Wird ein gesetzlich erforderlicher Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, wird häufig von Insolvenzverschleppung gesprochen. Für Geschäftsführer, Vorstände und andere antragspflichtige Personen kann eine solche Pflichtverletzung erhebliche Folgen haben. Dabei geht es nicht nur um eine mögliche Strafbarkeit wegen verspäteter oder unterlassener Antragstellung. Zusätzlich können persönliche Haftungsrisiken entstehen – insbesondere für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden.

Die zentralen Vorschriften finden sich heute insbesondere in § 15a InsO zur Insolvenzantragspflicht und § 15b InsO zu Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. § 15a sieht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; auch fahrlässiges Verhalten ist strafbar. Daneben können Ansprüche der Gesellschaft beziehungsweise später des Insolvenzverwalters gegen verantwortliche Geschäftsleiter entstehen. Auch einzelne Gläubiger können in bestimmten Konstellationen Schadensersatzansprüche haben. Dieser Beitrag erklärt, wann von Insolvenzverschleppung gesprochen wird, welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen drohen, welche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife problematisch sein können und welche typischen Fehler Geschäftsleiter vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer eine mögliche frühere Insolvenzverschleppung erkennt, sollte die Situation strukturiert aufarbeiten. Eintrittszeitpunkte, Zahlungen, Verträge, Finanzierungen und damalige Entscheidungsgrundlagen sind für die rechtliche Bewertung zentral.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Der Begriff Insolvenzverschleppung beschreibt vereinfacht die Verletzung einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht. Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht für jedes Unternehmen und jede Unternehmensform. § 15a InsO erfasst insbesondere juristische Personen sowie bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften. Wird eine von der Vorschrift erfasste Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die gesetzlich verantwortlichen Personen einen Insolvenzantrag stellen. Typische Beispiele sind:

  • bei einer GmbH & Co. KG regelmäßig die organschaftlichen Vertreter der vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH.

Welche Rechtsformen unter § 15a InsO fallen, erläutert der Beitrag „Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?“

Wann beginnt das Risiko einer Insolvenzverschleppung?

Entscheidend ist zunächst der Eintritt des Insolvenzgrundes. Bei antragspflichtigen Gesellschaften kommen insbesondere zwei Insolvenzgründe in Betracht:

  • Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Bei antragspflichtigen Unternehmen kann mit diesem Zeitpunkt die Antragspflicht nach § 15a InsO beginnen.

Überschuldung

Auch Überschuldung kann eine Antragspflicht auslösen. Sie ist insbesondere anhand der Vermögenslage und der Fortführungsprognose zu prüfen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst die Antragspflicht nach § 15a InsO dagegen nicht aus. Sie kann einen freiwilligen Eigenantrag ermöglichen, ist aber von einer bereits eingetretenen Insolvenzreife zu unterscheiden. Weiterführend:

  • „Drohende Zahlungsunfähigkeit: Voraussetzungen und Folgen“

Wann ist ein Insolvenzantrag verspätet?

§ 15a InsO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Das Gesetz nennt zusätzlich Höchstfristen:

  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Zeiträume sind keine allgemeinen Wartefristen. Die Geschäftsleitung darf daher nicht automatisch davon ausgehen:

„Solange die drei Wochen noch nicht vorbei sind, kann nichts passieren.“

Vielmehr muss unverzüglich geprüft werden, ob die Insolvenzreife realistisch und nachhaltig beseitigt werden kann. Besteht dafür keine tragfähige Grundlage, kann der Antrag deutlich früher erforderlich sein. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.

Was passiert, wenn der Antrag überhaupt nicht gestellt wird?

§ 15a Abs. 4 InsO stellt insbesondere drei Situationen unter Strafe:

  • er wird in den gesetzlich erfassten Fällen nicht richtig gestellt.

Bei einem nicht richtig gestellten Antrag sieht § 15a Abs. 6 InsO zusätzlich vor, dass die Tat erst dann strafbar ist, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das bedeutet zugleich: Ein Geschäftsleiter kann seine Verantwortung nicht sicher dadurch erfüllen, dass er lediglich irgendein unvollständiges Schreiben an das Insolvenzgericht sendet. Der Insolvenzantrag muss ordnungsgemäß vorbereitet und gestellt werden.

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Die strafrechtlichen Folgen sind unmittelbar in § 15a InsO geregelt.

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Wer vorsätzlich entgegen seiner Antragspflicht einen Eröffnungsantrag

  • in den gesetzlich erfassten Fällen nicht richtig

stellt, kann mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft werden.

Fahrlässige Insolvenzverschleppung

Auch Fahrlässigkeit kann strafbar sein. § 15a Abs. 5 InsO sieht hierfür

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

vor. Damit kann nicht nur bewusstes Hinauszögern problematisch sein. Auch eine unzureichende Überwachung der wirtschaftlichen Lage kann erhebliche Risiken verursachen, wenn dadurch die Insolvenzreife schuldhaft nicht oder zu spät erkannt wird.

Kann sich ein Geschäftsführer damit verteidigen, dass er nichts von der Insolvenz wusste?

Das hängt von den Umständen ab. Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ausreichend zu informieren. Es wäre deshalb problematisch, wenn eine Geschäftsleitung ihre Liquidität über Monate nicht überwacht und später argumentiert:

„Ich wusste nicht, dass die GmbH zahlungsunfähig war.“

Die Frage ist nicht nur, was der Geschäftsführer tatsächlich wusste, sondern auch, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten bestanden und ob eine fehlende Kenntnis selbst auf pflichtwidrigem Verhalten beruhte. Gerade deshalb sind aktuelle

  • gegebenenfalls Überschuldungsprüfungen

von großer Bedeutung.

Sind bei mehreren Geschäftsführern alle verantwortlich?

Grundsätzlich besteht eine persönliche Organverantwortung jedes Geschäftsführers. Eine interne Ressortverteilung kann Aufgaben verteilen. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass beispielsweise nur der Finanzgeschäftsführer für eine Insolvenz verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof betont, dass auch bei einer zulässigen Ressortaufteilung Kontroll- und Überwachungspflichten der übrigen Geschäftsführer verbleiben.

Beispiel

Eine GmbH hat zwei Geschäftsführer. Geschäftsführer A ist für Vertrieb und Personal verantwortlich. Geschäftsführer B führt Finanzen und Buchhaltung. A erfährt, dass

  • Sozialversicherungsbeiträge offenbleiben.

In einer solchen Situation wäre es riskant, wenn A sich ausschließlich darauf beruft, dass Finanzen intern dem Geschäftsführer B zugewiesen wurden.

Kann ein Geschäftsführer die Verantwortung auf einen Steuerberater übertragen?

Nein, nicht vollständig. Geschäftsführer können und sollten bei komplexen Krisensituationen qualifizierte Berater hinzuziehen. Dazu können gehören:

  • Restrukturierungsberater.

Die gesetzliche Organpflicht bleibt dadurch aber grundsätzlich beim Geschäftsführer beziehungsweise dem jeweiligen Organmitglied. Beratung kann die Entscheidungsgrundlage verbessern. Sie ersetzt jedoch nicht die eigene Pflicht, die wirtschaftliche Situation zu überwachen und notwendige Entscheidungen zu treffen.

Drei Risikospuren: Strafrecht, Zahlungen und Gläubigerschäden

Insolvenzverschleppung ist kein einzelner einheitlicher Haftungstatbestand. Für Geschäftsleiter müssen mindestens drei Ebenen auseinandergehalten werden.

1. Strafrechtliche Verantwortung nach § 15a InsO

Die verspätete, unterlassene oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht richtige Antragstellung kann strafbar sein. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden unterschiedlich sanktioniert.

2. Erstattung von Zahlungen nach § 15b InsO

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten besondere Regeln für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Pflichtwidrige Zahlungen können zu persönlichen Erstattungsansprüchen führen.

3. Schadensersatz gegenüber Gläubigern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch Schadensersatzansprüche einzelner Gläubiger auslösen. Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, ob ein Gläubiger bereits vor Insolvenzreife eine Forderung hatte oder erst danach in eine Geschäftsbeziehung eingetreten ist.

Diese Ebenen können parallel relevant sein. Dass ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird, beantwortet beispielsweise nicht automatisch die zivilrechtliche Haftungsfrage.

Welche persönliche Haftung kann zusätzlich entstehen?

Neben der Strafbarkeit kann eine Insolvenzverschleppung erhebliche zivilrechtliche Haftungsfolgen haben. Besonders relevant sind zwei Bereiche:

  1. Zahlungen, die nach Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen werden,
  2. Schäden einzelner Gläubiger, die aufgrund der verspäteten Antragstellung entstehen.

Nicht nur Überweisungen: Welche Vermögensabflüsse geprüft werden sollten

Bei der Aufarbeitung nach § 15b InsO sollte nicht nur die klassische Banküberweisung betrachtet werden. Je nach Sachverhalt können auch andere Vermögensverschiebungen relevant sein, etwa:

  • sonstige Verfügungen, die das Gesellschaftsvermögen mindern.

Entscheidend ist die wirtschaftliche und rechtliche Wirkung im konkreten Fall.

Zahlungsprüfung braucht einen Zeitstrahl

Für eine belastbare Analyse sollte jeder wesentliche Zahlungsvorgang einem Zeitraum zugeordnet werden:

  1. vor Eintritt der Insolvenzreife,
  2. nach Insolvenzreife, aber noch innerhalb eines rechtzeitigen Antragstellungszeitraums,
  3. nach Überschreitung des zulässigen Zeitraums,
  4. nach Antragstellung und unter gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen,
  5. nach Verfahrenseröffnung.

Die rechtliche Beurteilung kann sich zwischen diesen Phasen deutlich ändern.

Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Die zentrale Vorschrift ist heute § 15b InsO. Sie gilt für die dort erfassten antragspflichtigen Geschäftsleiter. Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen für die Gesellschaft mehr vornehmen. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Bedeutet das ein vollständiges Zahlungsverbot?

Nein. Ein Unternehmen kann nach Eintritt der Insolvenzreife nicht zwangsläufig von einer Sekunde auf die andere sämtliche Zahlungsvorgänge einstellen. § 15b Abs. 2 InsO stellt ausdrücklich klar, dass Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, unter bestimmten Voraussetzungen mit der erforderlichen Geschäftsleitersorgfalt vereinbar sein können. Allerdings gelten dafür zeitliche und inhaltliche Grenzen.

Welche Zahlungen können während der Antragsfrist noch zulässig sein?

Im Zeitraum, in dem ein Insolvenzantrag noch rechtzeitig gestellt werden kann, behandelt § 15b Abs. 2 InsO Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann als privilegiert, solange die antragspflichtigen Personen mit der erforderlichen Sorgfalt

  • Maßnahmen zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags

betreiben. Damit wird deutlich: Die Zeit bis zum Insolvenzantrag darf nicht einfach dazu genutzt werden, das Unternehmen unverändert weiterlaufen zu lassen und sämtliche Gläubiger nach Belieben zu bezahlen.

Welche Zahlungen können zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gehören?

Je nach Unternehmen und konkreter Situation können beispielsweise Zahlungen relevant sein für:

  • sonstige Zahlungen, ohne die eine sinnvolle Fortführung unmittelbar unmöglich wäre.

Ob eine konkrete Zahlung zulässig ist, lässt sich jedoch nicht anhand einer pauschalen Liste beantworten. Entscheidend sind insbesondere

  • Gläubigerinteressen.

Was passiert nach Ablauf der Antragsfrist?

§ 15b Abs. 3 InsO verschärft die Situation erheblich. Ist der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und wurde noch kein Insolvenzantrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Damit steigt das persönliche Haftungsrisiko deutlich. Gerade deshalb ist die Vorstellung gefährlich, eine Gesellschaft könne nach Ablauf der Antragspflicht noch wochen- oder monatelang „normal“ weiterwirtschaften.

Was bedeutet Erstattungspflicht nach § 15b InsO?

Werden entgegen § 15b Abs. 1 InsO unzulässige Zahlungen vorgenommen, sieht § 15b Abs. 4 InsO grundsätzlich eine Erstattungspflicht der verantwortlichen Personen gegenüber der Gesellschaft vor. Im Insolvenzverfahren wird ein solcher Anspruch typischerweise durch den Insolvenzverwalter verfolgt.

Beispiel

Eine GmbH ist bereits zahlungsunfähig. Trotzdem überweist der Geschäftsführer nach Ablauf des Zeitraums für eine rechtzeitige Antragstellung noch 150.000 Euro an verschiedene Gläubiger. Stellt sich heraus, dass diese Zahlungen nicht mit der erforderlichen Geschäftsleitersorgfalt vereinbar waren, kann eine persönliche Erstattungspflicht nach § 15b InsO in Betracht kommen. Damit kann die wirtschaftliche Belastung des Geschäftsführers erheblich sein.

Muss immer der volle Zahlungsbetrag ersetzt werden?

§ 15b Abs. 4 InsO enthält hierzu eine wichtige Regel. Grundsätzlich besteht eine Erstattungspflicht für entgegen der Vorschrift geleistete Zahlungen. Ist der Gläubigerschaft jedoch tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Die praktische Schadensberechnung kann im Einzelfall komplex sein. Für den Geschäftsleiter ist deshalb entscheidend, dass nicht jede Zahlung nur danach beurteilt wird, ob sie betrieblich nachvollziehbar war. Es muss geprüft werden, ob sie insolvenzrechtlich zulässig war.

Kann ein Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer schützen?

Nein, grundsätzlich nicht. § 15b Abs. 4 InsO stellt ausdrücklich klar, dass eine Erstattungs- oder Ersatzpflicht nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass der Geschäftsleiter in Befolgung eines Beschlusses eines Gesellschaftsorgans gehandelt hat, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ein Geschäftsführer kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf berufen:

„Die Gesellschafterversammlung hat mich angewiesen, diese Zahlung vorzunehmen.“

Die gesetzliche Verantwortung bleibt bestehen.

Kann die Gesellschaft auf den Anspruch gegen den Geschäftsführer verzichten?

Nur sehr eingeschränkt. § 15b Abs. 4 InsO bestimmt grundsätzlich, dass ein Verzicht der Gesellschaft auf die entsprechenden Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich darüber unwirksam ist. Das Gesetz enthält lediglich bestimmte Ausnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan oder wenn ein Insolvenzverwalter für die Gesellschaft handelt. Der Anspruch soll damit nicht ohne Weiteres durch interne Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung beseitigt werden können.

Wie lange können Ansprüche nach § 15b InsO verfolgt werden?

§ 15b Abs. 7 InsO sieht grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Bei einer zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotierten Gesellschaft beträgt die Frist zehn Jahre. Auch lange nach einer kritischen Zahlung können deshalb noch erhebliche Haftungsfragen entstehen.

Was gilt für Zahlungen an Gesellschafter?

§ 15b Abs. 5 InsO enthält zusätzlich eine besondere Regelung für Zahlungen an Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind. Die Vorschrift kann insbesondere dann relevant werden, wenn solche Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Beispiele können – abhängig von der konkreten Situation – sein:

  • andere Vermögensabflüsse an Beteiligte.

Solche Zahlungen sollten in einer Unternehmenskrise deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.

Ist § 64 GmbHG noch die richtige Haftungsnorm?

Nein. In älteren Beiträgen und Urteilen findet sich häufig noch § 64 GmbHG als zentrale Vorschrift für Zahlungen nach Insolvenzreife. Diese Vorschrift ist inzwischen weggefallen. Das aktuelle GmbHG weist § 64 ausdrücklich als „weggefallen“ aus. Die heute maßgebliche, rechtsformübergreifend ausgestaltete Regelung findet sich insbesondere in § 15b InsO. Für aktuelle Blogbeiträge sollte deshalb nicht mehr so formuliert werden, als sei § 64 GmbHG die geltende Anspruchsgrundlage.

Altgläubiger und Neugläubiger: Warum der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig ist

Für mögliche Gläubigerschäden spielt eine Rolle, wann die Forderung entstanden ist und welche wirtschaftliche Lage ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte.

Altgläubiger

Sie hatten bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Forderung gegen die Gesellschaft. Ihr möglicher Schaden kann insbesondere darin liegen, dass sich die Befriedigungsaussichten durch die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs verschlechtert haben.

Neugläubiger

Sie treten erst nach Eintritt der Insolvenzreife beziehungsweise während der verschleppten Insolvenz in Geschäftsbeziehungen ein. Ihr Schaden kann darin bestehen, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung den Vertrag mit der insolvenzreifen Gesellschaft gar nicht mehr geschlossen hätten.

Die genaue Schadensberechnung ist anspruchsvoll und hängt von Kausalität, hypothetischem Geschehensablauf und dem konkreten Vertrag ab.

Der Bundesgerichtshof hat auch in neuerer Rechtsprechung bestätigt, dass die Insolvenzantragspflicht dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor insolvenzreifen Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds dient. Zugleich setzt eine persönliche Haftung stets eine konkrete rechtliche Anspruchsgrundlage und Kausalität voraus.

Können auch einzelne Gläubiger den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen: ja. § 15a InsO kann im Zusammenspiel mit § 823 Abs. 2 BGB Grundlage für persönliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern sein. § 823 Abs. 2 BGB sieht Schadensersatz vor, wenn schuldhaft gegen ein Gesetz verstoßen wird, das gerade dem Schutz eines anderen dient. Besonders relevant ist dies für sogenannte Neugläubiger. Das sind vereinfacht Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, eine neue Geschäftsbeziehung mit der insolvenzreifen Gesellschaft eingehen beziehungsweise neue Leistungen erbringen.

Beispiel

Eine GmbH hätte bereits Insolvenzantrag stellen müssen. Der Geschäftsführer führt das Unternehmen jedoch weiter. Ein neuer Lieferant weiß nichts von der Insolvenzreife und liefert Waren im Wert von 80.000 Euro auf Rechnung. Die GmbH kann später nicht zahlen. In einer solchen Situation kann zu prüfen sein, ob der Lieferant aufgrund der Insolvenzverschleppung einen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer hat. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung gegenüber Neugläubigern auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch in jüngerer Rechtsprechung bestätigt.

Was ist ein Neugläubigerschaden?

Vereinfacht geht es darum, dass ein Gläubiger einen Vertrag möglicherweise gar nicht mehr abgeschlossen hätte, wenn rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt worden wäre und die Insolvenzreife dadurch erkennbar geworden wäre. Der Schaden liegt dann nicht einfach automatisch in jeder offenen Forderung. Vielmehr wird betrachtet, welcher Vermögensnachteil dadurch entstanden ist, dass der Gläubiger im Vertrauen auf die nicht offengelegte beziehungsweise verschleppte Situation noch neue Leistungen an die Gesellschaft erbracht hat. Die genaue Schadensberechnung kann im Einzelfall anspruchsvoll sein.

Kann sogar ein ausgeschiedener Geschäftsführer noch haften?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nicht automatisch mit seinem Ausscheiden für sämtliche später entstandenen Neugläubigerschäden endet. Entscheidend kann sein, ob die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der späteren Schadensentstehung noch fortbestand. Das zeigt, dass auch ein Amtsende nicht automatisch sämtliche Folgen einer zuvor begangenen Insolvenzverschleppung beseitigt.

Welche weiteren strafrechtlichen Risiken können in einer Unternehmenskrise entstehen?

Eine Insolvenzverschleppung tritt in der Praxis nicht zwingend isoliert auf. Je nach Verhalten können daneben weitere Strafvorschriften relevant werden. Ein wichtiges Beispiel sind Sozialversicherungsbeiträge. § 266a StGB stellt insbesondere das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe und sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben können je nach Einzelfall weitere strafrechtliche Tatbestände eine Rolle spielen. Diese sollten allerdings nicht mit der Insolvenzverschleppung selbst gleichgesetzt werden. Es handelt sich um eigenständige mögliche Pflichtverletzungen.

Kann man trotz Insolvenzreife Löhne, Steuern oder Sozialabgaben bezahlen?

Diese Frage lässt sich nicht mit einer pauschalen Ja-/Nein-Regel beantworten. Gerade hier treffen unterschiedliche Pflichten aufeinander:

  • sozialversicherungsrechtliche und teilweise strafrechtliche Pflichten.

Deshalb sollten Geschäftsleiter in dieser Phase nicht einfach eine allgemeine Prioritätenliste wie

„Löhne immer zuerst“ oder „Steuern nie mehr zahlen“

anwenden. Die Zulässigkeit einzelner Zahlungen hängt von ihrer Art, dem Zeitpunkt und den gesetzlichen Pflichten ab. Dieser Bereich eignet sich deshalb später gut für einen eigenen Spezialartikel:

„Welche Zahlungen dürfen nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden?“

Wann ist eine Zahlung nach Insolvenzantrag zulässig?

§ 15b Abs. 2 InsO enthält eine wichtige Regel für das Eröffnungsverfahren. Zahlungen zwischen Stellung des Insolvenzantrags und Eröffnung des Verfahrens gelten auch dann als mit der erforderlichen Geschäftsleitersorgfalt vereinbar, wenn sie mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Das bedeutet: Nach Antragstellung verändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen erneut. Die Geschäftsleitung sollte Zahlungen deshalb eng mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter beziehungsweise entsprechend den gerichtlichen Anordnungen abstimmen.

Was sind typische Fälle einer Insolvenzverschleppung?

Fall 1: Zahlungsunfähigkeit wird ignoriert

Eine GmbH kann über Monate hinweg wesentliche fällige Rechnungen nicht begleichen. Die Geschäftsführung hofft auf einen Großauftrag, erstellt aber keine belastbare Liquiditätsplanung und stellt keinen Insolvenzantrag. Der Auftrag kommt nicht. Hier können sowohl eine verspätete Antragstellung als auch Haftungsfragen wegen zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen entstehen.

Fall 2: Die Drei-Wochen-Frist wird automatisch ausgeschöpft

Die Zahlungsunfähigkeit steht fest. Weitere Finanzierung ist ausgeschlossen und die Gesellschafter haben erklärt, kein zusätzliches Kapital bereitzustellen. Trotzdem wartet die Geschäftsführung genau drei Wochen ab, bevor sie den Antrag stellt. Das kann problematisch sein, weil § 15a InsO eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern verlangt und die drei Wochen nur die Höchstfrist bilden.

Fall 3: Ein Geschäftsführer verlässt sich vollständig auf den Mitgeschäftsführer

Der Finanzgeschäftsführer teilt seinem Kollegen über Monate keine aussagekräftigen Liquiditätsdaten mit. Der zweite Geschäftsführer fragt auch nicht nach, obwohl Lieferanten mahnen und Löhne verspätet gezahlt werden. Eine Ressortverteilung beseitigt nicht sämtliche eigenen Überwachungspflichten.

Fall 4: Weiterzahlung nach Ablauf der Antragspflicht

Die Gesellschaft hätte längst Insolvenzantrag stellen müssen. Trotzdem werden weiterhin ausgewählte Lieferanten, verbundene Gesellschaften und Gesellschafter bezahlt. Nach § 15b Abs. 3 InsO sind Zahlungen nach Ablauf des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums regelmäßig nicht mehr mit der erforderlichen Geschäftsleitersorgfalt vereinbar.

Fall 5: Neue Bestellungen trotz Insolvenzreife

Die Geschäftsführung weiß, dass das Unternehmen seine bestehenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Trotzdem werden bei neuen Lieferanten große Warenmengen auf Rechnung bestellt. Kann der Lieferant später nicht bezahlt werden, können neben anderen Ansprüchen persönliche Insolvenzverschleppungsschäden zu prüfen sein.

D&O-Versicherung und Berater: kein automatischer Schutzschild

D&O-Versicherungen können bestimmte Vermögensschäden von Organmitgliedern abdecken, ihre Reichweite hängt aber vom Versicherungsvertrag, Ausschlüssen und dem konkreten Anspruch ab. Strafrechtliche Sanktionen werden dadurch nicht beseitigt.

Auch die Beauftragung externer Berater schafft keinen pauschalen Haftungsausschluss. Geschäftsführer müssen insbesondere dafür sorgen, dass Berater vollständige und aktuelle Informationen erhalten und dass erkennbare Warnhinweise tatsächlich in Entscheidungen umgesetzt werden.

In der Krise sollte deshalb nicht gefragt werden: „Wer trägt später das Risiko?“, sondern zuerst: Welche Handlung ist jetzt gesetzlich und wirtschaftlich erforderlich?

Welche Fehler sollten Geschäftsführer besonders vermeiden?

1. Insolvenzreife erst prüfen, wenn kein Geld mehr vorhanden ist

Zahlungsunfähigkeit kann deutlich früher eintreten.

2. Alte Jahresabschlüsse statt aktueller Liquiditätsdaten verwenden

Eine Krise muss auf Basis aktueller Informationen beurteilt werden.

3. Drei beziehungsweise sechs Wochen als sichere Wartefrist ansehen

§ 15a InsO verlangt unverzügliches Handeln.

4. Nur auf unverbindliche Sanierungszusagen vertrauen

Die Hoffnung auf einen Investor oder Bankkredit reicht nicht automatisch aus.

5. Zahlungen nach Insolvenzreife unverändert fortsetzen

Ab diesem Zeitpunkt gelten die besonderen Regeln des § 15b InsO.

6. Gesellschafterzahlungen bevorzugen

Zahlungen an Beteiligte können besonders problematisch sein.

7. Einen unvollständigen Insolvenzantrag nur zur Fristwahrung einreichen

Auch ein nicht richtig gestellter Antrag kann unter den Voraussetzungen des § 15a InsO strafrechtlich relevant sein.

8. Verantwortung vollständig auf Berater übertragen

Die Organverantwortung bleibt grundsätzlich bestehen.

9. Neue Verträge eingehen, obwohl deren Erfüllung unrealistisch ist

Hier können zusätzliche Gläubigerschäden entstehen.

10. Entscheidungen nicht dokumentieren

Später kann entscheidend sein, wann die Insolvenzreife erkannt wurde und auf welcher Grundlage Entscheidungen getroffen wurden.

Nachträgliche Aufarbeitung: Was jetzt dokumentiert und gesichert werden sollte

Wird erst später erkannt, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglicherweise früher eingetreten ist, sollte die Geschäftsleitung nicht versuchen, die damalige Lage aus Erinnerung zu rekonstruieren.

Zu sichern sind insbesondere:

  • Nachweise über Zeitpunkt und Inhalt des Insolvenzantrags.

Anschließend sollte ein belastbarer Zeitstrahl erstellt werden. Ziel ist nicht, eine gewünschte Schlussfolgerung zu erzeugen, sondern die damalige Informationslage objektiv nachvollziehbar zu machen.

Wie können Geschäftsleiter ihre Entscheidungen dokumentieren?

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann insbesondere umfassen:

  • einzelne größere Zahlungen nach Eintritt der Krise und deren Begründung.

Dokumentation schützt nicht vor Haftung, wenn tatsächlich gegen gesetzliche Pflichten verstoßen wurde. Sie kann aber wichtig sein, um später nachvollziehen zu können, welche Informationen vorlagen und weshalb bestimmte Entscheidungen getroffen wurden.

Wie lange wirkt das Haftungsrisiko nach?

Die Folgen können noch Jahre später relevant werden. Ansprüche nach § 15b InsO verjähren grundsätzlich in fünf Jahren. Bei einer zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotierten Gesellschaft beträgt die Frist zehn Jahre. Hinzu kommen mögliche andere Ansprüche mit jeweils eigenen Verjährungsregeln. Eine Unternehmensinsolvenz kann daher noch lange nach der Antragstellung persönliche rechtliche Folgen für ehemalige Geschäftsleiter haben.

Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung

Was ist Insolvenzverschleppung?

Von Insolvenzverschleppung wird regelmäßig gesprochen, wenn eine bestehende gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verletzt wird, insbesondere weil der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Die zentrale Strafvorschrift findet sich in § 15a InsO.

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sieht § 15a InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässigem Verhalten sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich.

Ab wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

Zunächst muss eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht bestehen. Diese setzt bei den von § 15a InsO erfassten Gesellschaften grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Anschließend ist zu prüfen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Darf ein Geschäftsführer immer drei Wochen warten?

Nein. Der Antrag muss bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Drei Wochen sind lediglich der gesetzliche Höchstzeitraum.

Wie lange darf bei Überschuldung gewartet werden?

Auch bei Überschuldung gilt „ohne schuldhaftes Zögern“. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt sechs Wochen.

Haftet ein Geschäftsführer persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife?

Das kann der Fall sein. § 15b InsO sieht eine Erstattungspflicht für Zahlungen vor, die entgegen den dort geregelten Pflichten vorgenommen werden.

Sind alle Zahlungen nach Insolvenzreife verboten?

Nein. Zahlungen können zulässig sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. § 15b InsO enthält insbesondere Regeln für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang während des maßgeblichen Zeitraums.

Kann der Insolvenzverwalter Geld vom Geschäftsführer zurückfordern?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 15b InsO können Erstattungsansprüche gegen verantwortliche Geschäftsleiter bestehen.

Kann auch ein Lieferant direkt den Geschäftsführer verklagen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können individuelle Schadensersatzansprüche bestehen, insbesondere bei Neugläubigern, die nach pflichtwidriger Verzögerung der Insolvenzantragstellung noch neue Leistungen an die Gesellschaft erbracht haben. Der BGH erkennt entsprechende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO an.

Haftet ein ehemaliger Geschäftsführer noch nach seinem Ausscheiden?

Das ist möglich. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung kann eine Haftung für spätere Neugläubigerschäden fortbestehen, wenn die durch die frühere Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage weiterhin besteht.

Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung befreien?

Eine Weisung oder ein Gesellschafterbeschluss beseitigt gesetzliche Pflichten nicht. § 15b InsO stellt zudem ausdrücklich klar, dass eine Erstattungspflicht unter den dort genannten Voraussetzungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Geschäftsleiter einem Organbeschluss gefolgt ist.

Gilt noch § 64 GmbHG?

Nein. § 64 GmbHG ist weggefallen. Die heute zentrale Vorschrift für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist § 15b InsO.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 19 InsO – Überschuldung

Für Gläubigerschäden und Organhaftung ist zusätzlich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs relevant. Maßgeblich bleiben stets der konkrete Eintrittszeitpunkt der Insolvenzreife und der tatsächliche Kausalverlauf.

Fazit: Insolvenzverschleppung kann strafrechtliche und persönliche finanzielle Folgen haben

Eine verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung ist für Geschäftsleiter kein bloßer Formfehler. Besteht eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die gesetzlichen Zeiträume von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind lediglich Höchstfristen. Wird die Pflicht verletzt, können mehrere Risiken gleichzeitig entstehen:

  • weitere rechtliche Risiken aufgrund anderer Pflichtverletzungen.

Besonders kritisch ist die Phase nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Geschäftsleitung muss dann nicht nur entscheiden, ob ein Insolvenzantrag erforderlich ist. Auch jede wesentliche Zahlung kann insolvenzrechtlich relevant werden. Die praktische Reihenfolge sollte deshalb lauten:

Insolvenzreife prüfen → Eintrittszeitpunkt feststellen → Antragspflicht klären → Sanierungschancen realistisch bewerten → Zahlungen besonders prüfen → Insolvenzantrag rechtzeitig vorbereiten und stellen → Entscheidungen dokumentieren.

Weiterführende Beiträge:

  • Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Ob eine Insolvenzantragspflicht verletzt wurde oder einzelne Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig waren, hängt häufig von einer genauen zeitlichen und wirtschaftlichen Prüfung ab.

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