Steht fest, dass ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss oder soll ein zulässiger Eigenantrag freiwillig gestellt werden, beginnt die praktische Vorbereitung des Antrags. Dabei reicht es nicht aus, dem Gericht lediglich mitzuteilen, dass das Unternehmen „insolvent“ sei. Der Antrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Zudem müssen insbesondere bei einem Eigenantrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens so dargestellt werden, dass das Gericht den Antrag und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen kann.

§ 13 Insolvenzordnung (InsO) schreibt für den Schuldnerantrag unter anderem ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vor. Bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb kommen besondere Angaben hinzu. Darüber hinaus bestehen im Eröffnungsverfahren weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. (gesetze-im-internet.de) Dieser Beitrag erklärt, wo ein Insolvenzantrag gestellt wird, wer ihn für ein Unternehmen stellen kann, welche Angaben gesetzlich erforderlich sind, welche Unterlagen typischerweise vorbereitet werden sollten und welche Fehler bei der Antragstellung vermieden werden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine saubere Antragstellung ist zugleich Krisenorganisation. Gläubigerlisten, Mitarbeiterdaten, Verträge, Sicherheiten, Konten, Buchhaltung und Ansprechpartner sollten so aufbereitet sein, dass das Verfahren unmittelbar arbeitsfähig wird.

Warum das zuständige Insolvenzgericht früh geklärt werden sollte

Insolvenzverfahren werden von Amtsgerichten als Insolvenzgerichten geführt, wobei die Länder Zuständigkeiten auf bestimmte Gerichte konzentrieren können. Deshalb sollte nicht erst am letzten Tag einer laufenden Antragspflicht geprüft werden, welches Gericht zuständig ist.

Bei Unternehmen ist für die örtliche Zuständigkeit insbesondere relevant, wo der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Sitz, tatsächliche Geschäftsleitung und operative Tätigkeit können in einfachen Fällen zusammenfallen; bei verlagerten Geschäftsbetrieben, Unternehmensgruppen oder mehreren Standorten kann die Prüfung anspruchsvoller sein.

Eine falsche Adressierung kann Zeit kosten. Bei einer laufenden gesetzlichen Insolvenzantragspflicht sollte die Zuständigkeitsfrage daher parallel zur wirtschaftlichen Prüfung geklärt werden.

Wo muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Zuständig ist nicht irgendein Amtsgericht. § 2 InsO bestimmt, dass Insolvenzverfahren grundsätzlich von Amtsgerichten als Insolvenzgerichten geführt werden. Dabei können die Länder die Insolvenzgerichtsbarkeit auf bestimmte Amtsgerichte konzentrieren. Deshalb ist nicht zwangsläufig das nächstgelegene Amtsgericht auch das zuständige Insolvenzgericht. (gesetze-im-internet.de) Für die örtliche Zuständigkeit enthält § 3 InsO eine besondere Regelung.

Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist grundsätzlich das Insolvenzgericht dieses Ortes zuständig. (gesetze-im-internet.de)

Beispiel: Sitz und tatsächlicher Geschäftsbetrieb liegen am selben Ort

Eine GmbH hat ihren Sitz und ihre tatsächliche Hauptverwaltung in Köln. Dann ist grundsätzlich das für diesen Bereich zuständige Insolvenzgericht maßgeblich.

Beispiel: Unternehmenssitz und wirtschaftlicher Mittelpunkt unterscheiden sich

Eine Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz an einem Ort, während sich Geschäftsleitung, operative Tätigkeit und wirtschaftlicher Mittelpunkt tatsächlich an einem anderen Ort befinden. Dann kann für die Insolvenzgerichtszuständigkeit der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein. Gerade bei Unternehmensgruppen, kurzfristigen Sitzverlegungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Zuständigkeitsfrage komplexer werden.

Muss der Insolvenzantrag beim normalen Amtsgericht oder beim Insolvenzgericht gestellt werden?

Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht – Insolvenzgericht – zu richten. Da Insolvenzverfahren in vielen Bundesländern auf bestimmte Amtsgerichte konzentriert sind, sollte die konkrete Zuständigkeit vor Einreichung geprüft werden. § 2 InsO erlaubt den Ländern ausdrücklich, andere oder zusätzliche Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zu bestimmen und deren Bezirke entsprechend festzulegen. (gesetze-im-internet.de) Deshalb sollte nicht allein anhand der Postleitzahl des Unternehmens angenommen werden, welches Amtsgericht zuständig ist.

Wer kann für ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?

Bei einem Eigenantrag einer Gesellschaft ist zunächst zu klären, wer überhaupt antragsberechtigt ist. § 15 Abs. 1 InsO nennt bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften insbesondere Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und Abwickler. Bei einer führungslosen juristischen Person bestehen zusätzliche Antragsrechte. (gesetze-im-internet.de) Bei einer GmbH kann deshalb insbesondere ein Geschäftsführer den Antrag stellen. Bei einer AG kommen insbesondere Mitglieder des Vorstands in Betracht. Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist die konkrete Vertretungsstruktur zu berücksichtigen.

Welche Personen nicht nur antragsberechtigt, sondern zur Antragstellung verpflichtet sein können, erläutern wir im Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.

Müssen alle Geschäftsführer gemeinsam Insolvenzantrag stellen?

Nein, ein Eigenantrag muss nicht zwingend von sämtlichen Mitgliedern des Vertretungsorgans gemeinsam gestellt werden. Stellt beispielsweise bei einer GmbH nur einer von mehreren Geschäftsführern den Insolvenzantrag, enthält § 15 Abs. 2 InsO jedoch eine wichtige zusätzliche Anforderung: Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder allen sonst in der Vorschrift genannten Antragsberechtigten gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (gesetze-im-internet.de) Das Gericht hört in dieser Situation grundsätzlich auch die übrigen Mitglieder beziehungsweise sonstigen Beteiligten an.

Wird der Antrag im Fall einer führungslosen juristischen Person von einem Gesellschafter beziehungsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von einem Aufsichtsratsmitglied gestellt, muss zusätzlich die Führungslosigkeit glaubhaft gemacht werden. (gesetze-im-internet.de)

In welcher Form muss der Insolvenzantrag gestellt werden?

§ 13 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich: Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. (gesetze-im-internet.de) Viele Insolvenzgerichte stellen für Unternehmensinsolvenzen eigene Formulare oder Fragebögen zur Verfügung. So bieten beispielsweise Justizverwaltungen Formulare speziell für juristische Personen und Personengesellschaften an. Solche Formulare können erheblich dabei helfen, die vom Gericht benötigten Informationen vollständig und strukturiert bereitzustellen. § 13 Abs. 4 InsO enthält zudem eine Ermächtigung, für Schuldneranträge durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen; soweit ein solches Formular verbindlich eingeführt ist, muss es verwendet werden. (gesetze-im-internet.de)

Vor Einreichung sollte deshalb geprüft werden, welche aktuellen Formulare und Einreichungsvorgaben das konkret zuständige Insolvenzgericht verwendet.

Was muss in einem Insolvenzantrag stehen?

Der eigentliche Antrag enthält zunächst das Begehren, über das Vermögen des konkret bezeichneten Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Bei einem Unternehmen muss eindeutig feststehen, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird. Das bedeutet insbesondere, dass die Gesellschaft korrekt bezeichnet werden sollte. Dazu gehören je nach Rechtsform beispielsweise Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Registergericht und Registernummer. Auch die Stellung der antragstellenden Person sollte eindeutig dargestellt werden, beispielsweise als Geschäftsführer, Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter oder Abwickler. Daneben muss die wirtschaftliche Situation des Unternehmens so dargelegt werden, dass die Voraussetzungen des Antrags geprüft werden können.

Welcher Insolvenzgrund muss angegeben werden?

Ein Insolvenzverfahren setzt nach § 16 InsO einen Eröffnungsgrund voraus. Bei Unternehmen kommen insbesondere in Betracht:

InsolvenzgrundRechtsgrundlageKurzbeschreibung
Zahlungsunfähigkeit§ 17 InsOfällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden
Drohende Zahlungsunfähigkeit§ 18 InsOzukünftige Erfüllung bestehender Zahlungspflichten ist voraussichtlich nicht möglich; relevant beim Eigenantrag
Überschuldung§ 19 InsObei den erfassten Schuldnern Vermögensunterdeckung ohne positive Fortführungsprognose

Welche wirtschaftlichen Unterlagen zur Darstellung des Insolvenzgrundes sinnvoll oder erforderlich sind, hängt davon ab, worauf der Antrag gestützt wird. Bei Zahlungsunfähigkeit können beispielsweise aktuelle Liquiditätsdaten von besonderer Bedeutung sein. Bei Überschuldung können Fortführungsprognose und Überschuldungsstatus eine Rolle spielen. Mehr dazu erläutern unsere Beiträge „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“ und „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.

Was ist das Gläubigerverzeichnis?

Das Gläubigerverzeichnis gehört zu den zentralen gesetzlichen Bestandteilen eines Schuldnerantrags. § 13 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass dem Antrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen ist. (gesetze-im-internet.de) Das Verzeichnis soll dem Insolvenzgericht einen strukturierten Überblick darüber ermöglichen, gegenüber wem das Unternehmen Verbindlichkeiten hat und in welcher Größenordnung Forderungen bestehen. Ein praktisch brauchbares Gläubigerverzeichnis sollte Gläubiger eindeutig identifizieren und insbesondere die jeweilige Forderung nachvollziehbar darstellen. Typische Angaben sind daher Name beziehungsweise Firma, vollständige Anschrift, Forderungsbetrag, Forderungsgrund und – soweit relevant – bestehende Sicherheiten.

Gerade bei vielen Gläubigern sollte auf eine einheitliche und nachvollziehbare Darstellung geachtet werden.

Welche Gläubiger müssen besonders gekennzeichnet werden?

Hat das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, enthält § 13 InsO besondere Vorgaben. Im Gläubigerverzeichnis sollen dann insbesondere folgende Forderungsgruppen besonders kenntlich gemacht werden:

Besonders kenntlich zu machenBeispiele
höchste Forderungenwirtschaftlich besonders große Einzelverbindlichkeiten
höchste gesicherte Forderungenbeispielsweise Forderungen mit Kreditsicherheiten
Forderungen der Finanzverwaltunginsbesondere Steuerforderungen
Forderungen der Sozialversicherungsträgerbeispielsweise offene Sozialversicherungsbeiträge
Forderungen aus betrieblicher Altersversorgungentsprechende Versorgungsverpflichtungen

Diese Kategorien nennt § 13 Abs. 1 InsO ausdrücklich. (gesetze-im-internet.de) Die Kennzeichnung hilft dem Gericht dabei, sich schnell einen Überblick über besonders relevante Gläubigergruppen zu verschaffen.

Welche Unternehmenskennzahlen müssen angegeben werden?

Bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb verlangt § 13 InsO zusätzlich Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres. (gesetze-im-internet.de) Diese Angaben sind insbesondere deshalb relevant, weil sie unter anderem Einfluss auf die Frage haben können, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Für bestimmte Fälle erklärt § 13 die Angaben ausdrücklich für verpflichtend, insbesondere wenn Eigenverwaltung beantragt wird, die Schwellenwerte des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt sind oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. (gesetze-im-internet.de)

§ 22a InsO nennt hierfür derzeit Schwellenwerte von 6 Millionen Euro Bilanzsumme, 12 Millionen Euro Umsatzerlösen und durchschnittlich 50 Arbeitnehmern; mindestens zwei dieser drei Merkmale müssen im vorangegangenen Geschäftsjahr erfüllt sein. (gesetze-im-internet.de)

Müssen die Angaben als richtig und vollständig bestätigt werden?

Ja. § 13 Abs. 1 InsO verlangt, dass dem Gläubigerverzeichnis und den dort geregelten Unternehmensangaben eine Erklärung beigefügt wird, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. (gesetze-im-internet.de) Diese Erklärung sollte nicht als bloße Formalität verstanden werden. Die wirtschaftlichen Angaben bilden eine wichtige Grundlage für die Prüfung durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachverständigen. Unvollständige Gläubigerlisten, nicht mehr aktuelle Forderungsbeträge oder bewusst ausgelassene Verbindlichkeiten können die Beurteilung erheblich erschweren.

Der Insolvenzantrag als „Datenraum“: Was sollte intern vorbereitet sein?

Die gesetzlichen Mindestangaben sind nur ein Teil der praktischen Vorbereitung. Ein Unternehmen sollte die wichtigsten Informationen so strukturieren, dass Gericht, Sachverständiger und gegebenenfalls vorläufiger Insolvenzverwalter die Lage schnell verstehen können.

Ein sinnvoller digitaler Datenraum enthält beispielsweise:

Gesellschaft und Vertretung

  • Beteiligungsstruktur und verbundene Unternehmen.

Finanzen

  • Jahresabschlüsse.

Gläubiger und Sicherheiten

  • Bürgschaften und Garantien.

Betrieb

  • Versicherungen, Genehmigungen und kritische IT-Verträge.

Eine solche Struktur beschleunigt nicht nur das gerichtliche Verfahren. Sie hilft der Geschäftsleitung bereits vor Antragstellung, Lücken in der eigenen Krisenanalyse zu erkennen.

Welche Unterlagen sollte ein Unternehmen vorbereiten?

Nicht sämtliche Unterlagen, die Insolvenzgerichte in ihren Fragebögen abfragen, stehen einzeln in § 13 InsO. Das Gericht benötigt im Eröffnungsverfahren jedoch ausreichend Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und § 20 InsO verpflichtet den Schuldner zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Mitwirkung. (gesetze-im-internet.de) In der Praxis sollten deshalb insbesondere folgende Informationsbereiche kurzfristig verfügbar sein:

BereichTypische Unterlagen beziehungsweise Informationen
GesellschaftHandelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterstruktur, Vertretungsverhältnisse
Gläubigervollständige Gläubigerliste, Forderungsbeträge, Forderungsgründe, Anschriften
VermögenBankkonten, Kassenbestand, Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Waren, Beteiligungen
Forderungen gegen Dritteoffene Kundenforderungen und sonstige Ansprüche
FinanzierungDarlehen, Kreditlinien, Sicherheiten, Bürgschaften, Factoring
Buchhaltungaktuelle Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse
Liquiditätaktuelle Bankstände und Liquiditätsplanung
ArbeitnehmerArbeitnehmerzahl, Lohn- und Gehaltsrückstände, Betriebsrat
SozialversicherungKrankenkassen beziehungsweise Einzugsstellen und offene Beiträge
Steuernzuständiges Finanzamt und offene Steuerverbindlichkeiten
AltersversorgungVerpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung
SicherungsrechteEigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Grundpfandrechte, Abtretungen
Verträgewichtige Miet-, Leasing-, Liefer-, Lizenz- und Finanzierungsverträge
Rechtsstreitigkeitenlaufende Prozesse, Vollstreckungen und sonstige wesentliche Streitigkeiten
InsolvenzgrundUnterlagen zur Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit

Offizielle Gerichtsformulare für juristische Personen fragen ebenfalls umfangreiche wirtschaftliche und betriebliche Angaben ab. Die konkrete Unterlagenliste sollte deshalb immer mit den aktuellen Vorgaben des zuständigen Insolvenzgerichts abgeglichen werden.

Muss auch ein Vermögensverzeichnis erstellt werden?

Für die praktische Prüfung der Vermögenslage verlangt das Gericht regelmäßig umfassende Angaben zu den vorhandenen Aktiva. Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Kundenforderungen, Immobilien, Warenbestände, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige werthaltige Gegenstände. Insolvenzgerichte stellen hierfür häufig entsprechende Fragebögen und Anlagen zur Verfügung. Auch Justizportale weisen darauf hin, dass beim Eigenantrag die Vermögenslage vollständig darzustellen ist. Dabei sollte nicht nur auf Buchwerte abgestellt werden. Je nach Zweck der Angabe kann auch die tatsächliche Werthaltigkeit beziehungsweise Verwertbarkeit von Bedeutung sein.

Müssen auch Forderungen des Unternehmens gegen Kunden angegeben werden?

Ja, die wirtschaftliche Situation lässt sich nicht vollständig beurteilen, wenn lediglich die Schulden betrachtet werden. Bestehen beispielsweise offene Kundenforderungen, gehören diese zum Vermögen des Unternehmens. Dabei sind insbesondere Forderungshöhe und Werthaltigkeit relevant. Eine offene Rechnung über 250.000 Euro ist wirtschaftlich anders zu beurteilen, wenn

  • der Kunde zahlungsfähig ist und kurzfristig zahlen wird,

als wenn

  • die Forderung bestritten wird oder der Kunde selbst insolvent ist.

Gerade für die Beurteilung der Liquidität sollte deshalb zwischen Forderungsnominalwert und tatsächlich zu erwartendem Zahlungseingang unterschieden werden.

Welche Bedeutung haben Sicherheiten?

Sicherheiten sind für ein Insolvenzverfahren von erheblicher Bedeutung. Deshalb sollten unter anderem bestehende Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen, Grundschulden, Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte nachvollziehbar erfasst werden. § 13 InsO verlangt bei einem laufenden Geschäftsbetrieb ausdrücklich die besondere Kennzeichnung der höchsten gesicherten Forderungen. (gesetze-im-internet.de) Für das Insolvenzgericht und einen späteren Insolvenzverwalter ist nämlich nicht nur relevant, welcher Vermögensgegenstand vorhanden ist, sondern auch, ob ein Gläubiger besondere Rechte daran beanspruchen kann.

Welche Arbeitnehmerangaben sind erforderlich?

§ 13 InsO verlangt bei laufendem Geschäftsbetrieb zunächst die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus werden in der Praxis regelmäßig weitergehende Angaben benötigt, beispielsweise zu aktuell beschäftigten Arbeitnehmern, offenen Löhnen, Sozialversicherungsträgern und gegebenenfalls betrieblicher Altersversorgung. Gerade wenn der Geschäftsbetrieb nach Antragstellung zunächst fortgeführt werden soll, sind aktuelle Personaldaten von erheblicher praktischer Bedeutung.

Was gilt bei offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen?

Forderungen der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger sind bei laufendem Geschäftsbetrieb im Gläubigerverzeichnis ausdrücklich besonders kenntlich zu machen. (gesetze-im-internet.de) Daher sollten insbesondere das zuständige Finanzamt und die relevanten Einzugsstellen eindeutig angegeben werden. Bestehen offene Beträge, sollten diese so aktuell wie möglich ermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise eine Steueranmeldung noch nicht abschließend bearbeitet wurde oder Beitragsabrechnungen kurzfristig aktualisiert werden müssen.

Muss der Insolvenzantrag bereits beweisen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt?

Hier muss unterschieden werden. Stellen alle antragsberechtigten Mitglieder gemeinsam den Eigenantrag, enthält § 15 Abs. 2 InsO nicht dieselbe Glaubhaftmachungspflicht wie bei einem Antrag, der nur von einem Teil der antragsberechtigten Personen gestellt wird. Wird beispielsweise der Antrag einer GmbH nur von einem von mehreren Geschäftsführern gestellt, muss der Eröffnungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. (gesetze-im-internet.de) Unabhängig davon muss das Insolvenzgericht letztlich feststellen können, dass ein Eröffnungsgrund besteht.

Nach zulässiger Antragstellung gilt deshalb die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des § 20 InsO. Das Gericht kann weitere Informationen verlangen und eigene Ermittlungen durchführen. (gesetze-im-internet.de)

Was bedeutet „Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes“?

Glaubhaftmachung bedeutet, dass Tatsachen und geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich das Vorliegen des geltend gemachten Insolvenzgrundes nachvollziehbar ergibt. Bei Zahlungsunfähigkeit können beispielsweise aktuelle Daten zu fälligen Verbindlichkeiten und vorhandener Liquidität relevant sein. Bei Überschuldung können Unterlagen zur Vermögenslage und Fortführungsprognose von Bedeutung sein. Welcher Nachweis im konkreten Verfahren erforderlich ist, hängt von der Antragssituation ab. Gerichtsformulare für Unternehmensinsolvenzen sehen deshalb teilweise eine eigene Anlage zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes vor, wenn nicht sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans gemeinsam den Antrag stellen.

Was passiert, wenn Angaben oder Unterlagen fehlen?

Nicht jeder behebbare Mangel führt automatisch sofort zur endgültigen Ablehnung des Insolvenzantrags. § 13 Abs. 3 InsO bestimmt ausdrücklich: Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben, und räumt hierfür eine angemessene Frist ein. (gesetze-im-internet.de) Bei einer bestehenden Insolvenzantragspflicht sollte darauf allerdings nicht vertraut werden. § 15a InsO erfasst ausdrücklich auch Fälle einer nicht richtigen Antragstellung; für diese Strafbarkeitsvariante verlangt das Gesetz zusätzlich, dass der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. (gesetze-im-internet.de) Ein Insolvenzantrag sollte deshalb nicht nach dem Prinzip

„Hauptsache irgendetwas ist rechtzeitig beim Gericht eingegangen“

vorbereitet werden. Das Ziel sollte ein von Anfang an nachvollziehbarer, vollständiger und zulässiger Antrag sein.

Kann der Insolvenzantrag wieder zurückgenommen werden?

Grundsätzlich ja. Nach § 13 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und der Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde. (gesetze-im-internet.de) Bei einem pflichtgebundenen Eigenantrag ist jedoch Vorsicht geboten. Besteht weiterhin Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht, beseitigt die bloße Rücknahme des Antrags den Insolvenzgrund und die Antragspflicht nicht. Die Frage nach einer Rücknahme sollte deshalb von der Frage getrennt werden, ob weiterhin eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung besteht.

Kann gleichzeitig Eigenverwaltung beantragt werden?

Ja. Ein Unternehmen kann zusätzlich zum Eröffnungsantrag die Eigenverwaltung beantragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht lediglich um ein zusätzlich anzukreuzendes Feld. Wer Eigenverwaltung beantragt, muss nach § 270a InsO eine umfassende Eigenverwaltungsplanung vorlegen. Diese umfasst insbesondere einen sechsmonatigen Finanzplan mit Darstellung der Finanzierungsquellen, ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, den Stand von Verhandlungen mit Gläubigern und anderen Beteiligten sowie Angaben dazu, wie die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sichergestellt werden soll. (gesetze-im-internet.de)

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung insbesondere dann an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die auf wesentliche unzutreffende Tatsachen schließen lassen. (gesetze-im-internet.de) Die Eigenverwaltung ist deshalb ein eigenes Sanierungs- und Verfahrensinstrument und sollte in einem separaten Beitrag vertieft werden.

Kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 22a InsO sieht einen vorläufigen Gläubigerausschuss unter anderem für Unternehmen vor, die mindestens zwei von drei gesetzlichen Größenmerkmalen erfüllen. Daneben kann seine Einsetzung unter weiteren Voraussetzungen auch beantragt werden. (gesetze-im-internet.de) Für größere Unternehmensinsolvenzen kann dieser Ausschuss bereits im Eröffnungsverfahren wichtige Bedeutung haben, etwa bei Fragen zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder zur Eigenverwaltung. Für den normalen Eigenantrag eines kleineren Unternehmens ist dieser Punkt dagegen häufig weniger zentral.

Letzter Qualitätscheck vor Einreichung

Kurz vor Abgabe sollte der Antrag nochmals aus Sicht des Gerichts gelesen werden:

  1. Ist eindeutig, wer Schuldner ist? Bei Gruppenstrukturen dürfen Gesellschaften nicht vermischt werden.
  2. Ist die antragstellende Person antragsberechtigt?
  3. Ist das Insolvenzgericht plausibel zuständig?
  4. Ist der geltend gemachte Insolvenzgrund nachvollziehbar?
  5. Sind Gläubigerliste und Beträge aktuell?
  6. Sind Finanzamt, Sozialversicherungsträger, gesicherte und besonders hohe Forderungen korrekt gekennzeichnet?
  7. Sind wesentliche Sicherheiten und Vermögenswerte erfasst?
  8. Stimmen Antrag und beigefügte Erklärungen miteinander überein?
  9. Sind aktuelle gerichtliche Formulare und Einreichungsanforderungen berücksichtigt?
  10. Ist bei Antragspflicht die Frist gewahrt?

Der Qualitätscheck darf nicht zu einem endlosen Perfektionierungsprozess werden. Ist eine Gesellschaft antragspflichtig, muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden; parallel können ergänzende Unterlagen nach gerichtlicher Anforderung nachgereicht werden, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist.

Was sollte unmittelbar vor Einreichung nochmals geprüft werden?

Vor Einreichung des Antrags sollte eine abschließende Plausibilitätsprüfung erfolgen. Besonders wichtig ist, dass die Gesellschaft eindeutig bezeichnet ist, die antragstellende Person tatsächlich antragsberechtigt ist, das zuständige Insolvenzgericht gewählt wurde, der geltend gemachte Insolvenzgrund nachvollziehbar dargestellt wird und die Gläubiger- und wirtschaftlichen Angaben auf einem möglichst aktuellen Stand sind. Auch sollte geprüft werden, ob alle notwendigen Erklärungen unterschrieben beziehungsweise formgerecht eingereicht werden und ob das zuständige Gericht aktuelle eigene Vordrucke oder zusätzliche Anlagen verlangt. Bei bestehender Antragspflicht ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Vorbereitung des Antrags nicht zu einer Überschreitung der gesetzlichen Frist führt.

Regelantrag oder Antrag mit Eigenverwaltung?

Soll die Eigenverwaltung beantragt werden, reicht der normale Eigenantrag nicht aus. § 270a InsO verlangt eine zusätzliche Eigenverwaltungsplanung, insbesondere einen sechsmonatigen Finanzplan und ein Verfahrenskonzept.

Die Entscheidung sollte früh fallen, weil die Vorbereitung erheblich ist. Ein kurzfristig zusammengestellter Eigenverwaltungsantrag ohne belastbare Planung kann die Erfolgsaussichten verschlechtern.

Frühzeitig zu klären sind daher:

  • Ist ein Insolvenzplan vorgesehen?

Eigenverwaltung ist kein „Zusatzkästchen“ auf dem Insolvenzantrag, sondern eine eigenständige Verfahrensstrategie.

Typische Fehler beim Insolvenzantrag

FehlerWarum problematisch?
falsches Insolvenzgerichtkann zu Verzögerungen und Zuständigkeitsproblemen führen
Gesellschaft ungenau bezeichnetSchuldner muss eindeutig identifizierbar sein
Antragsberechtigung nicht klarGericht muss erkennen können, wer den Antrag stellt
Gläubiger fehlen§ 13 InsO verlangt ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
Forderungsbeträge stark veraltetwirtschaftliche Lage wird falsch dargestellt
Steuer-/Sozialversicherungsgläubiger nicht gekennzeichnetbei laufendem Betrieb ausdrücklich relevante Kategorien
Sicherheiten fehlenVermögens- und Gläubigerlage kann falsch eingeschätzt werden
Insolvenzgrund nicht nachvollziehbar dargestelltinsbesondere bei Antrag nur eines Organmitglieds problematisch
nur alte Jahresabschlüsse beigefügtaktuelle Insolvenzreife lässt sich daraus häufig nicht beurteilen
Eigenverwaltung ohne ausreichende Planung beantragt§ 270a InsO enthält umfangreiche zusätzliche Anforderungen
Antrag nur als „Fristwahrungsschreiben“ behandeltunzulässige oder nicht richtige Antragstellung kann erhebliche Risiken verursachen
Vorbereitung zu spät begonnengesetzliche Insolvenzantragsfristen laufen unabhängig vom Verwaltungsaufwand weiter

Beispiel: Insolvenzantrag einer GmbH

Eine GmbH kann ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichend bedienen. Die Geschäftsführung stellt nach einer Liquiditätsprüfung Zahlungsunfähigkeit fest. Für die praktische Antragstellung muss zunächst das zuständige Insolvenzgericht bestimmt werden. Anschließend wird die GmbH mit ihren Registerdaten eindeutig bezeichnet und der Antrag durch den beziehungsweise die antragsberechtigten Geschäftsführer gestellt. Dem Antrag wird das gesetzlich erforderliche Gläubigerverzeichnis beigefügt. Da der Geschäftsbetrieb weiterläuft, werden insbesondere die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen sowie Steuer-, Sozialversicherungs- und betriebliche Altersversorgungsverbindlichkeiten kenntlich gemacht.

Zusätzlich werden die verlangten Unternehmenskennzahlen und eine Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung beigefügt. Aktuelle Unterlagen zu Bankbeständen, Vermögen, Forderungen, Arbeitnehmern, Sicherheiten und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen werden für die weitere Prüfung vorbereitet beziehungsweise entsprechend den gerichtlichen Formularen eingereicht. Mit Eingang des Antrags ist das Insolvenzverfahren jedoch noch nicht eröffnet. Nun beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren.

Welche Auskunftspflichten bestehen nach Antragstellung?

Ist der Antrag zulässig, verpflichtet § 20 InsO den Schuldner, dem Insolvenzgericht alle zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (gesetze-im-internet.de) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, bestehen auch diesem gegenüber weitreichende Mitwirkungspflichten. § 22 InsO sieht beispielsweise vor, dass der vorläufige Insolvenzverwalter Geschäftsräume betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und die erforderlichen Auskünfte verlangen kann. (gesetze-im-internet.de) Der Antrag ist deshalb nicht der Abschluss der Informationsbereitstellung. Vielmehr beginnt mit seiner Einreichung regelmäßig eine intensive Prüfung der wirtschaftlichen Situation.

Die ersten Tage nach dem Antrag: Was die Geschäftsleitung organisatorisch vorbereiten sollte

Nach Antragstellung ändert sich die Situation nicht automatisch in jeder Hinsicht, aber die Geschäftsleitung sollte mit kurzfristigen gerichtlichen Maßnahmen rechnen.

Sinnvoll ist, unmittelbar sicherzustellen:

  • geplante größere Zahlungen oder Vermögensverfügungen.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder eine Zustimmungspflicht angeordnet, müssen Zahlungs- und Freigabeprozesse sofort angepasst werden. Eine Antragstellung ist deshalb kein Punkt, an dem die Geschäftsleitung „nichts mehr tun muss“, sondern der Übergang in eine neue Verfahrensphase.

Was passiert nach Einreichung des Insolvenzantrags?

Nach Antragseingang prüft das Insolvenzgericht zunächst den Antrag und die Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung. Es kann unter anderem einen Sachverständigen einschalten, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder andere Sicherungsmaßnahmen anordnen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann beispielsweise beauftragt werden zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten decken wird, ob ein Eröffnungsgrund besteht und welche Fortführungsaussichten das Unternehmen hat. § 22 InsO sieht entsprechende Aufgaben ausdrücklich vor. (gesetze-im-internet.de) Erst nach dieser Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

Diesen Zeitraum behandeln wir ausführlich im Beitrag „Was passiert nach dem Insolvenzantrag?“.

Häufige Fragen zum Stellen eines Insolvenzantrags

Wo muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?

Beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 3 InsO, insbesondere nach allgemeinem Gerichtsstand beziehungsweise dem Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. (gesetze-im-internet.de)

Muss ein Anwalt den Insolvenzantrag stellen?

§ 13 InsO sieht für den Schuldnerantrag keinen allgemeinen gesetzlichen Anwaltszwang vor. Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite einer Unternehmensinsolvenz kann fachliche Begleitung jedoch insbesondere bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, Überschuldungsprüfungen oder geplanten Sanierungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein.

Reicht ein kurzer Brief an das Insolvenzgericht?

Ein Insolvenzverfahren wird zwar auf schriftlichen Antrag eröffnet. Bei einem Unternehmens-Eigenantrag sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Angaben und das Gläubigerverzeichnis zu beachten. Ein bloßer Einzeiler ist deshalb keine sinnvolle Grundlage für einen ordnungsgemäß vorbereiteten Unternehmensinsolvenzantrag.

Welche Unterlage ist gesetzlich besonders wichtig?

§ 13 InsO verlangt beim Schuldnerantrag ausdrücklich ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Bei laufendem Geschäftsbetrieb kommen besondere Kennzeichnungen und zusätzliche Unternehmensangaben hinzu. (gesetze-im-internet.de)

Müssen alle Geschäftsführer unterschreiben?

Nicht zwingend müssen alle Mitglieder des Vertretungsorgans gemeinsam Antragsteller sein. Stellt jedoch beispielsweise nur einer von mehreren Geschäftsführern den Antrag, muss der Insolvenzgrund nach § 15 Abs. 2 InsO grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. (gesetze-im-internet.de)

Müssen alle Gläubiger angegeben werden?

Beim Schuldnerantrag verlangt § 13 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Ziel sollte daher eine vollständige und aktuelle Erfassung der Gläubiger sein. Der gesetzlich verlangten Erklärung zufolge müssen die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sein. (gesetze-im-internet.de)

Welche Angaben sind bei einem laufenden Geschäftsbetrieb besonders wichtig?

Besonders kenntlich gemacht werden sollen die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen sowie Forderungen der Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger und aus betrieblicher Altersversorgung. Hinzu kommen Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des vergangenen Geschäftsjahres. (gesetze-im-internet.de)

Was passiert, wenn im Antrag etwas fehlt?

Bei einem unzulässigen Antrag fordert das Gericht den Antragsteller nach § 13 Abs. 3 InsO grundsätzlich zur Behebung des Mangels auf und setzt hierfür eine angemessene Frist. Bei bestehender gesetzlicher Antragspflicht sollte darauf jedoch nicht als Ersatz für eine sorgfältige Antragstellung vertraut werden. (gesetze-im-internet.de)

Kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden?

Grundsätzlich kann der Antrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise bis zu seiner rechtskräftigen Abweisung zurückgenommen werden. Besteht weiterhin eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht, erledigt eine Rücknahme diese Pflicht jedoch nicht automatisch. (gesetze-im-internet.de)

Kann gleichzeitig Eigenverwaltung beantragt werden?

Ja. Ein Antrag auf Eigenverwaltung erfordert jedoch zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, darunter insbesondere einen Finanzplan für sechs Monate und ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens. (gesetze-im-internet.de)

Ist mit Eingang des Antrags das Insolvenzverfahren eröffnet?

Nein. Nach Antragstellung folgt zunächst das Insolvenzeröffnungsverfahren. Erst wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen feststellt, eröffnet es das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Bei Eröffnung wird grundsätzlich ein Insolvenzverwalter bestellt, soweit keine abweichende Verfahrensgestaltung wie die Eigenverwaltung eingreift. (gesetze-im-internet.de)

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

Wichtige Vorschriften:

  • § 270a InsO – Eigenverwaltungsplanung

Zusätzlich sollten die aktuellen Formulare und Merkblätter des zuständigen Insolvenzgerichts geprüft werden, da die praktische Einreichung regional organisiert sein kann.

Fazit: Ein Insolvenzantrag sollte vollständig, aktuell und beim richtigen Gericht gestellt werden

Ein Unternehmensinsolvenzantrag besteht nicht nur aus dem Satz, dass Insolvenz beantragt wird. Zunächst muss das zuständige Insolvenzgericht bestimmt und geklärt werden, welche Person für die Gesellschaft antragsberechtigt ist. Anschließend müssen insbesondere der Insolvenzgrund und die wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargestellt werden. Beim Eigenantrag schreibt § 13 InsO vor allem das Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vor. Läuft der Geschäftsbetrieb weiter, müssen bestimmte Gläubigergruppen besonders kenntlich gemacht und zusätzliche Unternehmensdaten angegeben werden. Die gesetzlich verlangte Erklärung über Richtigkeit und Vollständigkeit unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Angaben. (gesetze-im-internet.de)

Daneben sollte das Unternehmen sämtliche aktuellen Informationen zu Vermögen, Liquidität, Kundenforderungen, Arbeitnehmern, Steuern, Sozialversicherung, Finanzierungen und Sicherheiten verfügbar haben. Nach zulässiger Antragstellung bestehen gegenüber dem Insolvenzgericht weitere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. (gesetze-im-internet.de) Bei bestehender Insolvenzantragspflicht darf die Zusammenstellung dieser Unterlagen nicht dazu führen, dass die gesetzliche Antragsfrist überschritten wird. Mit der Einreichung des Insolvenzantrags beginnt schließlich der nächste Verfahrensabschnitt: das Insolvenzeröffnungsverfahren.

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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insolvenzgerichte können für die Antragstellung eigene aktuelle Formulare und ergänzende Unterlagen verwenden. Bei einer bestehenden Insolvenzantragspflicht können zudem kurze gesetzliche Fristen gelten.

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