Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, stellt sich häufig die Frage, ob bereits ein Insolvenzantrag erforderlich ist. Nicht jede wirtschaftliche Krise bedeutet jedoch automatisch, dass ein Insolvenzgrund vorliegt oder unverzüglich ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die finanzielle Situation des Unternehmens insolvenzrechtlich einordnen lässt. Die Insolvenzordnung unterscheidet insbesondere zwischen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Darüber hinaus muss unterschieden werden, ob lediglich ein Recht besteht, einen Insolvenzantrag zu stellen, oder ob bestimmte Personen gesetzlich dazu verpflichtet sind. Ob eine solche Insolvenzantragspflicht besteht, hängt unter anderem von der Rechtsform und Struktur des Unternehmens ab.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens beantragt werden kann, wann eine Antragspflicht bestehen kann, wer den Insolvenzantrag stellt, wie das Verfahren grundsätzlich abläuft und welche Folgen sich für das Unternehmen und seine Beteiligten ergeben. Einzelne Fragen – beispielsweise zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, zur Überschuldungsprüfung oder zu den Rechten von Gläubigern – werden in gesonderten Beiträgen ausführlich behandelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Gute Vorbereitung verbessert die Handlungsfähigkeit. Aktuelle Liquiditätsdaten, Gläubigerlisten, Sicherheiten, Personalinformationen, Verträge und Sanierungsoptionen sollten bereits vor Antragstellung strukturiert werden.
Der Weg von der Unternehmenskrise zum Insolvenzantrag
In der Praxis hilft ein klarer Entscheidungsweg:
Krise erkennen → Insolvenzgründe prüfen → Rechtsform und Antragspflicht klären → Sanierungsoptionen bewerten → Antrag vorbereiten → Eröffnungsverfahren begleiten.
Diese Reihenfolge verhindert zwei typische Fehler. Zum einen darf nicht jede betriebswirtschaftliche Krise vorschnell mit Insolvenz gleichgesetzt werden. Zum anderen darf eine tatsächlich eingetretene Insolvenzreife nicht hinter laufenden Sanierungsgesprächen oder einer unvollständigen Datenlage verschwinden.
Drei unterschiedliche Krisenlagen
- Wirtschaftliche Krise ohne Insolvenzgrund: Verluste, rückläufige Umsätze oder Finanzierungsdruck bestehen, die gesetzlichen Insolvenzgründe sind aber noch nicht erfüllt.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann aktuell zahlen, wird nach belastbarer Planung aber voraussichtlich künftig bestehende Zahlungspflichten nicht erfüllen können. Ein Eigenantrag kann möglich sein; § 15a InsO wird dadurch allein noch nicht ausgelöst.
- Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Bei den von § 15a InsO erfassten Gesellschaften kann nun eine gesetzliche Antragspflicht bestehen.
Die richtige Einordnung bestimmt, welche Handlungsoptionen noch offen sind.
Was ist ein Insolvenzantrag?
Mit einem Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Insolvenzantrag ist deshalb vom eigentlichen Insolvenzverfahren zu unterscheiden. Die Einreichung eines Antrags bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder dass das Unternehmen unmittelbar seinen Geschäftsbetrieb einstellen muss. Nach § 13 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind grundsätzlich sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger. Bei Unternehmen müssen daher insbesondere zwei Situationen unterschieden werden:
- Das Unternehmen beziehungsweise eine für das Unternehmen antragsberechtigte Person stellt selbst einen Insolvenzantrag.
- Ein Gläubiger beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.
Eigenantrag des Unternehmens
Wird der Insolvenzantrag von der Unternehmensseite gestellt, wird regelmäßig von einem Eigenantrag oder Schuldnerantrag gesprochen. Bei Gesellschaften handelt dabei allerdings nicht das „Unternehmen“ als abstrakter Begriff. Entscheidend ist vielmehr, welche Personen nach der jeweiligen Rechtsform und Gesellschaftsstruktur zur Antragstellung berechtigt sind. § 15 InsO nennt für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften unter anderem Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und Abwickler als mögliche Antragsberechtigte. Für bestimmte Konstellationen – beispielsweise bei Führungslosigkeit – enthält die Vorschrift weitere Regelungen.
Davon zu unterscheiden ist wiederum die Frage, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist. Ein Recht zur Antragstellung und eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht sind nicht dasselbe.
Insolvenzantrag durch einen Gläubiger
Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens beantragen. Eine unbezahlte Rechnung allein bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Gläubigerantrag erfüllt sind. Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und sowohl seine Forderung als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Damit unterscheidet sich der Gläubigerantrag wesentlich vom Eigenantrag. Der Gläubiger muss nicht lediglich darlegen, dass ihm eine offene Forderung zusteht, sondern auch einen Insolvenzgrund glaubhaft machen.
Für Gläubiger stellen sich darüber hinaus weitere Fragen: Soll eine offene Rechnung weiter angemahnt werden? Ist eine Zwangsvollstreckung noch möglich? Was geschieht mit Sicherheiten? Und wie wird eine Forderung später im Insolvenzverfahren angemeldet? Diese Fragen behandeln wir ausführlich im Beitrag „Kunde insolvent: Was können Gläubiger tun?“.
Welche Voraussetzungen müssen für ein Insolvenzverfahren vorliegen?
Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen gesetzlichen Eröffnungsgrund voraus. Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei insbesondere drei Begriffe, die in der Praxis häufig miteinander vermischt werden:
- Überschuldung.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil diese Insolvenzgründe unterschiedliche Voraussetzungen haben und nicht automatisch dieselben Rechtsfolgen auslösen.
Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO der allgemeine Eröffnungsgrund. Nach der gesetzlichen Definition ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Für Unternehmen bedeutet dies allerdings nicht, dass bereits jede verspätet gezahlte Rechnung oder jeder vorübergehende Liquiditätsengpass automatisch eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne darstellt. Entscheidend ist die konkrete Liquiditätssituation des Unternehmens und insbesondere die Frage, in welchem Umfang fällige Zahlungsverpflichtungen bedient werden können.
Die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung und bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann erhebliche Bedeutung haben. Denn bei Unternehmen, die einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen, kann die Zahlungsunfähigkeit eine solche Antragspflicht auslösen. Wie Zahlungsunfähigkeit im Einzelnen festgestellt wird, welche Zahlungsverpflichtungen einzubeziehen sind und wie sie von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist die drohende Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Nach § 18 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Für diese Prognose ist in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Der entscheidende Unterschied zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit liegt damit in der zeitlichen Perspektive. Ein Unternehmen kann seine aktuell fälligen Rechnungen beispielsweise noch begleichen. Aus der Finanz- und Liquiditätsplanung kann sich jedoch ergeben, dass dies in Zukunft voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.
Bei einem Antrag des Schuldners ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Sie darf allerdings nicht automatisch mit einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder mit einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht gleichgesetzt werden. Gerade in einer frühen Unternehmenskrise ist diese Abgrenzung wichtig, weil zu diesem Zeitpunkt unter Umständen noch zusätzliche Handlungs- und Sanierungsoptionen bestehen können. Welche Voraussetzungen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten und wie sie sich von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unterscheidet, behandeln wir im Beitrag „Drohende Zahlungsunfähigkeit: Voraussetzungen und Folgen“.
Überschuldung
Neben der Zahlungsunfähigkeit kennt die Insolvenzordnung die Überschuldung als weiteren Eröffnungsgrund. Nach § 19 InsO ist die Überschuldung insbesondere bei juristischen Personen und bestimmten rechtsfähigen Personengesellschaften relevant. Überschuldung liegt nach der gesetzlichen Grundkonzeption vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen einer bilanziellen und einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Ein in einer Handelsbilanz ausgewiesenes negatives Eigenkapital bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Die insolvenzrechtliche Prüfung folgt eigenen Voraussetzungen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Fortführungsprognose. Es ist zu beurteilen, ob die Fortführung des Unternehmens im gesetzlichen Prognosezeitraum nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überschuldungsprüfung kann deshalb deutlich komplexer sein als ein bloßer Blick auf Bilanzwerte. Wie die insolvenzrechtliche Überschuldung festgestellt wird und welche Bedeutung die Fortführungsprognose besitzt, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
Die drei Insolvenzgründe im Überblick
| Insolvenzgrund | Vereinfacht erklärt | Bedeutung |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | Fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden. | Allgemeiner Eröffnungsgrund |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | Bestehende Zahlungspflichten können voraussichtlich künftig bei Fälligkeit nicht erfüllt werden. | Kann beim Eigenantrag Eröffnungsgrund sein |
| Überschuldung | Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. | Insolvenzgrund insbesondere bei bestimmten Gesellschaftsformen |
Ob das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zugleich dazu führt, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, ist eine davon getrennte Frage.
Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?
Bei der Unternehmensinsolvenz müssen Antragsrecht und Antragspflicht voneinander getrennt werden. Ein gesetzlicher Insolvenzgrund kann dazu führen, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden kann. Daraus folgt aber nicht bei jeder Unternehmens- und Rechtsform automatisch eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung. Die zentrale Regelung zur Insolvenzantragspflicht findet sich in § 15a InsO. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler nach dieser Vorschrift grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen. Für bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, enthält § 15a InsO entsprechende Regelungen.
Welche Fristen gelten?
§ 15a InsO verlangt zunächst eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Daneben legt die Vorschrift äußerste Zeitpunkte fest:
- spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Zeiträume dürfen nicht als allgemeine Wartefristen verstanden werden. Es wäre daher missverständlich zu sagen, ein Unternehmen habe nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich „drei Wochen Zeit“, bevor etwas unternommen werden müsse. Das Gesetz verlangt eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern und bestimmt zusätzlich den äußersten Zeitpunkt. Ob eine Antragspflicht besteht, wann sie beginnt und welche Personen sie trifft, behandeln wir ausführlich im Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“. Eine grundlegende Entscheidungshilfe zur vorgelagerten Frage enthält außerdem der Beitrag „Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?“.
Gilt die Insolvenzantragspflicht für jedes Unternehmen?
Nein. Gerade deshalb verwenden wir den Begriff „Unternehmen“ in diesem Beitrag als Oberbegriff, unterscheiden bei den rechtlichen Folgen aber nach der jeweiligen Rechtsform und Gesellschaftsstruktur. Es müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden:
- Kann über das Vermögen des Unternehmens grundsätzlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- Besteht für bestimmte Personen eine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Beide Fragen sind nicht identisch.
Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften wie insbesondere
- AG
handelt es sich um juristische Personen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist daher insbesondere die Antragspflicht nach § 15a InsO zu beachten.
Personengesellschaften
Auch über das Vermögen rechtsfähiger Personengesellschaften kann grundsätzlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. § 11 InsO nennt unter anderem ausdrücklich:
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Daraus folgt jedoch nicht, dass für jede dieser Gesellschaften dieselbe Insolvenzantragspflicht gilt wie beispielsweise für eine GmbH. § 15a InsO unterscheidet insbesondere danach, ob bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Das ist beispielsweise für die Beurteilung einer klassischen Personengesellschaft einerseits und einer GmbH & Co. KG andererseits von Bedeutung. Die Aussage
„Jedes Unternehmen muss bei Insolvenz innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen“
wäre deshalb rechtlich zu pauschal. Welche Regeln insbesondere für GmbH, UG, AG, GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG gelten, erläutern wir gesondert im Beitrag „Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?“.
Wer kann oder muss den Insolvenzantrag stellen?
Auch bei dieser Frage sollte nicht lediglich vom „Unternehmen“ gesprochen werden. Bei Gesellschaften muss geprüft werden, welche Personen nach der jeweiligen Organisations- und Rechtsform antragsberechtigt oder antragspflichtig sind.
Antrag durch die Unternehmensseite
§ 15 InsO regelt das Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Danach können – abhängig von der jeweiligen Gesellschaft – unter anderem Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und Abwickler antragsberechtigt sein. Bei führungslosen juristischen Personen sieht die Vorschrift darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen ein Antragsrecht von Gesellschaftern und bei bestimmten Rechtsformen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrats vor. Welche Person tatsächlich handeln muss, muss deshalb anhand der konkreten Rechtsform geprüft werden.
Antrag durch einen Gläubiger
Daneben bleibt der bereits angesprochene Gläubigerantrag möglich. Der Gläubiger muss nach § 14 InsO insbesondere
- den Eröffnungsgrund
glaubhaft machen. Die Frage, ob ein Unternehmen selbst einen Antrag stellen muss, und die Frage, ob ein Gläubiger einen Antrag stellen kann, sind deshalb strikt voneinander zu trennen.
Wie wird ein Insolvenzantrag gestellt?
Ist ein Insolvenzantrag erforderlich oder soll freiwillig ein zulässiger Eigenantrag gestellt werden, muss dieser beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Insolvenzgerichte sind die hierfür zuständigen Amtsgerichte. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen der Insolvenzordnung.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden
§ 13 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet wird. Ein bloßer Hinweis an das Gericht, ein Unternehmen könne insolvent sein, ersetzt daher keinen ordnungsgemäßen Eröffnungsantrag.
Welche Angaben und Unterlagen werden benötigt?
Bei einem Schuldnerantrag verlangt § 13 InsO insbesondere ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, sollen in diesem Verzeichnis unter anderem bestimmte besonders relevante Forderungsgruppen kenntlich gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise hohe und gesicherte Forderungen sowie Forderungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger. Daneben sieht § 13 InsO unter bestimmten Voraussetzungen Angaben unter anderem zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur Arbeitnehmerzahl vor. In der Praxis müssen darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nachvollziehbar dargestellt werden. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt von der konkreten Situation und dem beantragten Verfahren ab.
Eine ausführliche Übersicht zur praktischen Antragstellung enthält unser Beitrag „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.
Insolvenz ist ein Verfahrensrahmen – das wirtschaftliche Ergebnis kann sehr unterschiedlich sein
Unternehmensinsolvenz wird häufig mit Liquidation gleichgesetzt. Tatsächlich kann das Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
Geordnete Stilllegung
Ist das Geschäftsmodell nicht mehr tragfähig oder fehlen Finanzierungsmöglichkeiten, kann die geordnete Verwertung der Vermögenswerte wirtschaftlich sinnvoll sein.
Fortführung im Verfahren
Der Geschäftsbetrieb kann zunächst fortgeführt werden, um Werte zu erhalten, Aufträge abzuwickeln oder eine bessere Verwertung zu ermöglichen.
Übertragende Sanierung
Der operative Geschäftsbetrieb oder wesentliche Vermögenswerte werden an einen Erwerber verkauft. Der Rechtsträger selbst wird häufig später abgewickelt, während Betriebsteile fortbestehen.
Insolvenzplan
Ein Insolvenzplan kann Forderungen, Verteilung, Verfahrensabwicklung und bei Unternehmen auch Gesellschafterrechte abweichend von der gesetzlichen Regelabwicklung gestalten.
Eigenverwaltung
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Unternehmen in Eigenverwaltung geführt werden. Dabei bleibt die Unternehmensleitung stärker eingebunden und wird von einem Sachwalter überwacht.
Welche Variante realistisch ist, hängt insbesondere von Geschäftsmodell, Liquidität, Vermögenswerten, Gläubigerstruktur, Finanzierung und Zeitdruck ab.
Was der Insolvenzantrag sofort verändert – und was nicht
Die Antragstellung ist ein wichtiger Einschnitt, aber viele Rechtsfolgen knüpfen erst an gerichtliche Anordnungen oder an die spätere Verfahrenseröffnung an.
Nicht automatisch mit Antragstellung:
- Kündigung sämtlicher Verträge.
Möglich bereits im Eröffnungsverfahren:
- vorläufige Eigenverwaltung.
Die genaue Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung ergibt sich deshalb aus dem konkreten gerichtlichen Beschluss, nicht aus einer pauschalen Vorstellung von „Antrag gestellt“.
Was passiert nach dem Insolvenzantrag?
Mit Eingang des Insolvenzantrags ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Zunächst beginnt das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Dabei geht es insbesondere um Fragen wie:
- Welche Maßnahmen sind notwendig, um das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung zu sichern?
Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts
Zwischen Insolvenzantrag und Entscheidung über die Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Nach § 21 InsO muss das Gericht Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern. Möglich sind beispielsweise:
- die Untersagung oder vorläufige Einstellung bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Welche Maßnahmen tatsächlich angeordnet werden, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.
Wird der Geschäftsbetrieb sofort eingestellt?
Nein. Die Stellung eines Insolvenzantrags führt nicht automatisch dazu, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit sofort einstellen muss. Gerade während des Eröffnungsverfahrens kann der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt werden. Wie weit die bisherige Geschäftsleitung weiterhin selbst Entscheidungen treffen kann, hängt jedoch unter anderem von den gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen und der konkreten Ausgestaltung der vorläufigen Verwaltung ab.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet. Mit der Verfahrenseröffnung beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Der Eröffnungsbeschluss enthält unter anderem weitere Anordnungen zum Verfahren und – außerhalb besonderer Verfahrensgestaltungen wie der Eigenverwaltung – die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Gläubiger werden mit dem Eröffnungsbeschluss insbesondere dazu aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Abweisung mangels Masse
Ein Insolvenzverfahren wird nicht in jedem Fall eröffnet. Nach § 26 InsO weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag grundsätzlich ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sofern insbesondere kein ausreichender Vorschuss geleistet wird. Eine Abweisung mangels Masse bedeutet deshalb nicht, dass keine wirtschaftliche Insolvenz vorliegt. Vielmehr fehlt es in dieser Situation grundsätzlich an ausreichendem Vermögen zur Finanzierung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Den Ablauf vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts behandeln wir ausführlich im Beitrag „Was passiert nach dem Insolvenzantrag?“.
Bedeutet ein Insolvenzantrag das Ende des Unternehmens?
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, den Insolvenzantrag mit der sofortigen Schließung des Unternehmens gleichzusetzen. Das ist nicht zwingend der Fall. Ein Insolvenzantrag eröffnet zunächst ein gerichtliches Verfahren, in dem die wirtschaftliche Situation und die Voraussetzungen für das weitere Insolvenzverfahren geprüft werden. Je nach Ausgangslage kommen anschließend unterschiedliche Entwicklungen in Betracht. Dazu können beispielsweise gehören:
- die Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Welche Lösung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der konkreten Unternehmenssituation ab. Insolvenz bedeutet deshalb nicht automatisch Sanierung – aber ebenso wenig bedeutet ein Insolvenzantrag automatisch die sofortige Zerschlagung des Unternehmens.
Stakeholder-Perspektive: Wer braucht nach dem Antrag welche Information?
Geschäftsleitung
Sie muss gerichtliche Anordnungen beachten, Mitwirkung sicherstellen, kritische Zahlungen steuern und den Geschäftsbetrieb geordnet begleiten.
Arbeitnehmer
Für Beschäftigte sind vor allem Fortführung, Lohnzahlung, Insolvenzgeld, Arbeitsorganisation und mögliche spätere Personalmaßnahmen relevant.
Lieferanten
Sie müssen klären, ob weitergeliefert wird, welche Zahlungsbedingungen gelten, ob Eigentumsvorbehalte bestehen und wie offene Alt-Forderungen behandelt werden.
Kunden
Kunden benötigen bei laufenden Projekten vor allem Klarheit darüber, ob Leistungen fortgesetzt und Verträge erfüllt werden.
Banken und Finanzierungspartner
Konten, Sicherheiten, Kreditlinien und Zahlungsverkehr müssen mit dem jeweiligen Verfahrensstatus abgestimmt werden.
Gesellschafter
Sie verlieren nicht automatisch mit Antragstellung sämtliche gesellschaftsrechtlichen Rechte, müssen aber mit erheblichen insolvenzrechtlichen Beschränkungen und möglichen Eingriffen durch einen Insolvenzplan rechnen.
Eine gute Krisenkommunikation vermeidet sowohl Beschwichtigung als auch unnötige Panik. Entscheidend sind verlässliche, verfahrensbezogene Informationen.
Welche Folgen hat ein Insolvenzantrag?
Die Auswirkungen eines Insolvenzantrags betreffen nicht nur das Unternehmen selbst. Je nach Verfahrensstadium können sich erhebliche Folgen für die Geschäftsleitung, Arbeitnehmer, Gesellschafter, Lieferanten, Banken und sonstige Gläubiger ergeben.
Folgen für das Unternehmen
Mit dem Insolvenzantrag beginnt zunächst das Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht kann Sicherungsmaßnahmen treffen, durch die die Verfügungsmöglichkeiten des Unternehmens eingeschränkt werden. Wird beispielsweise ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, können bestimmte Geschäfte nicht mehr ohne dessen Zustimmung vorgenommen werden. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die weitere Entwicklung hängt insbesondere davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann und welche Lösung für die Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist.
Folgen für Geschäftsführung und andere Verantwortliche
Für die Unternehmensleitung gewinnt bereits vor dem Insolvenzantrag die Frage erhebliche Bedeutung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist und eine gesetzliche Antragspflicht besteht. Eine verspätete oder unterlassene Antragstellung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daneben enthält § 15b InsO besondere Regelungen für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei antragspflichtigen Gesellschaften. Grundsätzlich dürfen die dort erfassten Verantwortlichen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht beliebig Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen. Das Gesetz sieht zugleich Ausnahmen für Zahlungen vor, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Die damit verbundenen Haftungs- und Strafbarkeitsfragen sind komplex und sollten von der allgemeinen Darstellung des Insolvenzverfahrens getrennt behandelt werden. Mehr dazu finden Sie in den Beiträgen „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“ und „Insolvenzverschleppung: Folgen und Haftungsrisiken“.
Folgen für Arbeitnehmer
Auch Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit der Stellung eines Insolvenzantrags oder mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Für Arbeitnehmer können jedoch insbesondere Fragen zu
- einer möglichen Übernahme des Unternehmens
relevant werden. Welche Auswirkungen tatsächlich eintreten, hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens und der wirtschaftlichen Perspektive des Unternehmens ab.
Folgen für Gläubiger
Für Gläubiger ist zunächst entscheidend, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fordert das Gericht die Insolvenzgläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nach § 28 InsO beträgt diese gerichtliche Anmeldefrist grundsätzlich mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Daneben können für Gläubiger weitere Fragen von Bedeutung sein:
- Mit welcher Insolvenzquote ist zu rechnen?
Diese Fragen werden im Gläubigerbereich gesondert behandelt. Einen ersten Überblick gibt der Beitrag „Kunde insolvent: Was können Gläubiger tun?“. Die praktische Forderungsanmeldung erläutern wir in „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“.
Welche Fehler sollten Unternehmen bei einer drohenden Insolvenz vermeiden?
Unternehmenskrisen entwickeln sich häufig über einen längeren Zeitraum. Gerade deshalb besteht die Gefahr, dass relevante Anzeichen zu spät erkannt oder rechtlich falsch eingeordnet werden.
1. Liquiditätsprobleme nicht systematisch prüfen
Wiederkehrende Zahlungsprobleme sollten nicht allein danach beurteilt werden, ob einzelne Rechnungen noch bezahlt werden können. Entscheidend ist, ob das Unternehmen insgesamt in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Mehr dazu: „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
2. Negatives Eigenkapital automatisch mit Überschuldung gleichsetzen
Ein bilanziell negatives Eigenkapital ist ein wichtiges wirtschaftliches Warnsignal, aber nicht automatisch gleichbedeutend mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Für die insolvenzrechtliche Prüfung gelten eigene Voraussetzungen. Mehr dazu: „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
3. Die gesetzlichen Höchstfristen als Wartefristen verstehen
Die häufig genannten Zeiträume von drei beziehungsweise sechs Wochen dürfen nicht so verstanden werden, dass Verantwortliche nach Eintritt eines Insolvenzgrundes grundsätzlich zunächst mehrere Wochen abwarten dürfen. § 15a InsO verlangt vielmehr eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern und bestimmt zusätzlich äußerste Zeitpunkte. Mehr dazu: „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.
4. Für jede Rechtsform dieselben Regeln annehmen
GmbH, AG, GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG dürfen im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht nicht pauschal gleichbehandelt werden. Insbesondere müssen Insolvenzfähigkeit und Insolvenzantragspflicht voneinander unterschieden werden. Mehr dazu: „Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?“.
5. Den Insolvenzantrag zu spät vorbereiten
Die Zusammenstellung der erforderlichen wirtschaftlichen Informationen und Unterlagen sollte nicht erst begonnen werden, wenn eine gesetzliche Höchstfrist unmittelbar abzulaufen droht. Mehr dazu: „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.
6. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ungeprüft fortsetzen
Bei antragspflichtigen Gesellschaften können nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besondere Beschränkungen und Haftungsrisiken für Zahlungen bestehen. § 15b InsO enthält hierzu spezielle Regelungen. Mehr dazu: „Insolvenzverschleppung: Folgen und Haftungsrisiken“.
Häufige Fragen zum Insolvenzantrag bei Unternehmen
Wann muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden?
Juristisch wird regelmäßig von der Stellung eines Insolvenzantrags gesprochen. Ob ein solcher Antrag verpflichtend ist, hängt insbesondere vom Insolvenzgrund und von der Rechtsform des Unternehmens ab. Bei den von § 15a InsO erfassten Gesellschaften besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich eine Antragspflicht. Die Antragstellung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen; das Gesetz bestimmt zusätzlich Höchstfristen. Mehr dazu: „Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?“.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Insolvenzantrag vorliegen?
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein gesetzlicher Eröffnungsgrund erforderlich. Zu den zentralen Insolvenzgründen gehören Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Welcher Insolvenzgrund in Betracht kommt und welche weiteren Folgen daraus entstehen, hängt von der konkreten Situation ab.
Wer darf für ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?
Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften nennt § 15 InsO verschiedene antragsberechtigte Personen. Dazu können insbesondere Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter und Abwickler gehören. Daneben können auch Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 14 InsO einen Antrag stellen.
Kann ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen ein Unternehmen stellen?
Ja. Ein Gläubigerantrag ist grundsätzlich möglich. Der Gläubiger muss jedoch ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eine offene Rechnung allein reicht deshalb nicht automatisch für einen erfolgreichen Gläubigerantrag aus.
Wie lange hat ein Unternehmen Zeit, Insolvenzantrag zu stellen?
Bei einer Antragspflicht nach § 15a InsO ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die Vorschrift bestimmt als äußerste Zeitpunkte drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Höchstfristen sind nicht als allgemeine Wartefristen zu verstehen.
Was passiert unmittelbar nach dem Insolvenzantrag?
Zunächst prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Bis zur Entscheidung kann es Sicherungsmaßnahmen treffen. Dazu können die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen oder Einschränkungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören. Mehr dazu: „Was passiert nach dem Insolvenzantrag?“.
Wird ein Unternehmen nach dem Insolvenzantrag sofort geschlossen?
Nein. Die Stellung eines Insolvenzantrags bedeutet nicht automatisch, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Je nach wirtschaftlicher Situation kann das Unternehmen zunächst weitergeführt werden. Im weiteren Verfahren können beispielsweise eine Sanierung, ein Unternehmensverkauf, eine Fortführung oder auch eine Stilllegung in Betracht kommen.
Was müssen Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tun?
Insolvenzgläubiger werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Daneben sollten vorhandene Sicherungsrechte und weitere Ansprüche geprüft werden. Mehr dazu: „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“.
Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen
§ 217 InsO – Insolvenzplan
Der Insolvenzantrag sollte immer zusammen mit Insolvenzgrund, Rechtsform und gewünschter Verfahrensstrategie betrachtet werden.
Fazit: Insolvenzgrund, Antragspflicht und Insolvenzantrag getrennt prüfen
Bei einer Unternehmenskrise müssen mehrere Fragen voneinander getrennt beantwortet werden. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Anschließend stellt sich die Frage, ob aufgrund der Rechtsform und Gesellschaftsstruktur lediglich ein Recht zur Antragstellung besteht oder bestimmte Personen gesetzlich zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind. Wird ein Insolvenzantrag gestellt, folgt zunächst das gerichtliche Eröffnungsverfahren. Die Antragstellung bedeutet weder automatisch die sofortige Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zwingend die Schließung des Unternehmens. Je nach Ihrer Ausgangssituation finden Sie die Vertiefung in folgenden Beiträgen:
- Kunde insolvent: Was können Gläubiger tun? – wenn Sie Gläubiger eines insolventen Unternehmens sind.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das deutsche Insolvenzrecht und kann eine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Insbesondere bei möglicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können gesetzliche Pflichten und Fristen eine kurzfristige Prüfung erforderlich machen.