Steht fest, dass ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss oder soll ein zulässiger Eigenantrag freiwillig gestellt werden, beginnt die praktische Vorbereitung des Antrags. Dabei reicht es nicht aus, dem Gericht lediglich mitzuteilen, dass das Unternehmen „insolvent“ sei. Der Antrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Zudem müssen insbesondere bei einem Eigenantrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens so dargestellt werden, dass das Gericht den Antrag und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen kann.
§ 13 Insolvenzordnung (InsO) schreibt für den Schuldnerantrag unter anderem ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vor. Bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb kommen besondere Angaben hinzu. Darüber hinaus bestehen im Eröffnungsverfahren weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. (
Das Wichtigste in Kürze
- Eine saubere Antragstellung ist zugleich Krisenorganisation. Gläubigerlisten, Mitarbeiterdaten, Verträge, Sicherheiten, Konten, Buchhaltung und Ansprechpartner sollten so aufbereitet sein, dass das Verfahren unmittelbar arbeitsfähig wird.
Warum das zuständige Insolvenzgericht früh geklärt werden sollte
Insolvenzverfahren werden von Amtsgerichten als Insolvenzgerichten geführt, wobei die Länder Zuständigkeiten auf bestimmte Gerichte konzentrieren können. Deshalb sollte nicht erst am letzten Tag einer laufenden Antragspflicht geprüft werden, welches Gericht zuständig ist.
Bei Unternehmen ist für die örtliche Zuständigkeit insbesondere relevant, wo der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Sitz, tatsächliche Geschäftsleitung und operative Tätigkeit können in einfachen Fällen zusammenfallen; bei verlagerten Geschäftsbetrieben, Unternehmensgruppen oder mehreren Standorten kann die Prüfung anspruchsvoller sein.
Eine falsche Adressierung kann Zeit kosten. Bei einer laufenden gesetzlichen Insolvenzantragspflicht sollte die Zuständigkeitsfrage daher parallel zur wirtschaftlichen Prüfung geklärt werden.
Wo muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Zuständig ist nicht irgendein Amtsgericht. § 2 InsO bestimmt, dass Insolvenzverfahren grundsätzlich von Amtsgerichten als Insolvenzgerichten geführt werden. Dabei können die Länder die Insolvenzgerichtsbarkeit auf bestimmte Amtsgerichte konzentrieren. Deshalb ist nicht zwangsläufig das nächstgelegene Amtsgericht auch das zuständige Insolvenzgericht. (
Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist grundsätzlich das Insolvenzgericht dieses Ortes zuständig. (
Beispiel: Sitz und tatsächlicher Geschäftsbetrieb liegen am selben Ort
Eine GmbH hat ihren Sitz und ihre tatsächliche Hauptverwaltung in Köln. Dann ist grundsätzlich das für diesen Bereich zuständige Insolvenzgericht maßgeblich.
Beispiel: Unternehmenssitz und wirtschaftlicher Mittelpunkt unterscheiden sich
Eine Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz an einem Ort, während sich Geschäftsleitung, operative Tätigkeit und wirtschaftlicher Mittelpunkt tatsächlich an einem anderen Ort befinden. Dann kann für die Insolvenzgerichtszuständigkeit der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein. Gerade bei Unternehmensgruppen, kurzfristigen Sitzverlegungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Zuständigkeitsfrage komplexer werden.
Muss der Insolvenzantrag beim normalen Amtsgericht oder beim Insolvenzgericht gestellt werden?
Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht – Insolvenzgericht – zu richten. Da Insolvenzverfahren in vielen Bundesländern auf bestimmte Amtsgerichte konzentriert sind, sollte die konkrete Zuständigkeit vor Einreichung geprüft werden. § 2 InsO erlaubt den Ländern ausdrücklich, andere oder zusätzliche Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zu bestimmen und deren Bezirke entsprechend festzulegen. (
Wer kann für ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?
Bei einem Eigenantrag einer Gesellschaft ist zunächst zu klären, wer überhaupt antragsberechtigt ist. § 15 Abs. 1 InsO nennt bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften insbesondere Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und Abwickler. Bei einer führungslosen juristischen Person bestehen zusätzliche Antragsrechte. (
Welche Personen nicht nur antragsberechtigt, sondern zur Antragstellung verpflichtet sein können, erläutern wir im Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.
Müssen alle Geschäftsführer gemeinsam Insolvenzantrag stellen?
Nein, ein Eigenantrag muss nicht zwingend von sämtlichen Mitgliedern des Vertretungsorgans gemeinsam gestellt werden. Stellt beispielsweise bei einer GmbH nur einer von mehreren Geschäftsführern den Insolvenzantrag, enthält § 15 Abs. 2 InsO jedoch eine wichtige zusätzliche Anforderung: Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder allen sonst in der Vorschrift genannten Antragsberechtigten gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (
Wird der Antrag im Fall einer führungslosen juristischen Person von einem Gesellschafter beziehungsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von einem Aufsichtsratsmitglied gestellt, muss zusätzlich die Führungslosigkeit glaubhaft gemacht werden. (
In welcher Form muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
§ 13 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich: Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. (
Vor Einreichung sollte deshalb geprüft werden, welche aktuellen Formulare und Einreichungsvorgaben das konkret zuständige Insolvenzgericht verwendet.
Was muss in einem Insolvenzantrag stehen?
Der eigentliche Antrag enthält zunächst das Begehren, über das Vermögen des konkret bezeichneten Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Bei einem Unternehmen muss eindeutig feststehen, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird. Das bedeutet insbesondere, dass die Gesellschaft korrekt bezeichnet werden sollte. Dazu gehören je nach Rechtsform beispielsweise Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Registergericht und Registernummer. Auch die Stellung der antragstellenden Person sollte eindeutig dargestellt werden, beispielsweise als Geschäftsführer, Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter oder Abwickler. Daneben muss die wirtschaftliche Situation des Unternehmens so dargelegt werden, dass die Voraussetzungen des Antrags geprüft werden können.
Welcher Insolvenzgrund muss angegeben werden?
Ein Insolvenzverfahren setzt nach § 16 InsO einen Eröffnungsgrund voraus. Bei Unternehmen kommen insbesondere in Betracht:
| Insolvenzgrund | Rechtsgrundlage | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | zukünftige Erfüllung bestehender Zahlungspflichten ist voraussichtlich nicht möglich; relevant beim Eigenantrag |
| Überschuldung | § 19 InsO | bei den erfassten Schuldnern Vermögensunterdeckung ohne positive Fortführungsprognose |
Welche wirtschaftlichen Unterlagen zur Darstellung des Insolvenzgrundes sinnvoll oder erforderlich sind, hängt davon ab, worauf der Antrag gestützt wird. Bei Zahlungsunfähigkeit können beispielsweise aktuelle Liquiditätsdaten von besonderer Bedeutung sein. Bei Überschuldung können Fortführungsprognose und Überschuldungsstatus eine Rolle spielen. Mehr dazu erläutern unsere Beiträge „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“ und „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
Was ist das Gläubigerverzeichnis?
Das Gläubigerverzeichnis gehört zu den zentralen gesetzlichen Bestandteilen eines Schuldnerantrags. § 13 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass dem Antrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen ist. (
Gerade bei vielen Gläubigern sollte auf eine einheitliche und nachvollziehbare Darstellung geachtet werden.
Welche Gläubiger müssen besonders gekennzeichnet werden?
Hat das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, enthält § 13 InsO besondere Vorgaben. Im Gläubigerverzeichnis sollen dann insbesondere folgende Forderungsgruppen besonders kenntlich gemacht werden:
| Besonders kenntlich zu machen | Beispiele |
|---|---|
| höchste Forderungen | wirtschaftlich besonders große Einzelverbindlichkeiten |
| höchste gesicherte Forderungen | beispielsweise Forderungen mit Kreditsicherheiten |
| Forderungen der Finanzverwaltung | insbesondere Steuerforderungen |
| Forderungen der Sozialversicherungsträger | beispielsweise offene Sozialversicherungsbeiträge |
| Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung | entsprechende Versorgungsverpflichtungen |
Diese Kategorien nennt § 13 Abs. 1 InsO ausdrücklich. (
Welche Unternehmenskennzahlen müssen angegeben werden?
Bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb verlangt § 13 InsO zusätzlich Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres. (
§ 22a InsO nennt hierfür derzeit Schwellenwerte von 6 Millionen Euro Bilanzsumme, 12 Millionen Euro Umsatzerlösen und durchschnittlich 50 Arbeitnehmern; mindestens zwei dieser drei Merkmale müssen im vorangegangenen Geschäftsjahr erfüllt sein. (
Müssen die Angaben als richtig und vollständig bestätigt werden?
Ja. § 13 Abs. 1 InsO verlangt, dass dem Gläubigerverzeichnis und den dort geregelten Unternehmensangaben eine Erklärung beigefügt wird, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. (
Der Insolvenzantrag als „Datenraum“: Was sollte intern vorbereitet sein?
Die gesetzlichen Mindestangaben sind nur ein Teil der praktischen Vorbereitung. Ein Unternehmen sollte die wichtigsten Informationen so strukturieren, dass Gericht, Sachverständiger und gegebenenfalls vorläufiger Insolvenzverwalter die Lage schnell verstehen können.
Ein sinnvoller digitaler Datenraum enthält beispielsweise:
Gesellschaft und Vertretung
- Beteiligungsstruktur und verbundene Unternehmen.
Finanzen
- Jahresabschlüsse.
Gläubiger und Sicherheiten
- Bürgschaften und Garantien.
Betrieb
- Versicherungen, Genehmigungen und kritische IT-Verträge.
Eine solche Struktur beschleunigt nicht nur das gerichtliche Verfahren. Sie hilft der Geschäftsleitung bereits vor Antragstellung, Lücken in der eigenen Krisenanalyse zu erkennen.
Welche Unterlagen sollte ein Unternehmen vorbereiten?
Nicht sämtliche Unterlagen, die Insolvenzgerichte in ihren Fragebögen abfragen, stehen einzeln in § 13 InsO. Das Gericht benötigt im Eröffnungsverfahren jedoch ausreichend Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und § 20 InsO verpflichtet den Schuldner zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Mitwirkung. (
| Bereich | Typische Unterlagen beziehungsweise Informationen |
|---|---|
| Gesellschaft | Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterstruktur, Vertretungsverhältnisse |
| Gläubiger | vollständige Gläubigerliste, Forderungsbeträge, Forderungsgründe, Anschriften |
| Vermögen | Bankkonten, Kassenbestand, Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Waren, Beteiligungen |
| Forderungen gegen Dritte | offene Kundenforderungen und sonstige Ansprüche |
| Finanzierung | Darlehen, Kreditlinien, Sicherheiten, Bürgschaften, Factoring |
| Buchhaltung | aktuelle Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse |
| Liquidität | aktuelle Bankstände und Liquiditätsplanung |
| Arbeitnehmer | Arbeitnehmerzahl, Lohn- und Gehaltsrückstände, Betriebsrat |
| Sozialversicherung | Krankenkassen beziehungsweise Einzugsstellen und offene Beiträge |
| Steuern | zuständiges Finanzamt und offene Steuerverbindlichkeiten |
| Altersversorgung | Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung |
| Sicherungsrechte | Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Grundpfandrechte, Abtretungen |
| Verträge | wichtige Miet-, Leasing-, Liefer-, Lizenz- und Finanzierungsverträge |
| Rechtsstreitigkeiten | laufende Prozesse, Vollstreckungen und sonstige wesentliche Streitigkeiten |
| Insolvenzgrund | Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit |
Offizielle Gerichtsformulare für juristische Personen fragen ebenfalls umfangreiche wirtschaftliche und betriebliche Angaben ab. Die konkrete Unterlagenliste sollte deshalb immer mit den aktuellen Vorgaben des zuständigen Insolvenzgerichts abgeglichen werden.
Muss auch ein Vermögensverzeichnis erstellt werden?
Für die praktische Prüfung der Vermögenslage verlangt das Gericht regelmäßig umfassende Angaben zu den vorhandenen Aktiva. Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Kundenforderungen, Immobilien, Warenbestände, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige werthaltige Gegenstände. Insolvenzgerichte stellen hierfür häufig entsprechende Fragebögen und Anlagen zur Verfügung. Auch Justizportale weisen darauf hin, dass beim Eigenantrag die Vermögenslage vollständig darzustellen ist. Dabei sollte nicht nur auf Buchwerte abgestellt werden. Je nach Zweck der Angabe kann auch die tatsächliche Werthaltigkeit beziehungsweise Verwertbarkeit von Bedeutung sein.
Müssen auch Forderungen des Unternehmens gegen Kunden angegeben werden?
Ja, die wirtschaftliche Situation lässt sich nicht vollständig beurteilen, wenn lediglich die Schulden betrachtet werden. Bestehen beispielsweise offene Kundenforderungen, gehören diese zum Vermögen des Unternehmens. Dabei sind insbesondere Forderungshöhe und Werthaltigkeit relevant. Eine offene Rechnung über 250.000 Euro ist wirtschaftlich anders zu beurteilen, wenn
- der Kunde zahlungsfähig ist und kurzfristig zahlen wird,
als wenn
- die Forderung bestritten wird oder der Kunde selbst insolvent ist.
Gerade für die Beurteilung der Liquidität sollte deshalb zwischen Forderungsnominalwert und tatsächlich zu erwartendem Zahlungseingang unterschieden werden.
Welche Bedeutung haben Sicherheiten?
Sicherheiten sind für ein Insolvenzverfahren von erheblicher Bedeutung. Deshalb sollten unter anderem bestehende Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen, Grundschulden, Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte nachvollziehbar erfasst werden. § 13 InsO verlangt bei einem laufenden Geschäftsbetrieb ausdrücklich die besondere Kennzeichnung der höchsten gesicherten Forderungen. (
Welche Arbeitnehmerangaben sind erforderlich?
§ 13 InsO verlangt bei laufendem Geschäftsbetrieb zunächst die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus werden in der Praxis regelmäßig weitergehende Angaben benötigt, beispielsweise zu aktuell beschäftigten Arbeitnehmern, offenen Löhnen, Sozialversicherungsträgern und gegebenenfalls betrieblicher Altersversorgung. Gerade wenn der Geschäftsbetrieb nach Antragstellung zunächst fortgeführt werden soll, sind aktuelle Personaldaten von erheblicher praktischer Bedeutung.
Was gilt bei offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen?
Forderungen der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger sind bei laufendem Geschäftsbetrieb im Gläubigerverzeichnis ausdrücklich besonders kenntlich zu machen. (
Muss der Insolvenzantrag bereits beweisen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt?
Hier muss unterschieden werden. Stellen alle antragsberechtigten Mitglieder gemeinsam den Eigenantrag, enthält § 15 Abs. 2 InsO nicht dieselbe Glaubhaftmachungspflicht wie bei einem Antrag, der nur von einem Teil der antragsberechtigten Personen gestellt wird. Wird beispielsweise der Antrag einer GmbH nur von einem von mehreren Geschäftsführern gestellt, muss der Eröffnungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. (
Nach zulässiger Antragstellung gilt deshalb die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des § 20 InsO. Das Gericht kann weitere Informationen verlangen und eigene Ermittlungen durchführen. (
Was bedeutet „Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes“?
Glaubhaftmachung bedeutet, dass Tatsachen und geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich das Vorliegen des geltend gemachten Insolvenzgrundes nachvollziehbar ergibt. Bei Zahlungsunfähigkeit können beispielsweise aktuelle Daten zu fälligen Verbindlichkeiten und vorhandener Liquidität relevant sein. Bei Überschuldung können Unterlagen zur Vermögenslage und Fortführungsprognose von Bedeutung sein. Welcher Nachweis im konkreten Verfahren erforderlich ist, hängt von der Antragssituation ab. Gerichtsformulare für Unternehmensinsolvenzen sehen deshalb teilweise eine eigene Anlage zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes vor, wenn nicht sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans gemeinsam den Antrag stellen.
Was passiert, wenn Angaben oder Unterlagen fehlen?
Nicht jeder behebbare Mangel führt automatisch sofort zur endgültigen Ablehnung des Insolvenzantrags. § 13 Abs. 3 InsO bestimmt ausdrücklich: Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben, und räumt hierfür eine angemessene Frist ein. (
„Hauptsache irgendetwas ist rechtzeitig beim Gericht eingegangen“
vorbereitet werden. Das Ziel sollte ein von Anfang an nachvollziehbarer, vollständiger und zulässiger Antrag sein.
Kann der Insolvenzantrag wieder zurückgenommen werden?
Grundsätzlich ja. Nach § 13 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und der Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde. (
Kann gleichzeitig Eigenverwaltung beantragt werden?
Ja. Ein Unternehmen kann zusätzlich zum Eröffnungsantrag die Eigenverwaltung beantragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht lediglich um ein zusätzlich anzukreuzendes Feld. Wer Eigenverwaltung beantragt, muss nach § 270a InsO eine umfassende Eigenverwaltungsplanung vorlegen. Diese umfasst insbesondere einen sechsmonatigen Finanzplan mit Darstellung der Finanzierungsquellen, ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, den Stand von Verhandlungen mit Gläubigern und anderen Beteiligten sowie Angaben dazu, wie die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sichergestellt werden soll. (
Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung insbesondere dann an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die auf wesentliche unzutreffende Tatsachen schließen lassen. (
Kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 22a InsO sieht einen vorläufigen Gläubigerausschuss unter anderem für Unternehmen vor, die mindestens zwei von drei gesetzlichen Größenmerkmalen erfüllen. Daneben kann seine Einsetzung unter weiteren Voraussetzungen auch beantragt werden. (
Letzter Qualitätscheck vor Einreichung
Kurz vor Abgabe sollte der Antrag nochmals aus Sicht des Gerichts gelesen werden:
- Ist eindeutig, wer Schuldner ist? Bei Gruppenstrukturen dürfen Gesellschaften nicht vermischt werden.
- Ist die antragstellende Person antragsberechtigt?
- Ist das Insolvenzgericht plausibel zuständig?
- Ist der geltend gemachte Insolvenzgrund nachvollziehbar?
- Sind Gläubigerliste und Beträge aktuell?
- Sind Finanzamt, Sozialversicherungsträger, gesicherte und besonders hohe Forderungen korrekt gekennzeichnet?
- Sind wesentliche Sicherheiten und Vermögenswerte erfasst?
- Stimmen Antrag und beigefügte Erklärungen miteinander überein?
- Sind aktuelle gerichtliche Formulare und Einreichungsanforderungen berücksichtigt?
- Ist bei Antragspflicht die Frist gewahrt?
Der Qualitätscheck darf nicht zu einem endlosen Perfektionierungsprozess werden. Ist eine Gesellschaft antragspflichtig, muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden; parallel können ergänzende Unterlagen nach gerichtlicher Anforderung nachgereicht werden, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist.
Was sollte unmittelbar vor Einreichung nochmals geprüft werden?
Vor Einreichung des Antrags sollte eine abschließende Plausibilitätsprüfung erfolgen. Besonders wichtig ist, dass die Gesellschaft eindeutig bezeichnet ist, die antragstellende Person tatsächlich antragsberechtigt ist, das zuständige Insolvenzgericht gewählt wurde, der geltend gemachte Insolvenzgrund nachvollziehbar dargestellt wird und die Gläubiger- und wirtschaftlichen Angaben auf einem möglichst aktuellen Stand sind. Auch sollte geprüft werden, ob alle notwendigen Erklärungen unterschrieben beziehungsweise formgerecht eingereicht werden und ob das zuständige Gericht aktuelle eigene Vordrucke oder zusätzliche Anlagen verlangt. Bei bestehender Antragspflicht ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Vorbereitung des Antrags nicht zu einer Überschreitung der gesetzlichen Frist führt.
Regelantrag oder Antrag mit Eigenverwaltung?
Soll die Eigenverwaltung beantragt werden, reicht der normale Eigenantrag nicht aus. § 270a InsO verlangt eine zusätzliche Eigenverwaltungsplanung, insbesondere einen sechsmonatigen Finanzplan und ein Verfahrenskonzept.
Die Entscheidung sollte früh fallen, weil die Vorbereitung erheblich ist. Ein kurzfristig zusammengestellter Eigenverwaltungsantrag ohne belastbare Planung kann die Erfolgsaussichten verschlechtern.
Frühzeitig zu klären sind daher:
- Ist ein Insolvenzplan vorgesehen?
Eigenverwaltung ist kein „Zusatzkästchen“ auf dem Insolvenzantrag, sondern eine eigenständige Verfahrensstrategie.
Typische Fehler beim Insolvenzantrag
| Fehler | Warum problematisch? |
|---|---|
| falsches Insolvenzgericht | kann zu Verzögerungen und Zuständigkeitsproblemen führen |
| Gesellschaft ungenau bezeichnet | Schuldner muss eindeutig identifizierbar sein |
| Antragsberechtigung nicht klar | Gericht muss erkennen können, wer den Antrag stellt |
| Gläubiger fehlen | § 13 InsO verlangt ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis |
| Forderungsbeträge stark veraltet | wirtschaftliche Lage wird falsch dargestellt |
| Steuer-/Sozialversicherungsgläubiger nicht gekennzeichnet | bei laufendem Betrieb ausdrücklich relevante Kategorien |
| Sicherheiten fehlen | Vermögens- und Gläubigerlage kann falsch eingeschätzt werden |
| Insolvenzgrund nicht nachvollziehbar dargestellt | insbesondere bei Antrag nur eines Organmitglieds problematisch |
| nur alte Jahresabschlüsse beigefügt | aktuelle Insolvenzreife lässt sich daraus häufig nicht beurteilen |
| Eigenverwaltung ohne ausreichende Planung beantragt | § 270a InsO enthält umfangreiche zusätzliche Anforderungen |
| Antrag nur als „Fristwahrungsschreiben“ behandelt | unzulässige oder nicht richtige Antragstellung kann erhebliche Risiken verursachen |
| Vorbereitung zu spät begonnen | gesetzliche Insolvenzantragsfristen laufen unabhängig vom Verwaltungsaufwand weiter |
Beispiel: Insolvenzantrag einer GmbH
Eine GmbH kann ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichend bedienen. Die Geschäftsführung stellt nach einer Liquiditätsprüfung Zahlungsunfähigkeit fest. Für die praktische Antragstellung muss zunächst das zuständige Insolvenzgericht bestimmt werden. Anschließend wird die GmbH mit ihren Registerdaten eindeutig bezeichnet und der Antrag durch den beziehungsweise die antragsberechtigten Geschäftsführer gestellt. Dem Antrag wird das gesetzlich erforderliche Gläubigerverzeichnis beigefügt. Da der Geschäftsbetrieb weiterläuft, werden insbesondere die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen sowie Steuer-, Sozialversicherungs- und betriebliche Altersversorgungsverbindlichkeiten kenntlich gemacht.
Zusätzlich werden die verlangten Unternehmenskennzahlen und eine Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung beigefügt. Aktuelle Unterlagen zu Bankbeständen, Vermögen, Forderungen, Arbeitnehmern, Sicherheiten und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen werden für die weitere Prüfung vorbereitet beziehungsweise entsprechend den gerichtlichen Formularen eingereicht. Mit Eingang des Antrags ist das Insolvenzverfahren jedoch noch nicht eröffnet. Nun beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren.
Welche Auskunftspflichten bestehen nach Antragstellung?
Ist der Antrag zulässig, verpflichtet § 20 InsO den Schuldner, dem Insolvenzgericht alle zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (
Die ersten Tage nach dem Antrag: Was die Geschäftsleitung organisatorisch vorbereiten sollte
Nach Antragstellung ändert sich die Situation nicht automatisch in jeder Hinsicht, aber die Geschäftsleitung sollte mit kurzfristigen gerichtlichen Maßnahmen rechnen.
Sinnvoll ist, unmittelbar sicherzustellen:
- geplante größere Zahlungen oder Vermögensverfügungen.
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder eine Zustimmungspflicht angeordnet, müssen Zahlungs- und Freigabeprozesse sofort angepasst werden. Eine Antragstellung ist deshalb kein Punkt, an dem die Geschäftsleitung „nichts mehr tun muss“, sondern der Übergang in eine neue Verfahrensphase.
Was passiert nach Einreichung des Insolvenzantrags?
Nach Antragseingang prüft das Insolvenzgericht zunächst den Antrag und die Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung. Es kann unter anderem einen Sachverständigen einschalten, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder andere Sicherungsmaßnahmen anordnen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann beispielsweise beauftragt werden zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten decken wird, ob ein Eröffnungsgrund besteht und welche Fortführungsaussichten das Unternehmen hat. § 22 InsO sieht entsprechende Aufgaben ausdrücklich vor. (
Diesen Zeitraum behandeln wir ausführlich im Beitrag „Was passiert nach dem Insolvenzantrag?“.
Häufige Fragen zum Stellen eines Insolvenzantrags
Wo muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?
Beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 3 InsO, insbesondere nach allgemeinem Gerichtsstand beziehungsweise dem Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. (
Muss ein Anwalt den Insolvenzantrag stellen?
§ 13 InsO sieht für den Schuldnerantrag keinen allgemeinen gesetzlichen Anwaltszwang vor. Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite einer Unternehmensinsolvenz kann fachliche Begleitung jedoch insbesondere bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, Überschuldungsprüfungen oder geplanten Sanierungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein.
Reicht ein kurzer Brief an das Insolvenzgericht?
Ein Insolvenzverfahren wird zwar auf schriftlichen Antrag eröffnet. Bei einem Unternehmens-Eigenantrag sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Angaben und das Gläubigerverzeichnis zu beachten. Ein bloßer Einzeiler ist deshalb keine sinnvolle Grundlage für einen ordnungsgemäß vorbereiteten Unternehmensinsolvenzantrag.
Welche Unterlage ist gesetzlich besonders wichtig?
§ 13 InsO verlangt beim Schuldnerantrag ausdrücklich ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Bei laufendem Geschäftsbetrieb kommen besondere Kennzeichnungen und zusätzliche Unternehmensangaben hinzu. (
Müssen alle Geschäftsführer unterschreiben?
Nicht zwingend müssen alle Mitglieder des Vertretungsorgans gemeinsam Antragsteller sein. Stellt jedoch beispielsweise nur einer von mehreren Geschäftsführern den Antrag, muss der Insolvenzgrund nach § 15 Abs. 2 InsO grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. (
Müssen alle Gläubiger angegeben werden?
Beim Schuldnerantrag verlangt § 13 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Ziel sollte daher eine vollständige und aktuelle Erfassung der Gläubiger sein. Der gesetzlich verlangten Erklärung zufolge müssen die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sein. (
Welche Angaben sind bei einem laufenden Geschäftsbetrieb besonders wichtig?
Besonders kenntlich gemacht werden sollen die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen sowie Forderungen der Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger und aus betrieblicher Altersversorgung. Hinzu kommen Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des vergangenen Geschäftsjahres. (
Was passiert, wenn im Antrag etwas fehlt?
Bei einem unzulässigen Antrag fordert das Gericht den Antragsteller nach § 13 Abs. 3 InsO grundsätzlich zur Behebung des Mangels auf und setzt hierfür eine angemessene Frist. Bei bestehender gesetzlicher Antragspflicht sollte darauf jedoch nicht als Ersatz für eine sorgfältige Antragstellung vertraut werden. (
Kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden?
Grundsätzlich kann der Antrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise bis zu seiner rechtskräftigen Abweisung zurückgenommen werden. Besteht weiterhin eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht, erledigt eine Rücknahme diese Pflicht jedoch nicht automatisch. (
Kann gleichzeitig Eigenverwaltung beantragt werden?
Ja. Ein Antrag auf Eigenverwaltung erfordert jedoch zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, darunter insbesondere einen Finanzplan für sechs Monate und ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens. (
Ist mit Eingang des Antrags das Insolvenzverfahren eröffnet?
Nein. Nach Antragstellung folgt zunächst das Insolvenzeröffnungsverfahren. Erst wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen feststellt, eröffnet es das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Bei Eröffnung wird grundsätzlich ein Insolvenzverwalter bestellt, soweit keine abweichende Verfahrensgestaltung wie die Eigenverwaltung eingreift. (
Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen
Wichtige Vorschriften:
§ 270a InsO – Eigenverwaltungsplanung
Zusätzlich sollten die aktuellen Formulare und Merkblätter des zuständigen Insolvenzgerichts geprüft werden, da die praktische Einreichung regional organisiert sein kann.
Fazit: Ein Insolvenzantrag sollte vollständig, aktuell und beim richtigen Gericht gestellt werden
Ein Unternehmensinsolvenzantrag besteht nicht nur aus dem Satz, dass Insolvenz beantragt wird. Zunächst muss das zuständige Insolvenzgericht bestimmt und geklärt werden, welche Person für die Gesellschaft antragsberechtigt ist. Anschließend müssen insbesondere der Insolvenzgrund und die wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargestellt werden. Beim Eigenantrag schreibt § 13 InsO vor allem das Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vor. Läuft der Geschäftsbetrieb weiter, müssen bestimmte Gläubigergruppen besonders kenntlich gemacht und zusätzliche Unternehmensdaten angegeben werden. Die gesetzlich verlangte Erklärung über Richtigkeit und Vollständigkeit unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Angaben. (
Daneben sollte das Unternehmen sämtliche aktuellen Informationen zu Vermögen, Liquidität, Kundenforderungen, Arbeitnehmern, Steuern, Sozialversicherung, Finanzierungen und Sicherheiten verfügbar haben. Nach zulässiger Antragstellung bestehen gegenüber dem Insolvenzgericht weitere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. (
Weiterführende Beiträge:
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insolvenzgerichte können für die Antragstellung eigene aktuelle Formulare und ergänzende Unterlagen verwenden. Bei einer bestehenden Insolvenzantragspflicht können zudem kurze gesetzliche Fristen gelten.