, 32699 Extertal, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Ridder, Bahnhofstr. 35, 32699 Extertal
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Handschuh und Lehmann, Mindener Str. 6, 31675 Bückeburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
wird heute, am 02.04.2026, um 17:10 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 198/18
Amtsgericht Detmold, 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7282 eingetragene Zertex Zerspanungstechnik Verwaltungs GmbH, Siemensstr 5, 32699 Extertal, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Ridder,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Handschuh und Lehmann, Mindener Str. 6, 31675 Bückeburg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
22.10.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 305a aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 198/18
Amtsgericht Detmold, 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7282 eingetragene Zertex Zerspanungstechnik Verwaltungs GmbH, Siemensstr 5, 32699 Extertal, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Ridder,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Handschuh und Lehmann, Mindener Str. 6, 31675 Bückeburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf die festgesetzte Vergütung ist der mit Beschluss vom 10.08.2021 festgesetzte Vorschuss in Höhe von brutto ... € anzurechnen.
Der Restbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Zur Erledigung besonderer Aufgaben darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Delegiert der Insolvenzverwalter sog. Regelaufgaben, ist die dafür angefallene Nettovergütung von der beantragten Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen, BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az.: IX ZB 60/13. Werden indes Sonderaufgaben delegiert, erfolgt zwar grundsätzlich kein Abzug von der beantragten Vergütung des Insolvenzverwalters. Indes ist die Delegation dennoch bei der Bemessung der geltend gemachten Zuschläge zu würdigen.
Bei der Verwertung des Sprinters soll nach dem vom Gericht beauftragten Gutachten vom 14.05.2020 eine Regeltätigkeit delegiert worden sein.
Mit Blick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters wird hierbei jedoch von einer delegierten Sonderaufgabe ausgegangen (u. a. Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV, Rn. 42 zu § 4 InsVV). Das Kraftfahrzeug wurde versteigert, es handelte sich nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters um ein Fahrzeug mit diversen Spezialeinbauten zum Transport von Werkzeug.
Es wurden auch mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten im Übrigen ausschließlich Sonderaufgaben delegiert, sodass sich ein Abzug der aus der Masse aufgebrachten Kosten der Delegation von der beantragten Vergütung verbietet.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse ohne die zu erwartende Vorsteuererstattung 607.219,39 € und setzt sich - wie vom Verwalter in seinem Vergütungsantrag dargestellt - wie folgt zusammen:
Guthaben bei Eröffnung des Verfahrens 336.965,36 €
Einnahmen ab Eröffnung 1.008.252,11 €
Abzüglich Ausgaben BFF Antragsverfahren -180.210,94 €
Abzüglich Aus- und Absonderungsrechte -526.954,26 €
Abzüglich Feststellungskosten Abzüglich Ausgaben Immobilienverwaltung
-656,88 €
- 30.176,00 €
Summe 607.219,39 €
Beträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4a InsVV sind - auch ausgehend von den Feststellungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 14.05.2020 - nicht ersichtlich.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Insolvenzverwalter macht folgende Zuschläge geltend:
a.) Maßnahmen zur übertragenden Sanierung
Unmittelbar mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen dieses Zuschlags erstreckte sich mithin auf die Organisation und Durchführung der übertragenden Sanierung. Insoweit wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen, in dem er Tätigkeiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, der Differenzlohnabrechnung, der Arbeitnehmerangelegenheiten im Zuge der Übertragung, der stichtagsbezogenen Ermittlung des Vorratsvermögens sowie der Aus- und Absonderungsrechte darstellt.
Im Ergebnis wird ein Zuschlag von 30 % als angemessen betrachtet.
b.) Verwertung Grundbesitz / Altlasten
Die Verwertung des Grundbesitzes der Schuldnerin war nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters anspruchsvoll und zeitaufwendig. Grund hierfür war eine mögliche Kontamination des Grundstücks sowie ein geringes Interesse möglicher Käufer an dem Erwerb der Immobilie zu dem ermittelten Wert.
Indes darf hierbei nicht verkannt werden, dass der Masse durch die Verwertung ein Betrag von rund 300.000,00 € zugeflossen und damit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters signifikant erhöht worden ist. Die Festsetzung eines Zuschlags von 30 % ist nach Auswertung des Vortrags des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund angemessen.
c.) Immobilienverwaltung
Der vom Insolvenzverwalter dargestellte Aufwand im Rahmen der Immobilienverwaltung (Verwaltung über einen Zeitraum von 17 Monaten, Reparaturarbeiten) begründet den begehrten Zuschlag von 15 %. Aus der Immobilienverwaltung hat sich ein Überschuss in Höhe von 37.796,80 € ergeben, sodass lediglich ein sog. ausgleichender Zuschlag nach § 3 Abs. 1c InsVV zu gewähren ist.
Die Vergütung unter Berücksichtigung der o. g. Berechnungsgrundlage inkl. Überschuss beläuft sich auf ... €.
Die Vergütung ohne Berücksichtigung des Überschusses in der Berechnungsgrundlage (569.422,59 €) aber unter Zuerkennung eines Zuschlags von 15 % beläuft sich auf ... €. Daraus ergibt sich ein ausgleichender Zuschlag von 12,82 %.
Dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, wurde im Rahmen der Bemessung der einzelnen Zuschläge Rechnung getragen, sodass sich die Festsetzung eines gesonderten Abschlags verbietet.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 172,82 % und damit eine Erhöhung der Regelvergütung in Höhe von ... € auf einen Betrag von ... € gerechtfertigt.
Zudem war die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von ... € antragsgemäß festzusetzen. Dabei handelt es sich um die Hälfte der Feststellungskosten.
Damit ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von ... €.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.08.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag beträgt 30 % der Regelvergütung inkl. Sondervergütung (=... €) und damit ... €.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen antragsgemäß in Höhe von ... € festzusetzen.
Damit ergibt sich folgende Vergütung nebst Auslagen:
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
Umsatzsteuer ... €
Summe ... €
Steht ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, kann dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen, vgl. BGH, Beschluss v. 25. Oktober 2007, Az.: IX ZB 147/06.
Von der o. g. Umsatzsteuer ist die bereits erfolgte Erstattung aufgrund der Gewährung eines Vorschusses abzuziehen. Der Berechnungsgrundlage ist damit eine zu erwartende Umsatzsteuer in Höhe von 8.895,72 € hinzuzurechnen.
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich damit auf ... €, was einer Regelvergütung in Höhe von ... € entspricht.
Hinzuzurechnen ist weiterhin die o. g. Sondervergütung in Höhe von ... €, sodass sich eine Regelvergütung in Höhe von... € ergibt.
Die Zuschläge (72,82 %) auf die Regelvergütung ohne Sondervergütung belaufen sich auf ... €.
Die Vergütung beträgt damit inkl. Sondervergütung ... €.
Die Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV belaufen sich auf Basis der Regelvergütung inkl. Sondervergütung ... €.
Die Auslagen für übertragende Zustellungen belaufen sich auf ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 305a eingesehen werden.
10 IN 198/18
Amtsgericht Detmold, 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7282 eingetragene Zertex Zerspanungstechnik Verwaltungs GmbH, Siemensstr 5, 32699 Extertal, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Ridder, Bahnhofstr. 35, 32699 Extertal
Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Maschinenteilen und Werkzeugen aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 733.440,01 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 348.839,86 EUR zur Verfügung.
Von diesem Betrag sind die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverwalters und ggf. weitere Veröffentlichungskosten in Abzug zu bringen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 305a zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 198/18
Amtsgericht Detmold, 02.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 198/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 4966 eingetragenen Zertex Zerspanungstechnik Extertal GmbH & Co. KG, Siemensstr. 5, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7282 eingetragene Zertex Zerspanungstechnik Verwaltungs GmbH, Siemensstr 5, 32699 Extertal, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Ridder,
Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Maschinenteilen und Werkzeugen aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern und der Schuldnerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 198/18
Amtsgericht Detmold, 28.10.2024
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