Wird ein Kunde oder Geschäftspartner insolvent, entscheidet nicht allein die Höhe einer offenen Forderung darüber, wie gut die Aussichten des Gläubigers sind. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage:
Bestehen Sicherheiten?
Ein ungesicherter Lieferant muss seine Forderung grundsätzlich zur Insolvenztabelle anmelden und nimmt später mit der festgestellten Forderung an der Insolvenzquote teil. Ein Gläubiger mit wirksamen Sicherungsrechten kann dagegen erheblich besser stehen. Je nach Art der Sicherheit kann er verlangen, dass ein Gegenstand überhaupt nicht zur Insolvenzmasse gehört, oder er kann aus einem bestimmten Vermögenswert bevorzugt befriedigt werden. Im Insolvenzrecht muss deshalb insbesondere zwischen Aussonderung und Absonderung unterschieden werden. § 47 InsO regelt die Aussonderung: Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist hinsichtlich dieses Gegenstands kein normaler Insolvenzgläubiger.
Bei der Absonderung gehört der betreffende Vermögenswert dagegen grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Der gesicherte Gläubiger besitzt aber ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem betreffenden Gegenstand oder dessen Verwertungserlös. Die §§ 49 bis 51 InsO erfassen insbesondere Rechte an unbeweglichem Vermögen, Pfandrechte, Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen. Dieser Beitrag erklärt, welche Sicherheiten in der Insolvenz relevant sein können, wie sich Aussonderung und Absonderung unterscheiden, wer einen Sicherungsgegenstand verwerten darf und was mit einem nicht gedeckten Restbetrag geschieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Drittsicherheiten wie Bürgschaften sind von Sicherheiten an der Insolvenzmasse zu unterscheiden. Sie können einen zusätzlichen Anspruch gegen einen Dritten vermitteln, ohne selbst ein Absonderungsrecht an einem Massegegenstand zu sein.
Die Sicherheiten-Landkarte: vier wirtschaftlich unterschiedliche Positionen
Gläubiger sollten ihre Rechtsposition in vier Gruppen einordnen:
1. Ungesicherte Insolvenzforderung
Der Gläubiger hat lediglich einen persönlichen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner. Er meldet die Forderung zur Tabelle an und erhält gegebenenfalls die Insolvenzquote.
2. Aussonderungsrecht
Der Gegenstand gehört rechtlich nicht zur Insolvenzmasse. Der Gläubiger verlangt grundsätzlich die Herausgabe des Gegenstands.
3. Absonderungsrecht
Der Gegenstand oder das Recht gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse, ist aber zugunsten des Gläubigers belastet. Der Gläubiger wird aus dem Verwertungserlös bevorzugt befriedigt.
4. Drittsicherheit
Ein Dritter – beispielsweise ein Bürge oder Garant – haftet zusätzlich. Der Anspruch richtet sich nicht primär auf einen bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse.
Diese Einordnung beeinflusst, wo der Gläubiger seinen Anspruch geltend macht und wie hoch der wirtschaftlich zu erwartende Rückfluss ist.
Warum sind Sicherheiten in der Insolvenz so wichtig?
Das Insolvenzverfahren dient grundsätzlich der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Ungesicherte Insolvenzgläubiger erhalten deshalb nicht automatisch den vollständigen Betrag ihrer offenen Forderung. Beispiel: Ein Lieferant hat eine festgestellte Insolvenzforderung von 100.000 Euro. Die spätere Insolvenzquote beträgt 8 Prozent. Dann erhält der Lieferant aus dieser Forderung vereinfacht 8.000 Euro. Hat derselbe Lieferant dagegen eine werthaltige Sicherheit, kann die wirtschaftliche Position erheblich besser sein. Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur:
„Wie hoch ist meine Forderung?“
sondern zusätzlich:
„Welche Rechte sichern diese Forderung?“
Welche Arten von Sicherheiten sind in der Insolvenz wichtig?
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr können insbesondere folgende Sicherheiten relevant sein:
- Garantien und andere Drittsicherheiten.
Diese Rechte führen jedoch nicht alle zu derselben insolvenzrechtlichen Behandlung. Zunächst muss deshalb geklärt werden, ob es sich um
Aussonderung, Absonderung oder eine sonstige Sicherheit
handelt.
Was ist Aussonderung?
§ 47 InsO regelt den Grundsatz der Aussonderung. Kann jemand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist er hinsichtlich dieses Gegenstands kein Insolvenzgläubiger. Sein Aussonderungsanspruch richtet sich nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften. Vereinfacht:
Die Insolvenzmasse darf grundsätzlich nur Vermögen umfassen, das dem Schuldner insolvenzrechtlich zugeordnet ist.
Fremdes Vermögen soll nicht allein deshalb für die Gläubiger des Schuldners verwertet werden, weil es sich zufällig beim insolventen Unternehmen befindet.
Beispiel für eine Aussonderung
Unternehmen A überlässt Unternehmen B eine Maschine, bleibt aber Eigentümer. Anschließend wird über das Vermögen von Unternehmen B das Insolvenzverfahren eröffnet. Gehört die Maschine weiterhin Unternehmen A und bestehen die weiteren Voraussetzungen, kann Unternehmen A grundsätzlich geltend machen:
„Diese Maschine gehört nicht dem Insolvenzschuldner und damit nicht zur Insolvenzmasse.“
Dann kommt ein Aussonderungsanspruch in Betracht.
Ist Eigentum automatisch ein Aussonderungsrecht?
Eigentum ist ein klassischer Anknüpfungspunkt für Aussonderung. Trotzdem sollte nicht schematisch davon ausgegangen werden, dass jeder behauptete Eigentümer eine Sache sofort zurückholen kann. Zu prüfen ist insbesondere:
- Kann der Gegenstand eindeutig identifiziert werden?
Besonders beim Eigentumsvorbehalt bestehen zusätzliche Besonderheiten. Diese behandeln wir ausführlich in „Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz: Rechte für Lieferanten“.
Was ist Ersatzaussonderung?
Manchmal wäre ein Gegenstand eigentlich aussonderungsfähig gewesen, befindet sich aber nicht mehr in der Insolvenzmasse. Für bestimmte Fälle enthält § 48 InsO die sogenannte Ersatzaussonderung. Wurde ein aussonderungsfähiger Gegenstand vor Eröffnung durch den Schuldner oder nach Eröffnung durch den Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert, kann der Aussonderungsberechtigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die Abtretung des noch ausstehenden Anspruchs auf die Gegenleistung verlangen. Ist die Gegenleistung bereits in die Masse gelangt und dort noch unterscheidbar vorhanden, kann ebenfalls ein entsprechender Anspruch bestehen.
Beispiel
Eine Maschine gehört einem Dritten und hätte ausgesondert werden können. Sie wird unberechtigt für 50.000 Euro verkauft. Der Käufer hat noch nicht bezahlt. Unter den Voraussetzungen des § 48 InsO kann an die Stelle der Maschine der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung treten. Die Ersatzaussonderung ist jedoch ein Spezialfall und muss genau von normalen Schadensersatz- oder Insolvenzforderungen abgegrenzt werden.
Was ist Absonderung?
Bei der Absonderung ist die Ausgangslage anders. Der Sicherungsgegenstand gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse beziehungsweise wird insolvenzrechtlich durch das Verfahren erfasst. Der gesicherte Gläubiger darf aber bevorzugte Befriedigung aus diesem Gegenstand oder seinem Erlös verlangen. Man kann vereinfacht sagen:
Aussonderung:
„Der Gegenstand gehört nicht in die Masse.“
Absonderung:
„Der Gegenstand gehört zur Masse, aber ich werde aus ihm vorrangig befriedigt.“
Diese Unterscheidung ist eine der wichtigsten Grundlagen des Insolvenzrechts für gesicherte Gläubiger.
Sicherheit ist nicht gleich Wert: Warum die Bewertung separat erfolgen muss
Ein formal wirksames Sicherungsrecht kann wirtschaftlich nahezu wertlos sein, wenn der Sicherungsgegenstand keinen ausreichenden Verwertungserlös erzielt.
Für jede Sicherheit sollten deshalb mindestens drei Werte unterschieden werden:
- Nominalwert der gesicherten Forderung
- realistischer Verwertungswert des Sicherungsgegenstands
- voraussichtlicher Nettoerlös nach Kosten und vorrangigen Belastungen
Beispiel:
Gesicherte Forderung: 500.000 Euro
Maschinenbuchwert: 600.000 Euro
realistischer Verkaufserlös: 320.000 Euro
abzuziehende Kosten und Belastungen: 50.000 Euro
Der wirtschaftliche Sicherungswert läge in dieser vereinfachten Betrachtung nur bei 270.000 Euro. Der verbleibende Ausfall von 230.000 Euro könnte als Insolvenzforderung relevant werden.
Buchwert ist kein Verwertungswert
Gerade Spezialmaschinen, saisonale Waren oder Forderungsportfolios können in der Insolvenz deutlich weniger erlösen als in der Bilanz ausgewiesen. Eine Sicherheitenanalyse sollte deshalb nicht allein auf Buchwerten beruhen.
Welche Rechte führen typischerweise zur Absonderung?
Die Insolvenzordnung nennt mehrere wichtige Gruppen.
Rechte an unbeweglichem Vermögen
§ 49 InsO betrifft Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht. Die abgesonderte Befriedigung richtet sich insoweit nach den Regeln des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Dazu können insbesondere Grundpfandrechte gehören.
Pfandrechte
§ 50 InsO erfasst insbesondere
- gesetzliche Pfandrechte.
Der jeweilige Gläubiger ist nach Maßgabe der gesetzlichen Verwertungsregeln für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung
§ 51 Nr. 1 InsO stellt Gläubiger den Pfandgläubigern gleich, denen der Schuldner
- ein Recht zur Sicherung übertragen hat.
Damit gehören insbesondere Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung zu den praktisch wichtigen Absonderungsrechten.
Was ist eine Sicherungsübereignung?
Bei der Sicherungsübereignung wird Eigentum an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung auf den Gläubiger übertragen. Typisches Beispiel: Eine Bank finanziert eine Maschine. Die Maschine bleibt im Betrieb des Unternehmens und wird weiter genutzt. Zur Sicherung des Darlehens wird die Maschine jedoch sicherungsweise auf die Bank übereignet. Wird das Unternehmen insolvent, wird die Bank aufgrund der Sicherungsübereignung grundsätzlich nicht wie ein normaler aussonderungsberechtigter Eigentümer behandelt. § 51 Nr. 1 InsO ordnet vielmehr eine Absonderungsberechtigung an. Das ist eine wichtige Besonderheit.
Warum führt Sicherungseigentum nicht einfach zur Aussonderung?
Zivilrechtlich kann der Sicherungsnehmer Eigentümer sein. Insolvenzrechtlich behandelt § 51 Nr. 1 InsO die Sicherungsübereignung jedoch ausdrücklich wie ein Absonderungsrecht. Der wirtschaftliche Grund liegt darin, dass das Eigentum hier gerade nur der Sicherung einer Forderung dient. Daher gilt nicht:
„Die Bank ist Eigentümerin, also nimmt sie die Maschine einfach mit.“
Vielmehr gelten die insolvenzrechtlichen Regeln über Absonderung und Verwertung.
Was ist eine Sicherungsabtretung?
Bei der Sicherungsabtretung überträgt der Schuldner eine Forderung zur Sicherung auf seinen Gläubiger. Beispiel: Ein Unternehmen hat zahlreiche Forderungen gegen eigene Kunden. Zur Sicherung eines Bankkredits tritt es diese Forderungen im Voraus an die Bank ab. Wird das Unternehmen insolvent, kann die Bank hinsichtlich der wirksam sicherungsweise abgetretenen Forderungen absonderungsberechtigt sein. § 51 Nr. 1 InsO erfasst ausdrücklich zur Sicherung übertragene Rechte.
Darf die Bank die sicherungsabgetretenen Forderungen selbst einziehen?
Nicht automatisch. § 166 Abs. 2 InsO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, grundsätzlich selbst einziehen oder anderweitig verwerten darf. Das bedeutet: Die Bank oder der sonstige Sicherungsnehmer besitzt zwar ein Absonderungsrecht. Die operative Einziehung kann jedoch beim Insolvenzverwalter liegen. Der Gläubiger erhält anschließend den ihm zustehenden Teil des Verwertungserlöses nach den insolvenzrechtlichen Regeln.
Was ist ein Pfandrecht?
Beim Pfandrecht dient ein bestimmter Gegenstand oder ein Recht als Sicherheit für eine Forderung. § 50 InsO erkennt insbesondere
- durch Pfändung entstandene
Pfandrechte als Grundlage abgesonderter Befriedigung an.
Beispiel
Ein Gläubiger besitzt ein wirksames Pfandrecht an einem Wertgegenstand des Schuldners. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, steht er hinsichtlich des Pfandgegenstands grundsätzlich besser als ein ungesicherter Gläubiger. Er kann bevorzugte Befriedigung aus dem betreffenden Wert verlangen.
Was gilt für das Vermieterpfandrecht?
§ 50 Abs. 2 InsO enthält eine spezielle Einschränkung für das gesetzliche Pfandrecht von Vermietern und Verpächtern. Das Vermieter- oder Verpächterpfandrecht kann im Insolvenzverfahren wegen Miet- oder Pachtforderungen für einen Zeitraum, der weiter als die letzten zwölf Monate vor Verfahrenseröffnung zurückliegt, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Vermieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sämtliche rückständigen Mietforderungen allein aufgrund des Vermieterpfandrechts vollständig abgesichert sind.
Welche Zurückbehaltungsrechte können Absonderungsrechte sein?
§ 51 InsO erfasst außerdem bestimmte Zurückbehaltungsrechte. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen
- bestimmte handelsrechtliche Zurückbehaltungsrechte bestehen.
Nicht jedes allgemeine Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht führt deshalb automatisch zu einer Absonderungsberechtigung. Es muss genau geprüft werden, welche gesetzliche Grundlage vorliegt.
Was gilt für Grundschuld und Hypothek?
Sicherheiten an Grundstücken und anderem unbeweglichen Vermögen werden anders behandelt als Sicherheiten an beweglichen Sachen. § 49 InsO bestimmt, dass Gläubiger mit entsprechenden Befriedigungsrechten aus unbeweglichem Vermögen nach Maßgabe des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Typischerweise betrifft dies insbesondere
- Hypotheken.
Beispiel
Eine Bank hat einem Unternehmen einen Immobilienkredit gewährt. Zur Sicherheit ist eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück eingetragen. Wird das Unternehmen insolvent, steht die Bank hinsichtlich des belasteten Grundstücks nicht lediglich als ungesicherte Insolvenzgläubigerin da. Sie kann grundsätzlich abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück beanspruchen. Ob die Forderung tatsächlich vollständig gedeckt ist, hängt unter anderem von
- Verwertungserlös
ab.
Was ist der Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Bürgschaft in der Insolvenz?
Eine Grundschuld belastet einen bestimmten Vermögensgegenstand – das Grundstück. Eine Bürgschaft ist dagegen typischerweise eine persönliche Sicherheit eines Dritten. Beispiel: Die GmbH schuldet der Bank 500.000 Euro. Der Geschäftsführer oder Gesellschafter hat zusätzlich persönlich gebürgt. Wird die GmbH insolvent, ist die Bürgschaft nicht automatisch ein Absonderungsrecht an einem Gegenstand der GmbH. Vielmehr kann die Bank unter den Voraussetzungen der Bürgschaft einen zusätzlichen Anspruch gegen den Bürgen besitzen. Drittsicherheiten sollten deshalb von Aus- und Absonderungsrechten innerhalb der Insolvenzmasse getrennt betrachtet werden.
Wer verwertet einen absonderungsbelasteten Gegenstand?
Das hängt von Art und Besitzlage des Sicherungsgegenstands ab. Für bewegliche Sachen bestimmt § 166 Abs. 1 InsO: Befindet sich eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, im Besitz des Insolvenzverwalters, darf dieser sie grundsätzlich freihändig verwerten. Bei sicherungsabgetretenen Forderungen darf der Verwalter diese grundsätzlich selbst einziehen oder anderweitig verwerten. Der absonderungsberechtigte Gläubiger darf deshalb nicht automatisch jede Sicherheit selbst verwerten.
Hat der gesicherte Gläubiger Informationsrechte?
Ja. § 167 InsO gibt dem absonderungsberechtigten Gläubiger wichtige Informationsrechte. Ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, muss er dem Gläubiger auf Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache geben oder ihm eine Besichtigung ermöglichen. Bei sicherungsabgetretenen Forderungen muss der Verwalter auf Verlangen Auskunft über die Forderung geben oder Einsicht in die entsprechenden Bücher und Geschäftspapiere ermöglichen. Das ist insbesondere bei werthaltigen Sicherheiten praktisch wichtig.
Darf der Insolvenzverwalter die Sicherheit einfach verkaufen?
Bei einer Verwertung nach § 166 InsO hat der absonderungsberechtigte Gläubiger besondere Beteiligungsrechte. Bevor der Insolvenzverwalter den Gegenstand an einen Dritten verkauft, muss er dem Gläubiger nach § 168 InsO grundsätzlich mitteilen,
- wie er den Gegenstand veräußern möchte.
Der Gläubiger erhält die Gelegenheit, innerhalb einer Woche eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen.
Der Gläubiger kann eine bessere Verwertungsalternative vorschlagen
Eine günstigere Verwertungsmöglichkeit kann beispielsweise sein:
- die Übernahme des Gegenstands durch den gesicherten Gläubiger selbst.
Der Insolvenzverwalter muss eine rechtzeitig aufgezeigte günstigere Möglichkeit grundsätzlich berücksichtigen oder den Gläubiger wirtschaftlich so stellen, als wäre sie genutzt worden.
Darf der Insolvenzverwalter eine sicherungsübereignete Maschine weiter benutzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 172 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse weiter zu nutzen. Entsteht dadurch ein Wertverlust, muss dieser dem Gläubiger grundsätzlich durch laufende Zahlungen ausgeglichen werden, soweit die Sicherheit des Gläubigers beeinträchtigt wird.
Beispiel
Eine Produktionsmaschine wurde einer Bank sicherungsübereignet. Nach Insolvenzeröffnung wird die Produktion zunächst fortgeführt. Der Insolvenzverwalter nutzt die Maschine weiter. Soweit dadurch ein sicherungsrelevanter Wertverlust entsteht, können die besonderen Ausgleichsregeln des § 172 InsO eingreifen. Damit versucht das Insolvenzrecht einen Ausgleich zwischen
- Schutz des Sicherungsnehmers
zu schaffen.
Was passiert mit dem Verwertungserlös?
Verwertet der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache oder eine sicherungsabgetretene Forderung, wird der Erlös nicht einfach vollständig an den gesicherten Gläubiger ausgezahlt. § 170 InsO bestimmt, dass zunächst die Kosten der Feststellung und Verwertung für die Insolvenzmasse entnommen werden. Der verbleibende Betrag wird anschließend grundsätzlich unverzüglich zur Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers verwendet.
Wie hoch sind die Feststellungskosten?
§ 171 Abs. 1 InsO sieht hierfür grundsätzlich eine Pauschale von
4 Prozent des Verwertungserlöses
vor. Die Feststellungskosten betreffen insbesondere die tatsächliche Feststellung
- der daran bestehenden Rechte.
Wie hoch sind die Verwertungskosten?
Für die Verwertungskosten sieht § 171 Abs. 2 InsO grundsätzlich eine Pauschale von
5 Prozent des Verwertungserlöses
vor. Sind die tatsächlich erforderlichen Verwertungskosten erheblich niedriger oder höher, werden stattdessen diese tatsächlichen Kosten angesetzt. Führt die Verwertung zusätzlich zu einer Umsatzsteuerbelastung der Masse, kann der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich berücksichtigt werden.
Deshalb ist „Absonderung = 100 Prozent Auszahlung“ falsch
Auch wenn der Sicherungsgegenstand ausreichend wertvoll erscheint, können insbesondere
- Wertschwankungen
den tatsächlich beim Gläubiger ankommenden Betrag reduzieren.
Beispiel für eine Verwertung
Eine Bank besitzt eine wirksame Sicherheit an einer Maschine. Offene Forderung der Bank:
100.000 Euro
Verwertungserlös der Maschine:
80.000 Euro
Vereinfacht und ohne Berücksichtigung weiterer Besonderheiten werden aus dem Erlös zunächst die nach §§ 170, 171 InsO anzusetzenden Kosten entnommen. Der verbleibende Betrag wird an die Bank ausgekehrt. Reicht dieser Betrag nicht zur vollständigen Deckung der Forderung, verbleibt ein Ausfall.
Sicherheit und Forderungsanmeldung gehören zusammen
Ein gesicherter Gläubiger sollte nicht davon ausgehen, dass wegen der Sicherheit keine Tabellenanmeldung nötig ist. Ist absehbar, dass die Sicherheit die Forderung nicht vollständig decken wird, kann der verbleibende Ausfall als Insolvenzforderung relevant sein.
Praktisch empfiehlt sich eine dreiteilige Dokumentation:
- tatsächlicher beziehungsweise voraussichtlicher Ausfall.
Die Quote wird dann nicht einfach auf die gesamte Forderung zusätzlich zur Sicherheit gezahlt. Entscheidend ist der ungedeckte Teil nach den insolvenzrechtlichen Regeln.
Was passiert mit dem nicht gedeckten Rest der Forderung?
Das regelt § 52 InsO. Ein absonderungsberechtigter Gläubiger bleibt grundsätzlich Insolvenzgläubiger, soweit der Schuldner ihm persönlich haftet. An der normalen quotalen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nimmt er allerdings nur insoweit teil, wie
- er mit seiner Sicherheit ausgefallen ist.
Beispiel
Forderung: 100.000 Euro Nettoerlös aus der Sicherheit: 70.000 Euro Verbleibender Ausfall: 30.000 Euro Hinsichtlich der verbleibenden 30.000 Euro kann grundsätzlich eine Insolvenzforderung bestehen. Dieser Ausfall nimmt dann – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – an der normalen Insolvenzquote teil.
Muss die gesamte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
Bei absonderungsberechtigten Forderungen sollte zwischen
- Sicherungsrecht
unterschieden werden. Der Gläubiger sollte seine Forderung ordnungsgemäß behandeln und gleichzeitig sein Sicherungsrecht ausdrücklich geltend machen. Für die tatsächliche Beteiligung an einer Verteilung ist entscheidend, in welchem Umfang der Gläubiger voraussichtlich durch seine Sicherheit gedeckt wird beziehungsweise einen Ausfall erleidet. Die praktische Forderungsanmeldung behandeln wir ausführlich in „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“.
Müssen Sicherungsrechte dem Insolvenzverwalter gemeldet werden?
Ja – und zwar ausdrücklich. Nach § 28 Abs. 2 InsO werden die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen. Anzugeben sind insbesondere:
- gesicherte Forderung.
Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet nach der Vorschrift für den daraus entstehenden Schaden. Das ist einer der wichtigsten praktischen Punkte für gesicherte Gläubiger.
Reicht es, die Sicherheit in der Forderungsanmeldung zu erwähnen?
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Forderungsanmeldung und Mitteilung des Sicherungsrechts erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Gläubiger sollte dem Insolvenzverwalter konkret mitteilen:
„Wir beanspruchen an folgender Sache beziehungsweise Forderung folgendes Sicherungsrecht …“
Dabei sollte er die Sicherheit so konkret wie möglich dokumentieren. Beispielsweise durch:
- sonstige Identifikationsnachweise.
Was passiert, wenn mehrere Gläubiger dieselbe Sicherheit beanspruchen?
Dann kann die Rangfrage entscheidend werden. Beispielsweise können an einem Grundstück mehrere Grundschulden bestehen. Oder: Mehrere Banken beziehungsweise Lieferanten behaupten Rechte an denselben Forderungen oder Maschinen. Dann muss geklärt werden,
- ob konkurrierende Rechte vorhanden sind.
Ein Sicherungsgegenstand mit einem Marktwert von 500.000 Euro kann wirtschaftlich nahezu wertlos für einen nachrangigen Sicherungsnehmer sein, wenn bereits vorrangige Rechte von 600.000 Euro bestehen. Deshalb sollte bei jeder Sicherheit nicht nur gefragt werden:
„Besteht ein Sicherungsrecht?“
sondern auch:
„Welchen wirtschaftlichen Rang hat dieses Sicherungsrecht?“
Wer verwertet? Eine wichtige operative Frage
Bei Sicherheiten an beweglichen Sachen oder Forderungen kann der Insolvenzverwalter nach §§ 166 ff. InsO selbst zur Verwertung berechtigt sein. Das ist besonders relevant, wenn sich der Gegenstand in seinem Besitz befindet oder Forderungen sicherungsweise abgetreten wurden.
Für den Gläubiger bedeutet das:
- Nach Verwertung ist die Erlösabrechnung einschließlich Kosten zu prüfen.
Bei Grundstückssicherheiten gelten wiederum besondere Regeln der Zwangsversteigerung und der §§ 49 ff. InsO.
Darf ein Gläubiger eine Sicherheit selbst verwerten?
Nicht immer. § 166 InsO gibt dem Insolvenzverwalter bei bestimmten beweglichen Sachen und sicherungsabgetretenen Forderungen eigene Verwertungsrechte. Soweit der Insolvenzverwalter dagegen nicht zur Verwertung berechtigt ist, bleibt nach § 173 Abs. 1 InsO grundsätzlich das Verwertungsrecht des Gläubigers unberührt. Das Insolvenzgericht kann allerdings auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers eine Frist setzen, innerhalb derer der Gläubiger verwerten muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verwalter zur Verwertung berechtigt werden. Eine eigenmächtige Verwertung sollte deshalb erst nach Klärung der konkreten Rechtslage erfolgen.
Sind Pfändungen kurz vor der Insolvenz sichere Absonderungsrechte?
Nicht zwingend. § 50 InsO erfasst zwar grundsätzlich auch durch Pfändung erlangte Pfandrechte. Bei Pfändungen kurz vor oder nach Stellung eines Insolvenzantrags können jedoch zusätzliche insolvenzrechtliche Vorschriften eingreifen. Insbesondere können Vollstreckungssicherheiten unter bestimmten Voraussetzungen mit Verfahrenseröffnung unwirksam werden. Das behandeln wir bewusst im nächsten Spezialbeitrag:
„Zwangsvollstreckung bei Insolvenz: Was Gläubiger noch dürfen“
Dieser Bereich sollte nicht mit dem allgemeinen Sicherheitenrecht vermischt werden.
Was ist mit Eigentumsvorbehalt?
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich dem Bereich der Aussonderung zuzuordnen, soweit der Lieferant weiterhin Eigentümer der konkret vorhandenen Ware ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann sich die Rechtslage verändern. Beispielsweise kann eine sicherungsweise vorausabgetretene Weiterverkaufsforderung ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO begründen. Deshalb können innerhalb eines einzigen Eigentumsvorbehalts unterschiedliche insolvenzrechtliche Mechanismen zusammentreffen. Mehr dazu: „Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz: Rechte für Lieferanten“.
Was gilt für geleaste oder gemietete Gegenstände?
Steht ein Gegenstand tatsächlich im Eigentum eines Leasinggebers oder Vermieters, kann grundsätzlich eine Aussonderungsposition bestehen. Allerdings müssen Vertragstyp und Eigentumslage tatsächlich geprüft werden. Gerade bei
- atypischen Sicherungskonstruktionen
reicht die Bezeichnung des Vertrags allein nicht aus. Entscheidend ist die konkrete rechtliche Gestaltung.
Was gilt für Bürgschaften?
Eine Bürgschaft funktioniert anders als eine Sache oder Forderung, an der ein Absonderungsrecht besteht. Beispiel: Eine Bank hat gegen die insolvente GmbH eine Forderung von 200.000 Euro. Der Gesellschafter hat persönlich gebürgt. Die Bank kann ihre Forderung grundsätzlich im Insolvenzverfahren der GmbH geltend machen und zusätzlich unter den Voraussetzungen der Bürgschaft gegen den Bürgen vorgehen. Die Bürgschaft verbessert die wirtschaftliche Position, weil ein zusätzlicher Haftungsschuldner vorhanden ist. Sie vermittelt aber kein Absonderungsrecht an der Insolvenzmasse der GmbH, sofern nicht zusätzlich entsprechende Sachsicherheiten bestehen.
Was gilt für Garantien?
Auch Garantien können wirtschaftlich wertvolle Sicherheiten sein. Sie begründen je nach Ausgestaltung einen eigenständigen Anspruch gegen den Garantiegeber. Deshalb sollte ein Gläubiger bei Kundeninsolvenz nicht nur prüfen:
- Welche Sicherheiten bestehen am Vermögen des Schuldners?
sondern auch:
- Welche Drittsicherheiten bestehen außerhalb dieses Vermögens?
Dazu können insbesondere gehören:
- bestimmte Patronatserklärungen.
Aussonderung oder Absonderung – Vergleich
| Merkmal | Aussonderung | Absonderung |
|---|---|---|
| Gehört Gegenstand zur Insolvenzmasse? | grundsätzlich nein | grundsätzlich ja |
| Gläubiger normaler Insolvenzgläubiger bezüglich des Gegenstands? | nein | persönliche Forderung kann Insolvenzforderung bleiben |
| Ziel | Herausgabe des fremden Gegenstands | bevorzugte Befriedigung aus Sicherungsgegenstand |
| Typisches Beispiel | fremdes Eigentum | Sicherungsübereignung |
| Eigentumsvorbehalt | einfacher EV kann Aussonderung vermitteln | Vorausabtretung kann Absonderung vermitteln |
| Pfandrecht | nein | ja |
| Sicherungsabtretung | nein | ja |
| Sicherungsübereignung | nein | ja |
| Grundschuld | nein | abgesonderte Befriedigung |
| Verwertungskosten der §§ 170, 171 InsO | grundsätzlich nicht das typische System | bei Verwertung durch Verwalter relevant |
| Ausfall als Insolvenzforderung | nicht aus dem Eigentumsrecht selbst | grundsätzlich möglich |
Beispiel 1: Fremde Maschine
Eine GmbH besitzt eine Maschine nur aufgrund eines Mietvertrags. Eigentümer ist ein anderes Unternehmen. Wird die GmbH insolvent, kann der Eigentümer unter den entsprechenden Voraussetzungen ein Aussonderungsrecht geltend machen. Die Maschine soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung der Gläubiger der GmbH verwendet werden.
Beispiel 2: Sicherungsübereignete Maschine
Eine Bank finanziert dieselbe Maschine und erhält diese zur Sicherheit übereignet. Die GmbH nutzt die Maschine weiter. Wird sie insolvent, erhält die Bank aufgrund § 51 InsO grundsätzlich kein einfaches Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter kann die Maschine unter den Voraussetzungen des § 166 InsO verwerten.
Beispiel 3: Sicherungsabtretung
Ein Unternehmen tritt einer Bank zur Sicherung sämtliche hinreichend bestimmten Kundenforderungen ab. Beim Insolvenzbeginn bestehen offene Kundenforderungen von 600.000 Euro. Soweit die Sicherungsabtretung wirksam ist, kann die Bank grundsätzlich absonderungsberechtigt sein. Der Insolvenzverwalter darf diese Forderungen nach § 166 Abs. 2 InsO grundsätzlich selbst einziehen. Anschließend wird der Erlös nach den insolvenzrechtlichen Regeln verteilt.
Beispiel 4: Grundschuld
Eine Bank hat eine Forderung von 2 Millionen Euro und eine erstrangige Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück. Das Grundstück erzielt in der Verwertung 2,5 Millionen Euro. Die Bank kann grundsätzlich bevorzugte Befriedigung aufgrund ihres Grundpfandrechts beanspruchen. Ob sie vollständig befriedigt wird, hängt jedoch von Rang, Umfang des gesicherten Anspruchs, Verwertung und weiteren Belastungen ab.
Beispiel 5: Sicherheit reicht nicht aus
Bankforderung: 500.000 Euro Nettoerlös aus dem Sicherungsgegenstand: 350.000 Euro Ausfall: 150.000 Euro Die Bank kann hinsichtlich des verbleibenden persönlichen Anspruchs grundsätzlich Insolvenzgläubigerin sein und mit dem Ausfall an der normalen Insolvenzquote teilnehmen.
Beispiel 6: Bürgschaft eines Gesellschafters
Ein Lieferant hat eine offene Forderung von 100.000 Euro gegen eine insolvente GmbH. Ein Gesellschafter hat wirksam persönlich gebürgt. Die Forderung gegen die GmbH wird grundsätzlich im Insolvenzverfahren behandelt. Zusätzlich kann der Lieferant prüfen, ob und in welchem Umfang er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Die Bürgschaft ist jedoch kein Absonderungsrecht an einem Vermögensgegenstand der GmbH.
Was sollte die Sicherheitenmitteilung enthalten?
§ 28 Abs. 2 InsO verlangt bei Sicherungsrechten an beweglichen Sachen oder Rechten eine unverzügliche Mitteilung an den Insolvenzverwalter. Praktisch sollte diese so konkret sein, dass der Verwalter den Anspruch ohne umfangreiche Rückfragen prüfen kann.
Sinnvolle Angaben:
- Vertrags- und Nachweisdokumente.
Eine pauschale E-Mail „Wir haben Sicherheiten“ genügt diesem Informationsziel regelmäßig nicht.
Was sollten gesicherte Gläubiger unmittelbar nach Insolvenzeröffnung tun?
1. Sämtliche Sicherheiten identifizieren
Verträge, AGB und Sicherungsvereinbarungen prüfen.
2. Sicherungsgegenstand feststellen
Welche Sache, Forderung oder Immobilie ist betroffen?
3. Eigentum und Rechtsart bestimmen
Aussonderung oder Absonderung?
4. Wirksamkeit prüfen
Ist die Sicherheit tatsächlich wirksam entstanden?
5. Rang prüfen
Gibt es konkurrierende oder vorrangige Sicherungsrechte?
6. Wert prüfen
Wie hoch ist der realistische Verwertungserlös?
7. Insolvenzverwalter unverzüglich informieren
§ 28 Abs. 2 InsO beachten.
8. Nachweise übermitteln
Verträge, Listen, Registerinformationen und sonstige Belege beifügen.
9. Verwertung überwachen
Informationsrechte nach § 167 InsO nutzen.
10. Alternative Verwertung prüfen
Bei § 168 InsO gegebenenfalls innerhalb einer Woche eine günstigere Alternative benennen.
11. Verwertungskosten prüfen
§§ 170, 171 InsO beachten.
12. Verbleibenden Ausfall berechnen
Nicht gedeckten Betrag gegebenenfalls als Insolvenzforderung berücksichtigen.
Praktische Sicherheitenprüfung in sechs Schritten
- Sicherungsvertrag finden und Wirksamkeit prüfen.
- Gesicherte Forderung bestimmen.
- Sicherungsgegenstand eindeutig identifizieren.
- Rang und mögliche konkurrierende Rechte prüfen.
- realistischen Verwertungswert schätzen.
- Ausfall und Tabellenforderung berechnen.
Diese Reihenfolge verbindet juristische Wirksamkeit und wirtschaftlichen Wert. Beides ist notwendig, um die tatsächliche Position des Gläubigers zu beurteilen.
Typische Fehler bei Sicherheiten in der Insolvenz
| Fehler | Problem |
|---|---|
| Aussonderung und Absonderung gleichsetzen | völlig unterschiedliche Rechtsfolgen |
| Sicherungsübereignung wie normales Eigentum behandeln | § 51 InsO ordnet Absonderung an |
| Sicherungsrecht dem Verwalter nicht melden | § 28 Abs. 2 InsO wird übersehen |
| nur Forderung anmelden und Sicherheit vergessen | mögliche bevorzugte Befriedigung bleibt ungenutzt |
| Gegenstand eigenmächtig verwerten | Verwertungsrecht kann beim Insolvenzverwalter liegen |
| Verwertungserlös mit Auszahlung gleichsetzen | Kosten nach §§ 170, 171 InsO können abzuziehen sein |
| Rang anderer Sicherheiten nicht prüfen | vermeintlich werthaltige Sicherheit kann wirtschaftlich leer sein |
| Ausfall nicht berücksichtigen | verbleibende Insolvenzforderung wird übersehen |
| Bürgschaft mit Absonderungsrecht verwechseln | Drittsicherheit betrifft anderen Schuldner |
| Eigentumsvorbehalt pauschal als Absonderung behandeln | einfacher Eigentumsvorbehalt kann gerade Aussonderung betreffen |
Häufige Fragen zu Sicherheiten in der Insolvenz
Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung?
Bei der Aussonderung gehört der betreffende Gegenstand grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Bei der Absonderung gehört er grundsätzlich zur Masse, der gesicherte Gläubiger wird aber aus dem Gegenstand oder Verwertungserlös bevorzugt befriedigt.
Ist Eigentumsvorbehalt Aussonderung oder Absonderung?
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt kann noch bestehendes Eigentum des Lieferanten grundsätzlich ein Aussonderungsrecht vermitteln. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann eine Vorausabtretung von Weiterverkaufsforderungen dagegen ein Absonderungsrecht begründen.
Ist eine Sicherungsübereignung Aussonderung?
Grundsätzlich nein. § 51 Nr. 1 InsO behandelt die Sicherungsübereignung als Absonderungsrecht.
Ist eine Sicherungsabtretung ein Absonderungsrecht?
Grundsätzlich ja, wenn die Forderung wirksam zur Sicherung übertragen wurde. § 51 Nr. 1 InsO erfasst zur Sicherung übertragene Rechte.
Wer zieht sicherungsabgetretene Forderungen ein?
Nach § 166 Abs. 2 InsO ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter zur Einziehung beziehungsweise anderweitigen Verwertung berechtigt.
Darf der Insolvenzverwalter eine sicherungsübereignete Sache verkaufen?
Unter den Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 InsO darf er eine bewegliche Sache mit Absonderungsrecht grundsätzlich freihändig verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat.
Kann ich gegen den geplanten Verkauf vorgehen?
Der Insolvenzverwalter muss dem absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 InsO grundsätzlich die geplante Verwertungsart mitteilen. Der Gläubiger kann innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinweisen.
Welche Kosten werden vom Verwertungserlös abgezogen?
Bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter werden grundsätzlich Feststellungs- und Verwertungskosten berücksichtigt. Die Feststellungskosten werden grundsätzlich mit 4 Prozent des Erlöses angesetzt, die Verwertungskosten grundsätzlich mit 5 Prozent; bei erheblich abweichenden tatsächlichen Verwertungskosten gelten die gesetzlichen Besonderheiten des § 171 InsO.
Was passiert, wenn die Sicherheit meine Forderung nicht vollständig deckt?
Der verbleibende Ausfall kann grundsätzlich als Insolvenzforderung berücksichtigt werden, soweit der Schuldner persönlich haftet. § 52 InsO regelt diese Situation.
Muss ich meine Sicherheit beim Insolvenzverwalter anmelden?
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten sind dem Insolvenzverwalter nach § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen. Dabei müssen Sicherungsgegenstand, Art und Entstehungsgrund des Rechts sowie die gesicherte Forderung bezeichnet werden.
Ist eine Grundschuld in der Insolvenz wertlos?
Nein. Gläubiger mit entsprechenden Rechten an unbeweglichem Vermögen sind nach § 49 InsO grundsätzlich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Die tatsächliche wirtschaftliche Deckung hängt jedoch insbesondere von Rang und Verwertungserlös ab.
Ist eine Bürgschaft ein Absonderungsrecht?
Grundsätzlich nicht. Eine Bürgschaft begründet typischerweise einen zusätzlichen persönlichen Anspruch gegen einen Dritten. Sie vermittelt nicht allein dadurch ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand des Insolvenzschuldners.
Kann der Insolvenzverwalter einen Sicherungsgegenstand weiter nutzen?
Bei bestimmten beweglichen Sachen ja. § 172 InsO erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nutzung für die Masse; sicherungsrelevanter Wertverlust ist grundsätzlich auszugleichen.
Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen
§ 28 Abs. 2 InsO – Mitteilung von Sicherungsrechten
Eine belastbare Sicherheitenanalyse verbindet Vertragsprüfung, Rang, Verwertungsbefugnis und wirtschaftliche Bewertung.
Fazit: Bei Insolvenz entscheidet die Art der Sicherheit über die Position des Gläubigers
Sicherheiten können in einer Unternehmensinsolvenz einen erheblichen wirtschaftlichen Unterschied machen. Dabei ist die wichtigste erste Unterscheidung:
Aussonderung oder Absonderung?
Bei der Aussonderung macht der Berechtigte geltend, dass der Gegenstand überhaupt nicht zur Insolvenzmasse gehört. § 47 InsO stellt klar, dass er hinsichtlich dieses Gegenstands kein normaler Insolvenzgläubiger ist. Bei der Absonderung besitzt der Gläubiger dagegen ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem bestimmten Vermögenswert. Zu den praktisch besonders wichtigen Absonderungsrechten gehören:
Grundpfandrechte → Pfandrechte → Sicherungsübereignung → Sicherungsabtretung → bestimmte Zurückbehaltungsrechte.
Das Sicherungsrecht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Gläubiger den Gegenstand selbst verwerten oder den vollständigen Erlös behalten darf. Bei beweglichen Sicherungsgütern und sicherungsabgetretenen Forderungen besitzt der Insolvenzverwalter häufig eigene Verwertungsbefugnisse. Vom Erlös können außerdem Feststellungs- und Verwertungskosten abgezogen werden. Für Gläubiger lautet die praktische Reihenfolge daher:
Sicherheit identifizieren → Wirksamkeit prüfen → Aus- oder Absonderung bestimmen → Rang und Wert prüfen → Insolvenzverwalter unverzüglich informieren → Verwertung überwachen → verbleibenden Ausfall anmelden.
Wer Sicherungsrechte besitzt, sollte sie deshalb nicht lediglich zusammen mit allen anderen Unterlagen abheften und auf eine spätere Insolvenzquote warten.
Weiterführende Beiträge:
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Ob ein Sicherungsrecht wirksam entstanden ist, welchen Rang es besitzt und wer zur Verwertung berechtigt ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Sicherungsgegenstand und weiteren Umständen ab.