Weist die Bilanz eines Unternehmens ein negatives Eigenkapital aus oder übersteigen seine Schulden den bilanziellen Wert des Vermögens, stellt sich häufig die Frage, ob das Unternehmen bereits überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts ist. Beides ist jedoch nicht automatisch gleichzusetzen. Die insolvenzrechtliche Überschuldung folgt eigenen Regeln. Nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Damit spielt neben der Vermögenslage insbesondere die Fortführungsprognose eine entscheidende Rolle. Ist die Fortführung des Unternehmens für den gesetzlichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vor. Für Unternehmen, die einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen, ist diese Prüfung besonders wichtig. Denn der Eintritt der Überschuldung kann eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auslösen. Dieser Beitrag erklärt, wann eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, wie sie von negativem Eigenkapital und bilanzieller Überschuldung zu unterscheiden ist, welche Anforderungen an die Fortführungsprognose gestellt werden und wie ein Überschuldungsstatus grundsätzlich aufgebaut wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Prüfung ist kein einmaliges Jahresabschlussprojekt. Fallen Finanzierungen weg oder ändern sich zentrale Planannahmen, muss die Fortführungsprognose aktualisiert werden.

Die Überschuldungsprüfung als Zwei-Stufen-Modell

Für Nichtjuristen lässt sich die Prüfung am verständlichsten als zwei aufeinanderfolgende Fragen darstellen.

Stufe 1: Kann das Unternehmen voraussichtlich zwölf Monate fortgeführt werden?

Entscheidend ist nicht nur, ob das operative Geschäft theoretisch sinnvoll erscheint. Die Fortführung muss insbesondere finanziert sein. Das Unternehmen muss nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich in der Lage sein, seinen Geschäftsbetrieb im Prognosezeitraum fortzusetzen.

Ist diese Prognose positiv, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung grundsätzlich keine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vor.

Stufe 2: Falls die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist – reicht das Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten?

Dann wird die Vermögenslage insolvenzrechtlich betrachtet. Hierfür wird regelmäßig ein Überschuldungsstatus erstellt.

Das bedeutet vereinfacht:

Positive Fortführungsprognose → keine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO trotz möglicher bilanzieller Unterdeckung.

Negative Fortführungsprognose → Vermögensdeckung im Überschuldungsstatus prüfen.

Diese Darstellung erklärt zugleich, warum ein negatives Eigenkapital allein die Frage nicht beantwortet.

Was bedeutet Überschuldung im Insolvenzrecht?

Die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein gesetzlicher Insolvenzgrund. § 19 Abs. 1 InsO nennt sie insbesondere für juristische Personen; für bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften gilt die Regelung nach § 19 Abs. 3 InsO entsprechend. Die maßgebliche Definition steht in § 19 Abs. 2 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine solche rechnerische Unterdeckung reicht für sich allein aber nicht aus. Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz der Unterdeckung keine Überschuldung im Sinne dieser Vorschrift vor.

Für die Prüfung müssen deshalb zwei Punkte zusammen betrachtet werden: Deckt das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten? Und ist die Fortführung des Unternehmens für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich? Eine reine Rechnung nach dem Muster „Vermögen minus Schulden“ greift zu kurz.

Was ist der Unterschied zwischen bilanzieller und insolvenzrechtlicher Überschuldung?

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Das Unternehmen hat negatives Eigenkapital, also ist es überschuldet und muss Insolvenz anmelden.“

So pauschal stimmt das nicht.

Bilanzielle Situation

In der handelsrechtlichen Bilanz ergibt sich das Eigenkapital vereinfacht aus der Differenz zwischen Vermögen und Schulden nach den dort geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Ist das Eigenkapital vollständig aufgebraucht und entsteht eine entsprechende Unterdeckung, kann dies ein erhebliches wirtschaftliches Warnsignal sein. Es beantwortet jedoch noch nicht abschließend die Frage, ob Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt.

Insolvenzrechtliche Überschuldung

Die insolvenzrechtliche Prüfung folgt einem anderen Zweck. Hier geht es darum festzustellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Maßgeblich sind deshalb die insolvenzrechtliche Vermögens- und Verbindlichkeitenbetrachtung sowie insbesondere die Fortführungsaussichten des Unternehmens. Ein Unternehmen kann deshalb bilanziell stark angeschlagen oder sogar mit negativem Eigenkapital ausgewiesen sein, ohne bereits insolvenzrechtlich überschuldet zu sein. Umgekehrt darf aus einer handelsrechtlich noch unauffälligen Bilanz nicht automatisch geschlossen werden, dass insolvenzrechtlich keine Probleme bestehen.

Handelsbilanz und insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Wie wird Überschuldung geprüft?

Für die Praxis lässt sich die Prüfung auf zwei zentrale Fragen herunterbrechen:

  1. Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich?
  2. Falls nicht: Deckt das insolvenzrechtlich anzusetzende Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten?

In der Praxis stehen diese Fragen in engem Zusammenhang.

Schritt 1: Fortführungsprognose prüfen

Zunächst ist zu beurteilen, ob das Unternehmen im gesetzlichen Prognosezeitraum voraussichtlich fortgeführt werden kann. Ist die Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 InsO trotz rechnerischer Unterdeckung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Ist die Fortführung dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich, gewinnt die Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten entscheidende Bedeutung.

Schritt 2: Überschuldungsstatus erstellen

Bei negativer Fortführungsprognose ist zu prüfen, ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Dafür wird regelmäßig ein sogenannter Überschuldungsstatus erstellt. Dieser ist nicht einfach eine Kopie der Handelsbilanz. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen vielmehr nach den für die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung maßgeblichen Grundsätzen beurteilt werden. Ist das relevante Vermögen geringer als die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten und besteht zugleich keine positive Fortführungsprognose, liegt grundsätzlich Überschuldung nach § 19 InsO vor.

Was gehört in eine belastbare Fortführungsprognose?

Eine Fortführungsprognose sollte die tatsächliche Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens zusammenführen. Typische Bestandteile sind:

  • mögliche Einmaleffekte und Rechtsstreitigkeiten.

Finanzierung muss tatsächlich erreichbar sein

Ein häufiger Fehler ist die vollständige Einplanung von Geld, das wirtschaftlich wünschenswert, aber rechtlich noch nicht verfügbar ist.

Unterschiede bestehen beispielsweise zwischen:

  • allgemeiner Hoffnung auf bessere Umsätze.

Je unsicherer ein Finanzierungsbaustein, desto stärker muss hinterfragt werden, ob er eine überwiegend wahrscheinliche Fortführung tragen kann.

Was ist eine Fortführungsprognose?

Die Fortführungsprognose beantwortet vereinfacht die Frage:

Ist es nach den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten tatsächlich fortgeführt werden kann?

Eine positive Prognose darf sich dabei nicht lediglich auf die Hoffnung stützen, dass sich die wirtschaftliche Situation verbessern wird. Der Bundesgerichtshof hat zur Fortführungsprognose insbesondere hervorgehoben, dass sie einerseits einen Fortführungswillen und andererseits die objektive Lebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt. Ein schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept muss grundsätzlich durch eine entsprechende Ertrags- und Finanzplanung getragen werden. Damit besteht die Fortführungsprognose nicht nur aus einer subjektiven Einschätzung der Geschäftsleitung. Sie benötigt eine nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage.

Welcher Zeitraum gilt für die Fortführungsprognose?

§ 19 Abs. 2 InsO nennt ausdrücklich die nächsten zwölf Monate. Ausgangspunkt ist dabei der jeweilige Beurteilungszeitpunkt. Die Planung muss deshalb grundsätzlich zeigen, ob die Fortführung des Unternehmens innerhalb dieses Zeitraums überwiegend wahrscheinlich ist.

Zwölf Monate sind nicht dasselbe wie die 24 Monate bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Hier ist eine klare Abgrenzung wichtig. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist grundsätzlich ein Prognosezeitraum von 24 Monaten vorgesehen. Für die Fortführungsprognose bei der Überschuldung nach § 19 InsO gelten dagegen zwölf Monate. Die Zeiträume sollten deshalb nicht miteinander vermischt werden. Mehr zur 24-Monats-Betrachtung erläutert der Beitrag „Drohende Zahlungsunfähigkeit: Voraussetzungen und Folgen“.

Was bedeutet „überwiegend wahrscheinlich“?

Der Gesetzgeber verlangt keine absolute Sicherheit, dass das Unternehmen während der nächsten zwölf Monate fortgeführt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist. Vereinfacht bedeutet dies, dass nach einer sachgerechten Bewertung der bekannten Umstände mehr für die Fortführung als gegen sie sprechen muss. Dabei sollte die Prognose insbesondere auf belastbaren Annahmen beruhen. Relevant können beispielsweise sein:

  • Fälligkeiten bestehender Verbindlichkeiten.

Entscheidend ist nicht, dass jeder einzelne Wert exakt vorhergesagt werden kann. Die Gesamtplanung muss aber nachvollziehbar, plausibel und realistisch sein.

Reicht der Wille der Geschäftsleitung zur Fortführung aus?

Nein. Dass die Geschäftsleitung das Unternehmen weiterführen möchte, reicht für eine positive Fortführungsprognose nicht aus. Der BGH verlangt neben dem Fortführungswillen eine objektiv tragfähige Grundlage für die weitere Lebensfähigkeit des Unternehmens. Ein schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept soll grundsätzlich durch eine entsprechende Ertrags- und Finanzplanung gestützt werden. Beispielsweise reicht deshalb die Aussage

„Wir erwarten, dass sich die Auftragslage im nächsten Quartal wieder verbessert“

für sich genommen nicht. Es muss nachvollziehbar sein,

  • ob das Unternehmen während des gesamten relevanten Zeitraums finanziert ist.

Welche Bedeutung hat die Liquiditätsplanung?

Eine positive Fortführungsprognose setzt praktisch voraus, dass das Unternehmen für den Prognosezeitraum über eine tragfähige Finanzierung verfügt. Denn ein Unternehmen kann wirtschaftlich grundsätzlich rentable Produkte oder einen großen Auftragsbestand haben und trotzdem nicht fortgeführt werden können, wenn ihm zwischenzeitlich die notwendige Liquidität fehlt. Eine Finanzplanung sollte daher insbesondere erkennen lassen:

  • sonstige wesentliche Fälligkeiten.

Entsteht innerhalb des Prognosezeitraums eine Finanzierungslücke, muss nachvollziehbar geklärt werden, wie diese geschlossen werden soll. Bloße Gespräche über einen möglichen Kredit sind dabei anders zu bewerten als eine verbindliche Finanzierungszusage.

Warum Handelsbilanz und Überschuldungsstatus unterschiedliche Ergebnisse zeigen können

Die Handelsbilanz dient anderen Zwecken als die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung. Bilanzwerte können deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.

Im Überschuldungsstatus kann beispielsweise relevant werden:

  • wie Sicherheiten und Eigentumsrechte Dritter zu berücksichtigen sind.

Ein Maschinenpark kann bilanziell einen hohen Buchwert haben, bei kurzfristiger Verwertung aber deutlich weniger erlösen. Umgekehrt können Grundstücke oder andere Vermögenswerte stille Reserven enthalten.

Der Überschuldungsstatus ist deshalb keine Kopie der letzten Bilanz mit einer zusätzlichen Zeile.

Was ist ein Überschuldungsstatus?

Der Überschuldungsstatus ist eine besondere insolvenzrechtliche Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Er darf nicht mit der normalen Handelsbilanz gleichgesetzt werden. Ziel ist die Beantwortung der Frage:

Reicht das vorhandene Vermögen zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten aus, wenn keine positive Fortführungsprognose besteht?

Dabei können sich die angesetzten Werte deutlich von handelsrechtlichen Buchwerten unterscheiden.

Vermögenswerte

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • sonstige Vermögensgegenstände.

Entscheidend ist nicht allein, mit welchem Wert diese Gegenstände in der letzten Bilanz stehen. Maßgeblich ist ihre insolvenzrechtlich relevante Werthaltigkeit unter den konkreten Umständen.

Welche Werte werden für das Vermögen angesetzt?

Besteht keine positive Fortführungsprognose, orientiert sich die Überschuldungsprüfung grundsätzlich an einer Verwertungssituation. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Überschuldungsprüfung hervorgehoben, dass bei fehlender positiver Fortführungsprognose eine Bewertung anhand von Liquidationswerten maßgeblich sein kann. Das kann erhebliche Unterschiede zu den Bilanzwerten verursachen.

Beispiel Maschine

Eine Maschine steht in der Handelsbilanz möglicherweise noch mit 500.000 Euro. Kann sie bei einer kurzfristigen Veräußerung tatsächlich nur für 180.000 Euro verkauft werden, kann der insolvenzrechtlich relevante Wert erheblich unter dem Buchwert liegen.

Beispiel Kundenforderung

Eine offene Kundenforderung über 100.000 Euro hat nicht zwingend einen Wert von 100.000 Euro. Ist der Kunde selbst zahlungsunfähig oder bestehen erhebliche Streitigkeiten über die Forderung, muss deren tatsächliche Werthaltigkeit berücksichtigt werden.

Beispiel Immobilie

Umgekehrt kann eine Immobilie stille Reserven enthalten und tatsächlich deutlich mehr wert sein als ihr handelsrechtlicher Buchwert. Der Überschuldungsstatus kann deshalb sowohl niedrigere als auch höhere Werte als die Handelsbilanz enthalten.

Welche Verbindlichkeiten müssen berücksichtigt werden?

Auf der anderen Seite des Überschuldungsstatus stehen die bestehenden Verbindlichkeiten. Dazu können insbesondere gehören:

  • sonstige Geldverbindlichkeiten.

Welche Verpflichtungen in welcher Höhe anzusetzen sind, kann im Einzelfall komplex sein. Gerade bei

  • Gesellschafterfinanzierungen

kann eine gesonderte insolvenzrechtliche Bewertung erforderlich sein.

Rangrücktritt: Nicht jeder „Nachrang“ reicht für die Überschuldungsprüfung

§ 19 Abs. 2 InsO enthält eine ausdrückliche Regel für Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen beziehungsweise wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen, wenn ein qualifizierter Nachrang im Sinne des Gesetzes vereinbart ist.

In der Praxis sollte deshalb der genaue Wortlaut einer Rangrücktrittsvereinbarung geprüft werden. Eine bloße Erklärung „Gesellschafterdarlehen ist nachrangig“ beantwortet nicht automatisch, ob die Forderung bei der Überschuldungsprüfung außer Ansatz bleiben kann.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Wirksamkeit und Dokumentation der Vereinbarung.

Gerade in Sanierungen sollten Rangrücktritte nicht erst nachträglich sprachlich „passend gemacht“, sondern rechtlich sauber vereinbart werden.

Wie werden Gesellschafterdarlehen behandelt?

Bei Gesellschafterdarlehen besteht eine besonders häufige Fehlannahme. Nicht jedes Gesellschafterdarlehen darf bei der Prüfung der Überschuldung einfach aus den Verbindlichkeiten herausgerechnet werden. § 19 Abs. 2 InsO sieht eine Nichtberücksichtigung bestimmter Rückgewährforderungen nur dann vor, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner ein entsprechender Nachrang im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde, der hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen liegt. Das bedeutet:

Gesellschafterdarlehen ≠ automatisch im Überschuldungsstatus unbeachtlich.

Entscheidend ist die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Nachrangs. Gerade bei Unternehmenskrisen sollte deshalb geprüft werden, ob eine vorhandene Rangrücktritts- beziehungsweise Nachrangvereinbarung tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Vereinfacht gesprochen vereinbart ein Gläubiger bei einem Rangrücktritt, dass seine Forderung gegenüber anderen Forderungen nachrangig behandelt wird. Für die Frage, ob eine Forderung bei der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO unberücksichtigt bleiben kann, reicht aber nicht jede beliebige Nachrangformulierung. § 19 Abs. 2 verweist ausdrücklich auf eine Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 InsO mit dem dort beschriebenen Rang hinter den Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. Die genaue Formulierung solcher Vereinbarungen kann deshalb erhebliche rechtliche Auswirkungen haben und sollte nicht lediglich anhand einer Musterklausel beurteilt werden.

Für welche Unternehmen ist Überschuldung ein Insolvenzgrund?

Überschuldung ist nicht für jede denkbare Unternehmensform identisch zu behandeln.

Juristische Personen

§ 19 Abs. 1 InsO nennt ausdrücklich juristische Personen. Dazu zählen im Unternehmensbereich insbesondere beispielsweise:

  • AG.

Bei diesen Gesellschaften kann Überschuldung grundsätzlich Insolvenzgrund sein.

Rechtsfähige Personengesellschaften

§ 19 Abs. 3 InsO erstreckt die Regelung auf rechtsfähige Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Ausnahme besteht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern wiederum eine Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Daraus folgt, dass beispielsweise eine GmbH & Co. KG anders beurteilt werden kann als eine klassische Personengesellschaft mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern. Die Rechtsformunterschiede behandeln wir ausführlich im Beitrag „Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?“.

Wann löst Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht aus?

Bei einer von § 15a InsO erfassten Gesellschaft kann der Eintritt der Überschuldung eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht begründen. Für juristische Personen bestimmt § 15a Abs. 1 InsO, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen müssen. Für bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften enthält die Vorschrift entsprechende Regelungen.

Welche Frist gilt bei Überschuldung?

§ 15a InsO bestimmt für die Überschuldung eine Höchstfrist von sechs Wochen nach ihrem Eintritt. Das bedeutet jedoch nicht:

„Nach Feststellung der Überschuldung darf grundsätzlich sechs Wochen gewartet werden.“

Die gesetzliche Formulierung lautet zunächst ohne schuldhaftes Zögern. Die sechs Wochen markieren den äußersten gesetzlichen Zeitpunkt. Ob und wie lange innerhalb dieses Zeitraums an einer Beseitigung des Insolvenzgrundes gearbeitet werden kann, ist eine gesonderte Frage der Antragspflicht. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.

Was gilt, wenn gleichzeitig Zahlungsunfähigkeit vorliegt?

Ein Unternehmen kann gleichzeitig überschuldet und zahlungsunfähig sein. In einer solchen Situation darf nicht einfach die längere Sechs-Wochen-Höchstfrist für Überschuldung zugrunde gelegt werden. Für die Zahlungsunfähigkeit bestimmt § 15a InsO eine Höchstfrist von drei Wochen. Für Überschuldung gelten sechs Wochen. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, muss deshalb auch dieser Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Antragspflicht berücksichtigt werden. Das ist praktisch besonders wichtig, weil eine Überschuldungsprüfung nicht dazu führen darf, dass eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit übersehen wird. Mehr zur Zahlungsfähigkeit erläutert der Beitrag „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.

Zwölf Monate und 24 Monate: Warum zwei Prognosezeiträume nebeneinander bestehen

Die Insolvenzordnung verwendet unterschiedliche Prognosezeiträume für unterschiedliche Fragen:

PrüfungPrognosezeitraum
Fortführungsprognose bei Überschuldung, § 19 Abs. 2 InsO12 Monate
drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 Abs. 2 InsOin aller Regel 24 Monate

Das kann dazu führen, dass ein Unternehmen für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich fortgeführt werden kann, aber innerhalb des 24-Monats-Horizonts eine spätere Finanzierungslücke erkennbar ist.

Dann kann die Überschuldungsprüfung positiv ausfallen, während zugleich drohende Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist.

Für die Geschäftsleitung bedeutet das: Eine positive zwölfmonatige Fortführungsprognose ist keine umfassende Entwarnung für die gesamte mittelfristige Finanzplanung.

Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit?

Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit haben unterschiedliche Ansatzpunkte.

Überschuldung

Bei § 19 InsO geht es insbesondere um:

  • die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung für zwölf Monate.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei § 18 InsO geht es dagegen darum, ob das Unternehmen voraussichtlich zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der gesetzliche Prognosezeitraum beträgt dort grundsätzlich 24 Monate. Ein Unternehmen kann deshalb beispielsweise eine positive zwölfmonatige Fortführungsprognose haben und trotzdem erkennen, dass zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten 24 Monate eine erhebliche Finanzierungslücke droht. Die beiden Prüfungen sollten daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Wann sollte eine Überschuldungsprüfung vorgenommen werden?

Eine Überschuldungsprüfung sollte nicht erst beginnen, wenn sämtliche finanziellen Reserven aufgebraucht sind. Anlass zur näheren Prüfung können beispielsweise sein:

  • drohende Betriebseinstellung.

Diese Umstände beweisen für sich genommen keine Überschuldung. Sie können aber Anlass sein, die Fortführungsfähigkeit und Vermögenslage des Unternehmens strukturiert zu überprüfen.

Wie sollte eine Fortführungsprognose aufgebaut sein?

Die konkrete Ausgestaltung hängt von Größe, Geschäftsmodell und wirtschaftlicher Situation des Unternehmens ab. Eine belastbare Prüfung sollte aber typischerweise mehrere Bereiche umfassen.

1. Ausgangslage des Unternehmens

Dokumentiert werden sollten insbesondere:

  • besondere Krisenursachen.

2. Unternehmensplanung

Die Planung sollte insbesondere enthalten:

  • Finanzierungsplanung.

3. Liquiditätsplanung

Besonders wichtig ist die Frage, ob das Unternehmen während des gesamten Prognosezeitraums finanziert bleibt.

4. Annahmen dokumentieren

Wesentliche Annahmen sollten nachvollziehbar begründet werden. Beispiele:

  • Welche Maßnahmen müssen erst noch beschlossen werden?

5. Risiken berücksichtigen

Eine Planung, die ausschließlich den optimalen Verlauf unterstellt, ist wenig belastbar. Erkennbare Risiken sollten deshalb angemessen berücksichtigt werden.

Beispiel 1: Negatives Eigenkapital, aber gesicherte Fortführung

Eine GmbH weist in ihrer Handelsbilanz negatives Eigenkapital aus. Gleichzeitig verfügt sie über einen stabilen Auftragsbestand und eine verbindlich zugesagte Finanzierung, die den Liquiditätsbedarf für die nächsten zwölf Monate nach einer plausiblen Planung deckt. Die Fortführung des Unternehmens ist danach überwiegend wahrscheinlich. Das negative Eigenkapital allein führt nicht automatisch zur insolvenzrechtlichen Überschuldung. Entscheidend bleibt die Gesamtprüfung nach § 19 InsO.

Beispiel 2: Vermögensunterdeckung und keine gesicherte Finanzierung

Eine GmbH weist erhebliche Verbindlichkeiten auf. Das verwertbare Vermögen reicht zu deren Deckung nicht aus. In vier Monaten läuft außerdem eine wesentliche Kreditlinie aus. Die Bank hat eine Verlängerung abgelehnt und eine alternative Finanzierung besteht nicht. Kann die Finanzierungslücke auch durch andere realistische Maßnahmen nicht geschlossen werden, spricht dies gegen eine positive Fortführungsprognose. Besteht zugleich eine Vermögensunterdeckung, kann Überschuldung nach § 19 InsO vorliegen.

Beispiel 3: Finanzierung lediglich erhofft

Die Geschäftsleitung plant, dass ein Gesellschafter innerhalb der kommenden Monate zusätzliches Kapital bereitstellt. Es gibt dazu allerdings noch keine verbindliche Vereinbarung. Der Gesellschafter hat lediglich erklärt, dass er sich eine weitere Finanzierung grundsätzlich vorstellen könne. Eine solche bloße Erwartung sollte nicht ohne Weiteres wie eine gesicherte Finanzierung behandelt werden. Für eine positive Fortführungsprognose kommt es darauf an, wie belastbar und realistisch die zugrunde gelegten Finanzierungsannahmen tatsächlich sind.

Beispiel 4: Gesellschafterdarlehen

Eine Gesellschaft weist Vermögenswerte von 800.000 Euro und Verbindlichkeiten von 1 Million Euro aus. Darin enthalten ist ein Gesellschafterdarlehen von 300.000 Euro. Es wäre falsch, allein aufgrund der Eigenschaft als Gesellschafterdarlehen automatisch nur 700.000 Euro Verbindlichkeiten anzusetzen. Ob die Forderung bei der Überschuldungsprüfung unberücksichtigt bleiben kann, hängt insbesondere davon ab, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 in Verbindung mit der entsprechenden Nachrangvereinbarung nach § 39 Abs. 2 InsO erfüllt sind.

Beispiel 5: Unternehmen ist bereits zahlungsunfähig

Eine GmbH untersucht, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Gleichzeitig kann sie bereits einen erheblichen Teil ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. In diesem Fall darf die Prüfung nicht auf § 19 InsO beschränkt werden. Es muss zusätzlich – und gegebenenfalls vorrangig – geprüft werden, ob bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO besteht. Eine möglicherweise positive langfristige Geschäftsperspektive beseitigt eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch.

Wann muss die Fortführungsprognose neu aufgerollt werden?

Eine neue Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn sich zentrale Annahmen verändern. Typische Trigger sind:

  • zusätzliche Steuer- oder Sozialversicherungsverbindlichkeiten werden bekannt.

Die Fortführungsprognose ist deshalb eine dynamische Krisenprüfung, nicht nur eine Anlage zum Jahresabschluss.

Welche Fehler treten bei der Überschuldungsprüfung häufig auf?

1. Negatives Eigenkapital mit Insolvenz gleichsetzen

Negatives Eigenkapital ist ein Warnsignal, aber kein automatischer Nachweis der insolvenzrechtlichen Überschuldung.

2. Nur die Handelsbilanz verwenden

Der Überschuldungsstatus ist keine bloße Kopie des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

3. Fortführungsprognose nur aus dem Bauch heraus erstellen

Der Wunsch, das Unternehmen fortzuführen, reicht nicht. Die Prognose benötigt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage.

4. Ungesicherte Finanzierungen vollständig einplanen

Noch laufende Kreditgespräche oder unverbindliche Finanzierungsabsichten dürfen nicht ohne Weiteres einer verbindlich verfügbaren Finanzierung gleichgestellt werden.

5. Zu optimistische Umsätze unterstellen

Eine Fortführungsprognose sollte nicht darauf beruhen, dass Umsätze ohne nachvollziehbare Grundlage plötzlich deutlich steigen.

6. Liquiditätsbedarf unterschätzen

Auch ein grundsätzlich profitables Unternehmen kann scheitern, wenn der erforderliche kurzfristige Finanzierungsbedarf nicht gedeckt ist.

7. Alle Gesellschafterdarlehen herausrechnen

Nur weil eine Forderung einem Gesellschafter zusteht, ist sie nicht automatisch im Überschuldungsstatus unbeachtlich. § 19 Abs. 2 InsO stellt hierfür besondere Anforderungen an den vereinbarten Nachrang.

8. Zahlungsunfähigkeit nicht parallel prüfen

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit können gleichzeitig bestehen. Eine Überschuldungsprüfung ersetzt deshalb nicht die laufende Liquiditätsprüfung.

9. Die Sechs-Wochen-Frist als Wartefrist verstehen

§ 15a InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Sechs Wochen sind lediglich die gesetzliche Höchstfrist bei Überschuldung.

Wie sollte die Überschuldungsprüfung dokumentiert werden?

Bei einer möglichen Insolvenzantragspflicht ist nicht nur das Ergebnis wichtig. Auch die Grundlage der Entscheidung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu können insbesondere gehören:

  • regelmäßige Aktualisierung der Prognose.

Eine einmal erstellte positive Fortführungsprognose sollte nicht als dauerhaft gültige Feststellung betrachtet werden. Ändern sich wesentliche Umstände – beispielsweise durch den Verlust einer Finanzierung oder eines Großkunden –, kann eine erneute Prüfung erforderlich werden.

Häufige Fragen zur Überschuldung eines Unternehmens

Wann ist ein Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet?

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Bedeutet negatives Eigenkapital automatisch Überschuldung?

Nein. Negatives Eigenkapital kann ein wichtiges Krisensignal sein, ist aber nicht automatisch mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO gleichzusetzen. Die insolvenzrechtliche Prüfung berücksichtigt insbesondere auch die Fortführungsprognose.

Was ist eine Fortführungsprognose?

Mit der Fortführungsprognose wird beurteilt, ob die Fortführung des Unternehmens im gesetzlichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist. Sie sollte auf einer nachvollziehbaren Unternehmens-, Finanz- und Liquiditätsplanung beruhen. Bloßer Fortführungswille reicht nicht aus.

Wie lange ist der Prognosezeitraum?

Bei der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO beträgt der gesetzliche Zeitraum zwölf Monate.

Warum gelten bei drohender Zahlungsunfähigkeit 24 Monate?

§ 18 InsO und § 19 InsO regeln unterschiedliche Insolvenzgründe. Die drohende Zahlungsunfähigkeit betrachtet grundsätzlich einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Fortführungsprognose bei Überschuldung nach § 19 InsO bezieht sich dagegen auf zwölf Monate.

Was ist ein Überschuldungsstatus?

Ein Überschuldungsstatus ist eine insolvenzrechtliche Gegenüberstellung der relevanten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Er ist nicht mit der normalen Handelsbilanz gleichzusetzen und kann andere Wertansätze enthalten.

Werden Gesellschafterdarlehen bei der Überschuldung berücksichtigt?

Nicht jedes Gesellschafterdarlehen kann automatisch unberücksichtigt bleiben. § 19 Abs. 2 InsO sieht dies für bestimmte Forderungen vor, für die ein entsprechender Nachrang nach § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde. Die konkrete Vereinbarung ist deshalb entscheidend.

Wie lange hat ein Unternehmen bei Überschuldung Zeit für den Insolvenzantrag?

Bei den von § 15a InsO erfassten Gesellschaften ist ein Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die Vorschrift nennt für Überschuldung zusätzlich eine Höchstfrist von sechs Wochen. Diese sechs Wochen stellen keine allgemeine Wartefrist dar.

Was gilt, wenn gleichzeitig Zahlungsunfähigkeit besteht?

Dann muss auch die Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Für sie sieht § 15a InsO bei antragspflichtigen Gesellschaften eine Höchstfrist von drei Wochen vor. Die längere Sechs-Wochen-Frist für Überschuldung darf eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht verdrängen.

Gilt Überschuldung auch für eine GbR?

§ 19 Abs. 3 InsO erfasst rechtsfähige Personengesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine klassische GbR mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern ist deshalb nicht mit einer GmbH gleichzusetzen.

Muss eine positive Fortführungsprognose regelmäßig aktualisiert werden?

Ändern sich wesentliche Grundlagen der Prognose, sollte die Situation erneut geprüft werden. Eine beispielsweise vor mehreren Monaten erstellte Planung kann ihre Aussagekraft verlieren, wenn eine zugesagte Finanzierung ausfällt, ein Großkunde wegbricht oder sich die Liquiditätslage wesentlich verschlechtert.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 39 InsO – nachrangige Insolvenzgläubiger

Die Überschuldungsprüfung verbindet rechtliche Anforderungen und finanzwirtschaftliche Planung. Besonders die Fortführungsprognose sollte deshalb gemeinsam aus belastbaren Unternehmensdaten und korrekter insolvenzrechtlicher Einordnung entwickelt werden.

Fazit: Überschuldung ist mehr als negatives Eigenkapital

Ob ein Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet ist, lässt sich nicht allein anhand des Jahresabschlusses oder einer einzelnen Bilanzkennzahl beurteilen. § 19 InsO verbindet die Vermögenslage mit der Frage, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Eine belastbare Überschuldungsprüfung umfasst deshalb insbesondere die Fortführungsprognose und – soweit erforderlich – einen insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus. Dabei müssen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Finanzierungsgrundlagen und zukünftige Liquidität sachgerecht beurteilt werden. Besondere Vorsicht ist bei Gesellschafterdarlehen geboten: Sie dürfen nicht allein wegen der Stellung des Gläubigers als Gesellschafter automatisch aus der Überschuldungsprüfung herausgerechnet werden.

Für antragspflichtige Gesellschaften kann der Eintritt der Überschuldung eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht auslösen. Der Antrag ist nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Weiterführende Beiträge:

  • Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insbesondere die Erstellung einer Fortführungsprognose und eines Überschuldungsstatus kann komplexe Bewertungs- und Rechtsfragen aufwerfen. Bei möglicher Überschuldung können zudem gesetzliche Antragspflichten und Fristen eine zeitnahe Prüfung erforderlich machen.

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