Wer eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat, stellt sich früher oder später die entscheidende Frage:

Wie viel Geld bekomme ich tatsächlich zurück?

Dass eine Forderung beispielsweise mit 100.000 Euro zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, bedeutet noch nicht, dass der Gläubiger 100.000 Euro ausgezahlt bekommt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Betrag nach Verwertung des vorhandenen Vermögens und nach Berücksichtigung der vorrangig zu zahlenden Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten noch für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Der daraus resultierende prozentuale Anteil wird in der Praxis als Insolvenzquote bezeichnet. Die Insolvenzordnung verwendet für eine Abschlagsverteilung insbesondere den Begriff des zu zahlenden Bruchteils. Nach § 195 InsO bestimmt bei einer Abschlagsverteilung der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil; ist kein Gläubigerausschuss bestellt, bestimmt ihn der Insolvenzverwalter.

Die Insolvenzquote kann deshalb je nach Verfahren sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestquote und keine allgemeingültige Standardquote. Dieser Beitrag erklärt, wie sich eine Insolvenzquote berechnen lässt, welche Gelder überhaupt für die Verteilung zur Verfügung stehen, wann Gläubiger ausgezahlt werden und warum sich eine zunächst erwartete Quote während eines Insolvenzverfahrens noch verändern kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Gläubiger ist eine Quotenschätzung eine Szenariorechnung, keine Zusage. Wer die wirtschaftliche Werthaltigkeit seiner Forderung beurteilen will, sollte Masse, Rang, Sicherheiten, bestrittene Forderungen und Verfahrenskosten gemeinsam betrachten.

Wie entsteht die Quote? Die Verteilungslogik in vier Stufen

Vereinfacht lässt sich der Weg zur Insolvenzquote so darstellen:

  1. Vermögenswerte werden ermittelt und verwertet. Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Forderungen, Vorräte, Maschinen, Immobilien sowie mögliche Anfechtungs- und Haftungsansprüche.
  2. Vorrangige Belastungen werden berücksichtigt. Insbesondere Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten werden nicht wie normale Insolvenzforderungen quotenmäßig behandelt.
  3. Der für Insolvenzgläubiger verfügbare Verteilungsbetrag wird ermittelt.
  4. Dieser Betrag wird ins Verhältnis zur Summe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen gesetzt.

Vereinfacht:

Insolvenzquote = verfügbarer Verteilungsbetrag für Insolvenzgläubiger ÷ berücksichtigte Insolvenzforderungen × 100

Das ist eine wirtschaftliche Darstellung. Die konkrete Verteilung richtet sich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und dem Verteilungsverzeichnis.

Beispiel

Verfügbarer Betrag für normale Insolvenzgläubiger: 800.000 Euro
Berücksichtigte Insolvenzforderungen: 10.000.000 Euro

Vereinfachte Quote:

800.000 ÷ 10.000.000 = 8 Prozent

Eine festgestellte Forderung über 50.000 Euro würde bei einer Quote von 8 Prozent vereinfacht zu 4.000 Euro Auszahlung führen.

Was bedeutet Insolvenzquote?

Die Insolvenzquote beschreibt vereinfacht das Verhältnis zwischen

dem für die Insolvenzgläubiger tatsächlich verfügbaren Verteilungsbetrag

und

der Summe der bei dieser Verteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen.

Eine vereinfachte Berechnung lautet:

Verfügbarer Betrag für Insolvenzgläubiger ÷ Summe der berücksichtigten Forderungen × 100 = Insolvenzquote

Beispiel

Für eine Verteilung stehen zur Verfügung:

500.000 Euro

Zu berücksichtigende Insolvenzforderungen:

5.000.000 Euro

Dann ergibt sich vereinfacht:

500.000 € ÷ 5.000.000 € × 100 = 10 %

Ein Gläubiger mit einer berücksichtigten Forderung von 100.000 Euro würde bei dieser Quote grundsätzlich erhalten:

100.000 € × 10 % = 10.000 Euro

Diese Rechnung ist bewusst vereinfacht. In realen Insolvenzverfahren können insbesondere

  • mehrere Abschlagsverteilungen

die tatsächliche Abrechnung beeinflussen.

Ist Insolvenzquote dasselbe wie Forderungshöhe?

Nein. Die Forderungshöhe bestimmt grundsätzlich nur, mit welchem Betrag der Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnimmt. Die Quote bestimmt dagegen, welcher Prozentsatz dieses Betrags tatsächlich ausgezahlt wird. Beispiel: Festgestellte Forderung:

80.000 Euro

Insolvenzquote:

7 Prozent

Auszahlung:

5.600 Euro

Der verbleibende Betrag von 74.400 Euro wird durch die Tabellenfeststellung allein nicht bezahlt. Wie eine Forderung zur Tabelle angemeldet und festgestellt wird, erläutert „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“.

Warum bekommen Gläubiger nicht einfach das vorhandene Vermögen anteilig?

Weil nicht das gesamte Vermögen des Schuldners unmittelbar für normale Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Bevor eine Quote für Insolvenzgläubiger verteilt werden kann, müssen verschiedene andere Positionen berücksichtigt werden. Insbesondere bestimmt § 53 InsO, dass aus der Insolvenzmasse

  • die sonstigen Masseverbindlichkeiten

vorweg zu berichtigen sind. Normale Insolvenzgläubiger erhalten also grundsätzlich nur einen Anteil aus dem Betrag, der danach für ihre Befriedigung verbleibt.

Von der „Masse“ zur verteilbaren Masse: Warum hohe Vermögenswerte täuschen können

In Pressemeldungen oder Verwalterberichten ist häufig von Vermögenswerten in Millionenhöhe die Rede. Daraus lässt sich die spätere Quote nicht direkt ableiten.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat verwertbare Vermögenswerte von 5 Millionen Euro. Gleichzeitig bestehen:

  • mögliche Steuerbelastungen und sonstige Masseansprüche.

Wenn nach diesen Positionen nur 1 Million Euro für normale Insolvenzgläubiger verbleibt, ist allein dieser Betrag für deren Quote entscheidend.

Gläubiger sollten deshalb zwischen Bruttovermögen, gebundenen Sicherungswerten, Masseverbindlichkeiten und dem tatsächlich freien Verteilungsbetrag unterscheiden.

Welche Kosten werden vor der Insolvenzquote bezahlt?

Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO insbesondere

  • Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Diese Verfahrenskosten werden nicht einfach gemeinsam mit Lieferantenforderungen quotiert. Sie werden grundsätzlich vorweg aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Was sind Masseverbindlichkeiten?

Neben den eigentlichen Verfahrenskosten müssen auch sonstige Masseverbindlichkeiten berücksichtigt werden. § 55 InsO nennt insbesondere Verbindlichkeiten,

  • bestimmte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse.

Beispiel

Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter führt den Betrieb weiter und bestellt dafür neue Rohstoffe. Die daraus entstehenden Forderungen können Masseverbindlichkeiten sein. Diese werden grundsätzlich vor den normalen Insolvenzforderungen bezahlt. Daher kann eine hohe Insolvenzmasse trotzdem zu einer niedrigen Insolvenzquote führen, wenn gleichzeitig erhebliche Masseverbindlichkeiten bestehen.

Welche Faktoren verändern eine Quotenschätzung besonders stark?

Positiv für die Quote können wirken

  • weniger anerkannte Insolvenzforderungen.

Negativ für die Quote können wirken

  • Kosten aus komplexer Verwertung oder Rechtsstreitigkeiten.

Gerade in großen Verfahren kann deshalb eine frühe „erwartete Quote“ erheblich von der späteren Schlussquote abweichen.

Was beeinflusst die Höhe der Insolvenzquote?

Die Quote hängt von zwei großen Größen ab:

1. Wie viel Geld steht für die Verteilung zur Verfügung?

Je größer der nach allen vorrangigen Belastungen verbleibende Betrag, desto höher kann die Quote sein.

2. Wie hoch sind die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen?

Je größer die Summe der Forderungen, desto kleiner fällt bei gleicher verfügbarer Masse die Quote aus. Vereinfacht:

Mehr verfügbare Masse = höhere Quote

Mehr Insolvenzforderungen = niedrigere Quote

In der Praxis wirken jedoch zahlreiche weitere Faktoren auf beide Seiten der Rechnung.

Was erhöht die Insolvenzmasse?

Die für das Verfahren verfügbare Masse kann beispielsweise durch folgende Positionen steigen:

  • sonstige Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche.

Gerade bei Unternehmensinsolvenzen kann deshalb zu Beginn noch nicht sicher bekannt sein, welchen Betrag das Verfahren am Ende tatsächlich erzielt.

Warum kann eine Unternehmensfortführung die Quote beeinflussen?

Wird ein Unternehmen nach Eröffnung zunächst fortgeführt, kann dies die spätere Quote sowohl positiv als auch negativ beeinflussen.

Positive Wirkung

Eine Fortführung kann beispielsweise

  • Kundenforderungen sichern.

Negative Wirkung

Gleichzeitig können für eine Fortführung neue

  • sonstige Masseverbindlichkeiten

entstehen. Ob eine Fortführung die spätere Gläubigerbefriedigung verbessert, hängt daher von der wirtschaftlichen Entwicklung des konkreten Unternehmens ab.

Warum stehen Sicherungsgegenstände nicht vollständig für die Quote zur Verfügung?

Ein weiterer wichtiger Faktor sind Aus- und Absonderungsrechte. Ist beispielsweise eine Maschine einer Bank sicherungsübereignet, kann die Bank ein Absonderungsrecht besitzen. Der Erlös aus der Maschine steht dann nicht vollständig den ungesicherten Insolvenzgläubigern zur Verfügung. Der absonderungsberechtigte Gläubiger wird vielmehr bevorzugt aus dem Sicherungsgegenstand befriedigt. Erst ein möglicher Überschuss kann die freie Insolvenzmasse erhöhen. Das behandeln wir ausführlich in „Sicherheiten in der Insolvenz: Aussonderung und Absonderung erklärt“.

Beispiel: Warum die Bilanzsumme nichts über die Quote sagt

Ein Unternehmen besitzt Vermögenswerte mit einem Wert von:

10 Millionen Euro

Gleichzeitig bestehen jedoch:

  • erhebliche Masseverbindlichkeiten.

Dann kann nur ein kleiner Teil der nominellen 10 Millionen Euro tatsächlich für ungesicherte Insolvenzgläubiger verbleiben. Deshalb lässt sich aus Aussagen wie

„Das Unternehmen hat noch Vermögen von 10 Millionen Euro“

keine Insolvenzquote ableiten. Entscheidend ist die freie verteilbare Masse nach Berücksichtigung vorrangiger Positionen.

Welche Forderungen zählen bei der Quotenberechnung?

Nicht automatisch jede jemals angemeldete Forderung wird bei jeder Verteilung berücksichtigt. Vor einer Verteilung muss der Insolvenzverwalter nach § 188 InsO ein Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen erstellen. Dieses Verteilungsverzeichnis wird bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Der Insolvenzverwalter teilt dem Gericht außerdem

  • den für die Verteilung verfügbaren Betrag

mit. Das Insolvenzgericht macht beide Beträge öffentlich bekannt. Gerade diese beiden Zahlen bilden eine wichtige Grundlage für die jeweilige Verteilung.

Sind angemeldete und festgestellte Forderungen dasselbe?

Nein. Eine Forderung kann zunächst nur angemeldet sein. Anschließend wird sie geprüft. Wird ihr weder vom Insolvenzverwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger widersprochen oder wird ein Widerspruch beseitigt, gilt sie grundsätzlich als festgestellt. Für die Quotenberechnung ist deshalb nicht nur entscheidend, welche Forderungen ursprünglich angemeldet wurden, sondern welche Forderungen bei der jeweiligen Verteilung tatsächlich zu berücksichtigen sind.

Was passiert mit bestrittenen Forderungen?

Bestrittene Forderungen können die Verteilung komplizierter machen. Ist eine Forderung nicht festgestellt und liegt auch kein vollstreckbarer Titel oder Endurteil vor, muss der Gläubiger nach § 189 InsO innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung nachweisen, dass er die Feststellungsklage erhoben beziehungsweise einen bereits anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat. Wird dieser Nachweis rechtzeitig erbracht, wird der auf die Forderung entfallende Betrag grundsätzlich zurückbehalten, solange der Rechtsstreit läuft. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, wird die Forderung bei der betreffenden Verteilung nicht berücksichtigt.

Warum ist das für die Quote wichtig?

Ein zurückbehaltener Betrag kann zunächst nicht an die anderen Gläubiger verteilt werden. Wird die bestrittene Forderung später endgültig abgewiesen, kann der zurückgehaltene Betrag für eine spätere Verteilung frei werden. Dadurch kann sich die tatsächliche Auszahlung im weiteren Verfahren verändern.

Beispiel: Sicherheit deckt die Forderung nur teilweise

Ein Gläubiger hat eine Forderung von 200.000 Euro und eine Sicherheit, aus deren Verwertung ihm netto 140.000 Euro zufließen.

Der verbleibende Ausfall beträgt 60.000 Euro. Dieser Ausfall kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als Insolvenzforderung an der normalen Verteilung teilnehmen.

Bei einer Insolvenzquote von 10 Prozent wären daraus vereinfacht weitere 6.000 Euro zu erwarten.

Gesamter wirtschaftlicher Rückfluss im Beispiel:

  • zusammen 146.000 Euro

Das zeigt, warum die wirtschaftliche Position gesicherter Gläubiger nicht allein anhand der veröffentlichten allgemeinen Insolvenzquote beurteilt werden sollte.

Was gilt für absonderungsberechtigte Gläubiger?

Ein Gläubiger mit einer Sicherheit erhält nicht ohne Weiteres zusätzlich die volle Insolvenzquote auf seine gesamte Forderung. § 190 InsO berücksichtigt insbesondere, in welcher Höhe

  • er mit seiner Sicherheit ausgefallen ist.

Beispiel

Gesamtforderung einer Bank:

500.000 Euro

Befriedigung aus einer Sicherheit:

400.000 Euro

Ausfall:

100.000 Euro

Grundsätzlich ist dann insbesondere der verbleibende Ausfall für die normale quotale Insolvenzbefriedigung relevant. Die Bank erhält nicht einfach zusätzlich die allgemeine Insolvenzquote auf die gesamten 500.000 Euro.

Was passiert, wenn die Sicherheit noch nicht verwertet wurde?

Bei einer Abschlagsverteilung kann der genaue Ausfall eines gesicherten Gläubigers möglicherweise noch nicht feststehen. § 190 InsO enthält dafür besondere Regeln. Je nach Verwertungssituation kann insbesondere

  • der voraussichtliche Ausfall vom Insolvenzverwalter geschätzt

werden. Der auf diese Forderung entfallende Anteil wird dann gegebenenfalls zunächst zurückbehalten.

Was gilt für aufschiebend bedingte Forderungen?

Auch Forderungen, deren endgültiger Bestand noch vom Eintritt einer Bedingung abhängt, können bei der Verteilung eine Rolle spielen. § 191 InsO bestimmt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei einer Abschlagsverteilung grundsätzlich mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt wird. Der auf sie entfallende Betrag wird jedoch zunächst zurückbehalten. Bei der Schlussverteilung kann die Forderung dagegen unberücksichtigt bleiben, wenn der Eintritt der Bedingung so unwahrscheinlich geworden ist, dass die Forderung keinen Vermögenswert mehr besitzt.

Was ist eine Abschlagsverteilung?

Gläubiger müssen nicht zwingend bis zum vollständigen Ende eines Insolvenzverfahrens warten. Nach § 187 Abs. 2 InsO können Verteilungen stattfinden, sobald hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Eine Auszahlung während des laufenden Verfahrens wird häufig als Abschlagsverteilung bezeichnet.

Voraussetzung

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf grundsätzlich erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden. Das bedeutet: Verfahrenseröffnung allein führt noch nicht unmittelbar zu einer Quotenauszahlung. Zunächst müssen insbesondere Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung stattfinden.

Wer entscheidet über die Höhe einer Abschlagsverteilung?

Nach § 195 InsO bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, bestimmt der Insolvenzverwalter den Bruchteil. Der Insolvenzverwalter muss den berücksichtigten Gläubigern den Bruchteil mitteilen.

Beispiel

Erste Abschlagsverteilung:

5 Prozent

Zweite Abschlagsverteilung:

3 Prozent

Schlussverteilung:

4 Prozent

Gesamtauszahlung:

12 Prozent

Eine „Insolvenzquote“ kann sich deshalb aus mehreren einzelnen Verteilungen zusammensetzen.

Bedeutet eine erste Abschlagsquote die endgültige Quote?

Nein. Eine Abschlagsverteilung ist nur eine Zwischenausschüttung. Weitere Erlöse können später entstehen, beispielsweise weil

  • zurückbehaltene Beträge frei werden.

Umgekehrt können auch zusätzliche Kosten entstehen. Deshalb sollte beispielsweise eine erste Abschlagszahlung von 5 Prozent nicht mit der endgültigen Gesamtquote verwechselt werden.

Was ist die Schlussverteilung?

Die Schlussverteilung findet grundsätzlich statt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse – mit der gesetzlichen Ausnahme eines laufenden Einkommens – beendet ist. Nach § 196 InsO darf die Schlussverteilung nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden. Das bedeutet: Erst gegen Ende des eigentlichen Insolvenzverfahrens lässt sich die abschließende Verteilung grundsätzlich zuverlässig bestimmen.

Was ist der Schlusstermin?

Wenn das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zustimmt, bestimmt es nach § 197 InsO einen Schlusstermin. Dieser dient insbesondere

  • Entscheidungen über nicht verwertbare Massegegenstände.

Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll grundsätzlich mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate liegen.

Wann wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung beendet?

Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. § 200 InsO sieht diese Aufhebung ausdrücklich vor. Damit ist das reguläre Insolvenzverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Allerdings können selbst danach unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Vermögenswerte auftauchen.

Was ist eine Nachtragsverteilung?

Auch nach dem Schluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens kann noch Geld für Gläubiger auftauchen. § 203 InsO ermöglicht eine Nachtragsverteilung, wenn nach dem Schlusstermin beispielsweise

  • bisher unbekannte Massegegenstände entdeckt werden.

Beispiel

Das Insolvenzverfahren wird nach einer Schlussquote von 8 Prozent aufgehoben. Später gewinnt die ehemalige Insolvenzmasse aufgrund eines zuvor begonnenen Rechtsstreits noch 500.000 Euro. Unter den Voraussetzungen des § 203 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden. Gläubiger können dadurch also auch nach der regulären Schlussverteilung noch eine weitere Zahlung erhalten.

Kann eine Insolvenzquote 0 Prozent betragen?

Ja. Auch in einem eröffneten Insolvenzverfahren ist nicht garantiert, dass normale Insolvenzgläubiger eine Auszahlung erhalten. Denkbar ist beispielsweise:

  • nahezu sämtliche wesentlichen Vermögenswerte mit Sicherheiten belastet.

Bleibt danach kein verteilbarer Betrag für normale Insolvenzgläubiger, kann die Quote faktisch 0 Prozent betragen.

Aber muss für die Verfahrenseröffnung nicht genug Masse vorhanden sein?

Grundsätzlich darf ein Insolvenzverfahren nach § 26 InsO nicht eröffnet werden, wenn die vorhandene Masse voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und kein ausreichender Vorschuss geleistet wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch eine Quote für normale Insolvenzgläubiger garantiert wäre. Zwischen

Deckung der Verfahrenskosten

und

ausreichender freier Masse für Insolvenzgläubiger

besteht ein erheblicher Unterschied. Es kann genügend Geld für die Kosten des Insolvenzverfahrens geben, aber danach trotzdem nichts für normale Insolvenzforderungen übrig bleiben.

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzquote?

Eine besonders schwierige Situation entsteht, wenn die Insolvenzmasse während des eröffneten Verfahrens nicht einmal ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Dann kann der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen. Für die Befriedigung der Massegläubiger enthält § 209 InsO dann eine eigene Rangordnung. An erster Stelle stehen insbesondere die Kosten des Insolvenzverfahrens. Für normale Insolvenzgläubiger ist dies regelmäßig ein sehr negatives Signal. Wenn bereits Massegläubiger nicht vollständig befriedigt werden können, ist für normale Insolvenzforderungen regelmäßig keine freie Masse mehr vorhanden.

Kann die Quote auch 100 Prozent betragen?

Ja, theoretisch. Reicht die Insolvenzmasse aus, können sämtliche Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt werden. § 199 InsO regelt sogar ausdrücklich den Fall, dass bei der Schlussverteilung alle Insolvenzforderungen vollständig berichtigt werden können und danach noch ein Überschuss verbleibt. Dieser Überschuss ist grundsätzlich an den Schuldner beziehungsweise bei einer juristischen Person an die entsprechend beteiligten Personen herauszugeben. Eine Quote von 100 Prozent ist daher rechtlich möglich.

Gibt es eine durchschnittliche Insolvenzquote?

Für die konkrete Forderungsentscheidung hilft eine allgemeine Durchschnittsquote nur sehr begrenzt. Entscheidend ist immer das einzelne Insolvenzverfahren. Zwei Unternehmen mit jeweils 10 Millionen Euro Schulden können völlig unterschiedliche Quoten haben.

Unternehmen A

  • geringe Masseverbindlichkeiten.

Unternehmen B

  • hohe Masseverbindlichkeiten.

Obwohl die nominelle Verschuldung gleich ist, kann die Gläubigerbefriedigung völlig unterschiedlich ausfallen. Für einen konkreten Gläubiger ist deshalb die verfahrensbezogene Information wesentlich wichtiger als eine allgemeine Durchschnittszahl.

Welche Unterlagen helfen Gläubigern bei einer eigenen Quoteneinschätzung?

Je nach Verfahrensstadium können insbesondere folgende Informationen hilfreich sein:

  • Berichte über Betriebsverkäufe oder größere Rechtsstreitigkeiten.

Öffentliche Bekanntmachungen finden sich im gemeinsamen Portal der Insolvenzgerichte unter insolvenzbekanntmachungen.de.

Eine eigene Schätzung sollte immer als Bandbreite verstanden werden. Besonders bei streitigen Masseansprüchen, größeren Anfechtungsprozessen oder noch laufendem Geschäftsbetrieb kann eine scheinbar präzise Quote von beispielsweise „7,3 Prozent“ eine Genauigkeit vortäuschen, die zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden ist.

Wann erfährt ein Gläubiger die Insolvenzquote?

Eine endgültige Quote lässt sich häufig erst relativ spät sicher bestimmen. Während des Verfahrens können allerdings zunehmend bessere Informationen verfügbar werden. Besonders relevant sind:

Berichte des Insolvenzverwalters

Diese können Informationen über Vermögenswerte, Verwertung und mögliche Befriedigungsaussichten enthalten.

Verteilungsverzeichnis

Vor einer Verteilung wird öffentlich bekannt gemacht,

  • welcher Betrag zur Verteilung zur Verfügung steht.

Mitteilung über Abschlagsverteilung

Bei einer Abschlagsverteilung wird der zu zahlende Bruchteil festgesetzt und den berücksichtigten Gläubigern mitgeteilt.

Schlussverteilung

Spätestens hier lässt sich die Gesamtbefriedigung des regulären Verfahrens weitgehend bestimmen.

Kann man die Insolvenzquote selbst berechnen?

Wenn die relevanten Zahlen bekannt sind, lässt sich eine Quote grundsätzlich überschlägig berechnen.

Beispiel

Öffentlich bekannt gemacht: Summe der bei der Verteilung berücksichtigten Forderungen:

12.000.000 Euro

Für die Verteilung verfügbar:

720.000 Euro

Berechnung:

720.000 € ÷ 12.000.000 € × 100 = 6 %

Bei einer Forderung von:

50.000 Euro

ergäbe dies vereinfacht:

50.000 € × 6 % = 3.000 Euro

Wichtig: Die öffentlich bekannt gemachten Zahlen sollten zur konkreten Verteilung gehören. Eine allgemeine Bilanzsumme oder der Kontostand der Insolvenzmasse ersetzt diese Berechnung nicht.

Können verschiedene normale Insolvenzgläubiger unterschiedliche Quoten erhalten?

Gläubiger gleichen Ranges werden grundsätzlich verhältnismäßig befriedigt. Die unterschiedliche tatsächliche Auszahlung ergibt sich deshalb vor allem aus der unterschiedlichen Forderungshöhe.

Beispiel

Quote: 10 Prozent Gläubiger A:

Forderung 10.000 Euro
Auszahlung 1.000 Euro

Gläubiger B:

Forderung 100.000 Euro
Auszahlung 10.000 Euro

Beide erhalten dieselbe Quote von 10 Prozent. Der absolute Auszahlungsbetrag ist aber unterschiedlich.

Bekommen nachrangige Gläubiger dieselbe Quote?

Nein. Nachrangige Insolvenzforderungen werden erst nach den übrigen Insolvenzforderungen berücksichtigt. § 39 InsO regelt verschiedene Gruppen nachrangiger Forderungen, beispielsweise

  • unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen aus Gesellschafterdarlehen.

Bei Abschlagsverteilungen sollen nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 187 Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wirtschaftlich bedeutet dies: Erhalten normale Insolvenzgläubiger bereits keine vollständige Befriedigung, ist für nachrangige Gläubiger typischerweise erst recht keine Zahlung zu erwarten.

Was passiert, wenn ich bei einer Abschlagsverteilung zunächst nicht berücksichtigt wurde?

In bestimmten Fällen kann eine nachträgliche Gleichstellung erfolgen. § 192 InsO bestimmt: Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen der §§ 189 oder 190 später erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der verbleibenden Masse zunächst einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt. Das verhindert grundsätzlich, dass ein Gläubiger allein deshalb dauerhaft schlechter steht, weil bestimmte Voraussetzungen erst später nachgewiesen werden konnten.

Kann man gegen ein falsches Verteilungsverzeichnis vorgehen?

Ja. § 194 InsO sieht die Möglichkeit vor, Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis zu erheben. Bei einer Abschlagsverteilung müssen Einwendungen grundsätzlich bis zum Ablauf einer Woche nach Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist beim Insolvenzgericht erhoben werden. Gerade bei größeren Forderungen kann es deshalb sinnvoll sein, zu prüfen, ob die eigene Forderung im Verteilungsverzeichnis

  • mit dem richtigen Status

berücksichtigt wurde.

Wann bekommt der Gläubiger das Geld tatsächlich auf sein Konto?

Das hängt vom konkreten Verfahren ab. Eine Auszahlung kann insbesondere erfolgen durch

  • gegebenenfalls später noch eine Nachtragsverteilung.

Es gibt deshalb keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach jeder Gläubiger beispielsweise sechs Monate nach Verfahrenseröffnung Geld erhält. Bei komplexen Unternehmensinsolvenzen kann die endgültige Verwertung insbesondere durch

  • ungeklärte Sicherungsrechte

erheblich verzögert werden.

Warum sollte man eine kleine Forderung trotzdem anmelden?

Gerade bei kleinen Forderungen stellt sich manchmal die Frage, ob sich eine Anmeldung überhaupt lohnt. Beispiel: Forderung: 500 Euro Erwartete Quote: 5 Prozent Mögliche Auszahlung: 25 Euro Ob sich die Anmeldung wirtschaftlich lohnt, hängt vom Aufwand des konkreten Gläubigers ab. Allerdings ist zu beachten: Zu Beginn steht die endgültige Quote häufig noch gar nicht fest. Außerdem ist eine einfache Forderungsanmeldung bei klar dokumentierten Forderungen häufig mit vergleichsweise überschaubarem Aufwand möglich.

Wird die Insolvenzquote automatisch ausgezahlt?

Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilungen vor. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger beziehungsweise seine Forderung bei der jeweiligen Verteilung ordnungsgemäß berücksichtigt werden kann. Deshalb sollten Gläubiger insbesondere sicherstellen, dass

  • ein etwaiges Bestreiten nicht unbeachtet bleibt.

Allein eine frühere Rechnung an den Schuldner genügt nicht, um automatisch an der Insolvenzverteilung teilzunehmen.

Was passiert mit nicht abgeholten oder nicht ausgezahlten Beträgen?

Für bestimmte zurückbehaltene Beträge sieht § 198 InsO bei der Schlussverteilung eine Hinterlegung für Rechnung der Beteiligten vor. Gläubiger sollten deshalb auch über längere Verfahrenszeiträume darauf achten, dass ihre Kontakt- und Zahlungsdaten aktuell bleiben.

Hat ein Eigentumsvorbehalt Einfluss auf die Insolvenzquote?

Ja – aber indirekt. Besitzt ein Lieferant beispielsweise noch Eigentum an gelieferter Ware und kann diese aussondern, muss er hinsichtlich dieses Eigentums nicht auf die allgemeine Insolvenzquote verwiesen sein. Sein wirtschaftlicher Verlust kann dadurch wesentlich geringer ausfallen. Das behandelt „Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz: Rechte für Lieferanten“ ausführlich.

Hat eine Bürgschaft Einfluss auf die Insolvenzquote?

Die allgemeine Insolvenzquote des Schuldners verändert sich dadurch grundsätzlich nicht unmittelbar. Für den einzelnen Gläubiger kann eine Bürgschaft jedoch wirtschaftlich sehr wichtig sein. Beispiel: Forderung gegen insolvente GmbH: 100.000 Euro Insolvenzquote: 10 Prozent Auszahlung aus Insolvenz: 10.000 Euro Verbleibender Ausfall: 90.000 Euro Besteht zusätzlich eine werthaltige Bürgschaft eines Dritten, kann der Gläubiger hinsichtlich des verbleibenden Betrags gegebenenfalls zusätzlich gegen den Bürgen vorgehen. Seine Gesamtrückzahlung kann deshalb erheblich höher sein als die reine Insolvenzquote.

Beispiel 1: Einfache Quotenauszahlung

Festgestellte Forderung:

20.000 Euro

Endgültige Quote:

8 Prozent

Auszahlung:

20.000 € × 8 % = 1.600 Euro

Beispiel 2: Zwei Abschlagsverteilungen und Schlussverteilung

Festgestellte Forderung:

100.000 Euro

Erste Abschlagsverteilung: 5 % = 5.000 Euro Zweite Abschlagsverteilung: 4 % = 4.000 Euro Schlussverteilung: 3 % = 3.000 Euro Gesamtauszahlung:

12.000 Euro

Gesamtquote:

12 Prozent

Beispiel 3: Absonderungsberechtigter Gläubiger

Gesamtforderung: 500.000 Euro Befriedigung aus Sicherheit: 425.000 Euro Ausfall: 75.000 Euro Allgemeine Insolvenzquote: 10 Prozent Vereinfachte Quotenzahlung auf den Ausfall: 7.500 Euro Gesamtrückfluss: 432.500 Euro Der gesicherte Gläubiger steht damit wirtschaftlich deutlich besser als ein vollständig ungesicherter Gläubiger.

Beispiel 4: Keine freie Masse für Insolvenzgläubiger

Verwertete Insolvenzmasse: 1.000.000 Euro Nach Berücksichtigung von

  • Masseverbindlichkeiten

steht für normale Insolvenzgläubiger kein Betrag mehr zur Verfügung. In diesem Fall kann die normale Insolvenzquote 0 Prozent betragen.

Beispiel 5: Vollständige Befriedigung

Verfügbarer Betrag für Insolvenzgläubiger: 2.100.000 Euro Zu berücksichtigende Forderungen: 2.000.000 Euro Alle Insolvenzgläubiger können vollständig befriedigt werden. Die Quote beträgt damit grundsätzlich 100 Prozent. Der verbleibende Überschuss von 100.000 Euro ist nach den gesetzlichen Regeln des § 199 InsO zu behandeln.

Beispiel 6: Spätere Nachtragsverteilung

Ein Gläubiger hat eine festgestellte Forderung von 50.000 Euro. Im regulären Verfahren erhält er insgesamt: 10 Prozent = 5.000 Euro. Nach Aufhebung des Verfahrens wird noch ein bisher unbekannter Vermögenswert entdeckt. Das Gericht ordnet eine Nachtragsverteilung an. Hierdurch kann der Gläubiger eine zusätzliche Zahlung erhalten.

Praktische Checkliste für Gläubiger

1. Forderung ordnungsgemäß anmelden

Ohne ordnungsgemäße Teilnahme keine normale Quotenbefriedigung.

2. Tabellenstatus prüfen

Ist die Forderung vollständig festgestellt oder bestritten?

3. Sicherheiten prüfen

Eigentumsvorbehalt, Absonderungsrechte und Drittsicherheiten können wichtiger sein als die Quote.

4. Verfahrensberichte verfolgen

Hinweise auf Masse und Verwertung beachten.

5. Öffentliche Bekanntmachungen prüfen

Vor Verteilungen werden relevante Zahlen veröffentlicht.

6. Verteilungsverzeichnis beachten

Ist die eigene Forderung richtig berücksichtigt?

7. Bei bestrittenen Forderungen Fristen beachten

§ 189 InsO kann eine Zwei-Wochen-Ausschlussfrist auslösen.

8. Abschlagszahlungen nicht mit Endquote verwechseln

Weitere Ausschüttungen können folgen.

9. Bankverbindung aktuell halten

Auszahlungen sollen den Gläubiger auch tatsächlich erreichen.

10. Nachtragsverteilungen beachten

Selbst nach Aufhebung des Verfahrens können weitere Beträge verteilt werden.

Typische Fehler bei der Insolvenzquote

FehlerProblem
festgestellte Forderung mit Auszahlung gleichsetzenTabelle bedeutet nicht 100-%-Zahlung
Insolvenzmasse direkt durch Forderungen teilenVerfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten müssen vorher berücksichtigt werden
Bilanzsumme als freie Masse ansehenSicherungsrechte und fehlende Realisierbarkeit werden ignoriert
erste Abschlagsquote als endgültige Quote behandelnweitere Verteilungen können folgen
gesicherte Forderung vollständig in die normale Quote einrechnengrundsätzlich ist insbesondere der Ausfall relevant
bestrittene Forderung ignorierenAusschlussfristen können die Verteilung beeinflussen
nachrangige Forderungen wie normale Forderungen behandelnanderer Rang
bei 0-%-Prognose automatisch auf Forderungsanmeldung verzichtenPrognosen können sich ändern
nur auf Durchschnittsquoten schauendas konkrete Verfahren ist entscheidend
Nachtragsverteilung übersehenzusätzliche spätere Auszahlung möglich

Häufige Fragen zur Insolvenzquote

Was ist eine Insolvenzquote?

Die Insolvenzquote bezeichnet vereinfacht den prozentualen Anteil einer Insolvenzforderung, den ein Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren tatsächlich erhält.

Wie berechnet man die Insolvenzquote?

Vereinfacht:

Verfügbarer Verteilungsbetrag ÷ Summe der berücksichtigten Insolvenzforderungen × 100

Die tatsächliche Verteilung kann aufgrund besonderer Forderungen, Rückstellungen und Sicherheiten komplexer sein.

Wie viel Prozent bekommt man bei einer Insolvenz?

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Die Quote hängt vom konkreten Insolvenzverfahren ab.

Gibt es eine Mindestquote?

Nein. Für normale Insolvenzgläubiger ist auch eine Quote von 0 Prozent möglich.

Kann die Insolvenzquote 100 Prozent betragen?

Ja. Reicht die Masse zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger, ist eine vollständige Auszahlung möglich. § 199 InsO regelt sogar einen danach verbleibenden Überschuss.

Wann wird die Insolvenzquote ausgezahlt?

Auszahlungen können nach dem allgemeinen Prüfungstermin als Abschlagsverteilungen erfolgen, wenn ausreichend Barmittel vorhanden sind. Die Schlussverteilung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Masseverwertung.

Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?

Eine allgemeine feste Dauer gibt es nicht. Sie hängt insbesondere von Vermögensverwertung, Rechtsstreitigkeiten, Sicherungsrechten und Komplexität des Verfahrens ab.

Was ist eine Abschlagsverteilung?

Eine Abschlagsverteilung ist eine Auszahlung an Insolvenzgläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens, wenn ausreichend Barmittel vorhanden sind.

Kann es mehrere Abschlagsverteilungen geben?

Ja. § 187 InsO ermöglicht Verteilungen, sooft hinreichende Barmittel vorhanden sind.

Was ist die Schlussverteilung?

Sie ist grundsätzlich die abschließende reguläre Verteilung nach Beendigung der Verwertung der Insolvenzmasse und bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts.

Kann nach der Schlussverteilung noch Geld kommen?

Ja. Unter den Voraussetzungen des § 203 InsO kann später eine Nachtragsverteilung angeordnet werden.

Wo sehe ich die Quote?

Vor einer Verteilung veröffentlicht das Insolvenzgericht nach § 188 InsO insbesondere die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen und den verfügbaren Verteilungsbetrag. Bei einer Abschlagsverteilung wird außerdem der festgesetzte Bruchteil mitgeteilt.

Bekomme ich auf meine gesamte angemeldete Forderung die Quote?

Nur soweit die Forderung bei der jeweiligen Verteilung berücksichtigt wird. Bei bestrittenen, gesicherten oder bedingten Forderungen gelten besondere Regeln.

Was gilt bei einer Sicherheit?

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger nimmt grundsätzlich insbesondere mit seinem verbleibenden Ausfall an der normalen quotalen Befriedigung teil.

Was ist Masseunzulänglichkeit?

Masseunzulänglichkeit bedeutet vereinfacht, dass die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Dann gelten besondere Rangregeln des § 209 InsO. Für normale Insolvenzgläubiger sind die Befriedigungsaussichten in dieser Situation regelmäßig besonders schlecht.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 199 InsO – Überschuss bei der Schlussverteilung

Die „Insolvenzquote“ ist ein praktischer Begriff für das wirtschaftliche Ergebnis der Verteilung. Für eine seriöse Einschätzung müssen Rang, Sicherheiten und Verfahrensstadium mitgedacht werden.

Fazit: Die Insolvenzquote hängt von freier Masse und berücksichtigten Forderungen ab

Eine Forderungsanmeldung beantwortet zunächst nur die Frage, mit welchem Betrag ein Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnimmt. Wie viel Geld tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet die Insolvenzquote. Vereinfacht gilt:

verfügbare freie Masse ÷ berücksichtigte Insolvenzforderungen = Insolvenzquote.

Dabei darf jedoch nicht die gesamte nominelle Insolvenzmasse verwendet werden. Zunächst sind insbesondere Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten vorweg zu bezahlen. Auch Sicherungsrechte können den für normale Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrag erheblich reduzieren. Gläubiger sollten deshalb nicht allein auf eine frühe Quotenschätzung vertrauen. Entscheidend sind im Laufe des Verfahrens insbesondere:

Forderung feststellen lassen → Sicherheiten prüfen → Verwertung beobachten → Verteilungsverzeichnis prüfen → Abschlagsverteilungen berücksichtigen → Schlussverteilung abwarten → mögliche Nachtragsverteilung beachten.

Eine niedrige erste Abschlagsquote muss nicht die endgültige Quote sein. Ebenso ist eine frühe optimistische Schätzung keine Garantie für die spätere Auszahlung. Die tatsächliche Insolvenzquote steht häufig erst fest, wenn die Vermögensverwertung weitgehend abgeschlossen und klar ist, welche Forderungen und Kosten endgültig zu berücksichtigen sind.

Weiterführende Beiträge:


Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung eines konkreten Insolvenzverfahrens. Insbesondere frühe Quotenschätzungen können sich während des Verfahrens erheblich verändern, etwa durch Verwertungsergebnisse, Sicherungsrechte, Rechtsstreitigkeiten, Masseverbindlichkeiten oder nachträglich festgestellte Forderungen.

Weiterführende Beiträge