Ein Unternehmen muss nicht erst seine Rechnungen nicht mehr bezahlen können, damit eine insolvenzrechtlich relevante Krise vorliegt. Zeigt die Finanzplanung, dass künftig fällige Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können, kann bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Sie ist in § 18 Insolvenzordnung (InsO) geregelt und von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Während bei der Zahlungsunfähigkeit ein gegenwärtiges Liquiditätsproblem besteht, richtet sich der Blick bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf die zukünftige Entwicklung.
Das hat wichtige rechtliche Folgen: Bei einem Antrag des Schuldners ist die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits ein gesetzlicher Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Sie löst für sich genommen jedoch nicht die allgemeine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus. Diese knüpft bei den dort erfassten Gesellschaften an Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an. Gerade deshalb ist die Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit für Unternehmen von besonderer Bedeutung. Die Krise ist bereits konkret genug, um rechtliche Handlungsoptionen zu eröffnen, während möglicherweise noch Zeit für eine Restrukturierung oder andere Maßnahmen besteht.
Dieser Beitrag erklärt, wann drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wie die 24-Monats-Prognose funktioniert, wie sie sich von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unterscheidet und welche Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Praktisch sollte nicht nur ein Basisszenario betrachtet werden. Gerade bei unsicheren Umsätzen, Refinanzierungen oder Großkunden ist es sinnvoll, zusätzlich realistische Stressszenarien zu rechnen und klare Schwellen festzulegen, bei deren Eintritt die Planung neu bewertet wird.
Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
Die gesetzliche Definition findet sich in § 18 Abs. 2 InsO. Danach droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist dabei ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit richtet den Blick damit in die Zukunft. Das Unternehmen kann heute beispielsweise noch
- Darlehensraten bedienen.
Aus einer belastbaren Finanzplanung kann sich jedoch ergeben, dass dies in einigen Monaten voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.
Beispiel
Ein Unternehmen verfügt derzeit noch über ausreichend Liquidität. In neun Monaten wird jedoch ein Darlehen von 1,5 Millionen Euro zur Rückzahlung fällig. Eine Anschlussfinanzierung ist bislang nicht gesichert. Aus dem laufenden Geschäft kann die Rückzahlung nach realistischer Planung nicht finanziert werden. In einer solchen Situation ist das Unternehmen möglicherweise heute noch nicht zahlungsunfähig. Die zukünftige Finanzierungslücke kann jedoch Anlass sein, eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO zu prüfen.
Was ist der Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit?
Die Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit ist grundlegend.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit betrifft die aktuelle Situation. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat er seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Vereinfacht lautet die Frage:
Kann das Unternehmen seine jetzt fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen?
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Hier lautet die Frage dagegen:
Kann das Unternehmen seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich auch dann erfüllen, wenn diese zukünftig fällig werden?
Das Unternehmen kann gegenwärtig also noch zahlungsfähig sein und trotzdem bereits drohend zahlungsunfähig sein.
| Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit |
|---|---|
| Liquiditätsproblem besteht bereits | Liquiditätsproblem wird für die Zukunft erwartet |
| § 17 InsO | § 18 InsO |
| fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden | bestehende Verpflichtungen können voraussichtlich bei späterer Fälligkeit nicht erfüllt werden |
| allgemeiner Insolvenzgrund | Insolvenzgrund beim Eigenantrag |
| kann bei antragspflichtigen Unternehmen § 15a InsO auslösen | löst für sich genommen § 15a InsO nicht aus |
Wie die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit geprüft und von einer bloßen Zahlungsstockung abgegrenzt wird, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
Was bedeutet der Prognosezeitraum von 24 Monaten?
§ 18 Abs. 2 InsO bestimmt, dass für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Damit soll nicht nur untersucht werden, ob das Unternehmen in den nächsten Tagen oder Wochen zahlungsfähig bleibt. Die Finanzplanung muss grundsätzlich einen deutlich längeren Zeitraum erfassen.
Die 24 Monate sind keine Insolvenzantragsfrist
Eine häufige Fehlinterpretation wäre:
„Wenn innerhalb der nächsten 24 Monate Zahlungsunfähigkeit droht, muss innerhalb von 24 Monaten Insolvenzantrag gestellt werden.“
Das ist nicht die Bedeutung der Vorschrift. Die 24 Monate bestimmen den Prognosehorizont, innerhalb dessen die zukünftige Zahlungsfähigkeit beurteilt wird. Sie sind keine Wartefrist und auch keine Frist für einen Insolvenzantrag.
„In aller Regel“ bedeutet keine starre mathematische Grenze
Auch sollte die Formulierung des Gesetzes beachtet werden. § 18 Abs. 2 InsO spricht ausdrücklich davon, dass in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Die gesetzliche Regel bildet damit den regulären Prüfungsmaßstab. Eine Unternehmensplanung sollte deshalb grundsätzlich in der Lage sein, die wesentlichen Zahlungsströme und Verpflichtungen für diesen Zeitraum abzubilden.
Welche Zahlungspflichten müssen betrachtet werden?
Der Gesetzeswortlaut spricht von den bestehenden Zahlungspflichten. Damit richtet sich die Prognose insbesondere auf Verpflichtungen, die bereits bestehen, aber möglicherweise erst zukünftig fällig werden. Dazu können beispielsweise gehören:
- sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen.
Entscheidend ist anschließend, wann diese Verpflichtungen fällig werden und ob zu diesen Zeitpunkten voraussichtlich ausreichend Liquidität vorhanden sein wird.
Wie wird drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt?
Anders als bei einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit reicht eine reine Betrachtung der heutigen Liquidität nicht aus. Benötigt wird eine zukunftsgerichtete Finanz- und Liquiditätsplanung. Vereinfacht lässt sich die Prüfung in mehrere Schritte aufteilen.
1. Ausgangsliquidität feststellen
Zunächst sollte festgestellt werden, welche finanziellen Mittel aktuell verfügbar sind. Dazu gehören beispielsweise:
- andere kurzfristig verfügbare Finanzierungsmittel.
2. Bestehende Zahlungspflichten erfassen
Anschließend müssen bestehende Verpflichtungen mit ihren jeweiligen Fälligkeiten erfasst werden. Das betrifft nicht nur Zahlungen der nächsten Wochen. Gerade größere Fälligkeiten in einigen Monaten oder im Folgejahr können für die Prognose entscheidend sein.
3. Erwartete Zahlungseingänge planen
Diesen Verpflichtungen werden realistisch erwartbare Einzahlungen gegenübergestellt. Dazu können gehören:
- Kapitalmaßnahmen.
Nicht jede Hoffnung auf zukünftige Liquidität sollte dabei wie ein gesicherter Zahlungseingang behandelt werden.
4. Zukünftige Liquiditätsentwicklung berechnen
Für den Prognosezeitraum sollte erkennbar sein, wie sich die Liquidität entwickelt. Relevant ist insbesondere:
Entsteht zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Finanzierungslücke, die nach den realistischen Umständen voraussichtlich nicht geschlossen werden kann?
Ist dies der Fall, kann drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Wie detailliert sollte die Liquiditätsplanung sein?
Die erforderliche Planung hängt von Größe, Geschäftsmodell und Krisensituation des Unternehmens ab. Eine belastbare Planung sollte jedoch zumindest nachvollziehbar zeigen:
- daraus resultierende Liquiditätsbestände beziehungsweise -lücken.
Je näher eine mögliche Finanzierungslücke rückt, desto detaillierter sollte die Planung regelmäßig werden.
Müssen zukünftige Umsätze berücksichtigt werden?
Eine Unternehmensplanung ohne zukünftige Umsätze wäre in vielen Fällen wenig aussagekräftig. Zukünftige operative Einnahmen können deshalb grundsätzlich Teil der Finanzplanung sein. Allerdings sollten die Annahmen realistisch sein. Ein bestehender und belastbarer Auftragsbestand ist anders zu bewerten als die bloße Annahme, der Umsatz werde im kommenden Jahr ohne konkreten Grund erheblich steigen. Bei der Prognose sollte deshalb nachvollziehbar sein:
- welche Kosten zur Erzielung dieser Umsätze entstehen.
Wie sind mögliche Finanzierungen zu behandeln?
Gerade bei drohender Zahlungsunfähigkeit hängt die Beurteilung häufig von einer zukünftigen Finanzierung ab. Beispiele sind:
- zusätzliche Fremdfinanzierung.
Hier sollte zwischen gesicherten und lediglich erhofften Maßnahmen unterschieden werden.
Beispiel: verbindliche Kreditzusage
Eine Bank hat dem Unternehmen verbindlich eine Kreditlinie zugesagt, die zu einem festgelegten Zeitpunkt verfügbar ist. Eine solche Finanzierung kann in der Planung deutlich belastbarer berücksichtigt werden als eine Finanzierung, über die lediglich erste Gespräche geführt wurden.
Beispiel: unverbindliches Gesellschafterversprechen
Ein Gesellschafter erklärt, er werde „notfalls schon noch Geld bereitstellen“. Es bestehen aber weder konkrete Bedingungen noch eine verbindliche Finanzierungszusage. Eine solche Aussage sollte nicht ohne Weiteres wie vorhandene oder sicher verfügbare Liquidität behandelt werden.
Wann liegt tatsächlich drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
Entscheidend ist nicht allein, dass irgendwann eine Finanzierungslücke entstehen könnte. § 18 InsO verlangt, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Prognose muss deshalb eine Wahrscheinlichkeitsentscheidung enthalten. Es ist zu beurteilen, ob nach den verfügbaren Informationen mehr dafür spricht, dass die zukünftigen Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, als dagegen. Bloße abstrakte Geschäftsrisiken reichen hierfür nicht aus. Fast jedes Unternehmen könnte theoretisch irgendwann einen Großkunden verlieren, einen Umsatzeinbruch erleiden oder Schwierigkeiten bei einer Finanzierung bekommen. Drohende Zahlungsunfähigkeit setzt dagegen eine konkret prognostizierbare zukünftige Liquiditätsunterdeckung voraus.
Beispiel: Fälliges Darlehen ohne Anschlussfinanzierung
Eine GmbH ist heute liquide. In 14 Monaten wird jedoch ein Bankdarlehen von 2 Millionen Euro vollständig fällig. Aus dem laufenden Cashflow können voraussichtlich lediglich 500.000 Euro zur Rückzahlung eingesetzt werden. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht zugesagt und andere realistische Finanzierungsquellen bestehen derzeit nicht. Hier kann eine zukünftige erhebliche Liquiditätslücke absehbar sein. Die Situation sollte im Hinblick auf § 18 InsO geprüft werden.
Beispiel: Erwarteter Großauftrag ist noch nicht gesichert
Ein Unternehmen erwartet in sechs Monaten einen erheblichen Liquiditätsengpass. Die Geschäftsleitung geht allerdings davon aus, dass ein neuer Großauftrag ausreichend Liquidität bringen wird. Der Auftrag ist noch nicht abgeschlossen und der potentielle Kunde führt parallel Gespräche mit mehreren Wettbewerbern. In einer solchen Situation sollte der erwartete Auftrag nicht ohne Weiteres wie ein bereits sicherer Zahlungseingang behandelt werden. Die Prognose muss die tatsächliche Wahrscheinlichkeit des Auftrags und der daraus resultierenden Zahlungsströme angemessen berücksichtigen.
Beispiel: Kreditlinie endet in 18 Monaten
Ein Unternehmen kann seine Zahlungen derzeit problemlos leisten. Eine wesentliche Betriebsmittellinie endet allerdings in 18 Monaten. Die Bank hat bereits mitgeteilt, dass eine Verlängerung unter den derzeitigen Bedingungen unwahrscheinlich ist. Kann die dadurch entstehende Liquiditätslücke nach realistischer Planung nicht anderweitig geschlossen werden, kann die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Kreditlinie relevant werden.
Beispiel: Schlechte Geschäftslage, aber ausreichende Finanzierung
Ein Unternehmen erwartet für das laufende und folgende Geschäftsjahr Verluste. Trotzdem verfügt es aufgrund vorhandener Liquiditätsreserven und verbindlich zugesagter Finanzierung über ausreichend Mittel, um seine bestehenden Zahlungspflichten innerhalb des Prognosezeitraums bei Fälligkeit zu erfüllen. Verluste allein bedeuten noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit. Entscheidend bleibt die zukünftige Fähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
Wie lässt sich drohende Zahlungsunfähigkeit praktisch von einer normalen Unternehmensplanung unterscheiden?
Nicht jede negative Planabweichung ist bereits drohende Zahlungsunfähigkeit. Unternehmen planen regelmäßig mit Unsicherheiten: Ein Auftrag kann später kommen, eine Investition teurer werden oder ein Kunde verspätet zahlen. Insolvenzrechtlich relevant wird die Entwicklung dort, wo aus solchen Unsicherheiten eine konkrete Finanzierungslücke wird, die nach der gegenwärtig belastbaren Planung nicht mehr ausreichend geschlossen werden kann.
Hilfreich ist eine Einteilung in drei Stufen:
| Situation | Typische Einordnung |
|---|---|
| einzelne Planabweichungen, aber ausreichende Liquiditätsreserve | normale betriebswirtschaftliche Schwankung |
| erkennbare Finanzierungslücke, die durch realistische und hinreichend belastbare Maßnahmen geschlossen werden kann | erhöhte Krise, aber nicht zwingend drohende Zahlungsunfähigkeit |
| voraussichtliche Unfähigkeit, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen | drohende Zahlungsunfähigkeit kann vorliegen |
Der Unterschied liegt damit weniger in der Frage, ob irgendwo im Plan ein negativer Kontostand erscheint, sondern darin, ob die Lücke durch Maßnahmen geschlossen werden kann, die tatsächlich verfügbar oder hinreichend konkret sind. Eine unverbindliche Aussicht auf einen Investor hat dabei ein anderes Gewicht als eine verbindlich zugesagte Kreditlinie.
Welche Annahmen sollten besonders kritisch geprüft werden?
In der Praxis entstehen Prognosefehler häufig nicht durch Rechenfehler, sondern durch zu optimistische Annahmen. Besonders kritisch sind:
- nicht berücksichtigte Tilgungen, Zinsen, Bonuszahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie saisonale Spitzen beim Working Capital.
Eine gute Prognose macht solche Unsicherheiten sichtbar, statt sie in einer einzigen Planzeile zu verstecken.
Führt drohende Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzantragspflicht?
Nein, nicht allein aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. § 15a InsO knüpft die gesetzliche Antragspflicht bei den dort erfassten Gesellschaften an
- Überschuldung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit wird in § 15a InsO nicht als eigener Auslöser der Antragspflicht genannt. Das bedeutet: Ein antragspflichtiges Unternehmen kann bereits drohend zahlungsunfähig sein, ohne dass allein deshalb die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO begonnen hat.
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Sie schafft für das Unternehmen einen früheren Handlungsspielraum. Während bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit für antragspflichtige Gesellschaften sehr kurzfristige gesetzliche Pflichten entstehen können, kann die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits vorher Anlass geben,
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen Instrumente des StaRUG zu nutzen.
Wie die eigentliche Insolvenzantragspflicht funktioniert, erläutern wir ausführlich in „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.
Kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit bereits Insolvenzantrag gestellt werden?
Ja. § 18 Abs. 1 InsO bestimmt ausdrücklich: Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Damit kann ein Unternehmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Eigenantrag stellen, bevor bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten ist.
Der Gläubiger kann sich nicht auf § 18 InsO stützen
Die Vorschrift ist ausdrücklich auf den Antrag des Schuldners bezogen. Ein Gläubiger kann daher einen Insolvenzantrag nicht allein darauf stützen, dass sein Schuldner möglicherweise in Zukunft zahlungsunfähig werden könnte. Für einen Gläubigerantrag gelten die besonderen Voraussetzungen des § 14 InsO.
Wer darf den Eigenantrag stellen?
Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften richtet sich das Antragsrecht insbesondere nach § 15 InsO. Für einen auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützten Antrag enthält § 18 Abs. 3 InsO zusätzlich eine Besonderheit: Wird der Antrag nicht von allen dort genannten Mitgliedern des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Abwicklern gestellt, ist § 18 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder Gesellschaft berechtigt sind. Die praktische Stellung eines Eigenantrags behandeln wir gesondert im Beitrag „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.
Muss ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen?
Nein. Zwischen
„Ein Insolvenzantrag ist rechtlich möglich“
und
„Ein Insolvenzantrag ist gesetzlich verpflichtend“
besteht ein wesentlicher Unterschied. Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet nach § 18 InsO grundsätzlich die Möglichkeit eines Eigenantrags. Sie begründet allein jedoch nicht die Antragspflicht des § 15a InsO. Ob ein freiwilliger Eigenantrag wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation des Unternehmens und den verfügbaren Alternativen ab.
Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit?
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Wenn die Finanzierungslücke frühzeitig erkannt wird, besteht möglicherweise noch Zeit, Maßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens umzusetzen. Je nach Situation können beispielsweise in Betracht kommen:
- Restrukturierung nach dem StaRUG.
Welche Maßnahme geeignet ist, hängt insbesondere davon ab, wodurch die zukünftige Finanzierungslücke verursacht wird.
Welche Rolle spielt das StaRUG?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Rahmen für eine Restrukturierung vor einer Insolvenz. § 29 StaRUG stellt ausdrücklich klar, dass die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO in Anspruch genommen werden können. Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere:
- gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans.
Das StaRUG ist damit gerade auf eine Situation zugeschnitten, in der eine ernsthafte zukünftige Liquiditätskrise bereits erkennbar ist, eine Insolvenz aber noch nicht zwingend eingetreten sein muss. Die Einzelheiten des Restrukturierungsrahmens sollten allerdings in einem eigenen Beitrag behandelt werden und würden den Rahmen dieses Artikels überschreiten.
Was passiert, wenn aus drohender Zahlungsunfähigkeit echte Zahlungsunfähigkeit wird?
Eine einmal festgestellte drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht, dass diese Einordnung für die nächsten Monate unverändert bestehen bleibt. Die Unternehmenssituation muss laufend beobachtet werden. Wird die Liquiditätslage schlechter und kann das Unternehmen seine bereits fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, kann Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eintreten. Dann ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich. Bei einer von § 15a InsO erfassten Gesellschaft kann nun eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht entstehen. Der Antrag ist grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern und spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Aus
„Ein Eigenantrag ist möglich“
kann damit
„Ein Insolvenzantrag ist verpflichtend“
werden. Deshalb sollte eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht einmalig festgestellt und anschließend über Monate unverändert fortgeschrieben werden.
Was gilt, wenn zusätzlich Überschuldung eintritt?
Auch Überschuldung kann bei den von § 15a InsO erfassten Gesellschaften eine Antragspflicht auslösen. § 19 InsO verwendet hierfür eine eigene Prüfung und stellt insbesondere auf die Vermögensdeckung sowie die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ab. Dabei gelten unterschiedliche Prognosezeiträume:
| Prüfung | Regulärer Prognosezeitraum |
|---|---|
| Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO | 24 Monate |
| Fortführungsprognose bei Überschuldung, § 19 InsO | 12 Monate |
Ein Unternehmen kann deshalb beispielsweise für die nächsten zwölf Monate über eine tragfähige Finanzierung verfügen und dennoch erkennen, dass im Zeitraum danach eine erhebliche Liquiditätslücke entsteht. Die Prüfungen dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.
Wie sollte eine belastbare 24-Monats-Planung aufgebaut sein?
Eine insolvenzrechtlich brauchbare Finanzplanung ist mehr als eine Jahresbudget-Tabelle. Sie sollte zeigen, wann welche Liquidität tatsächlich verfügbar ist und wann welche Verpflichtungen tatsächlich fällig werden. Für die ersten Wochen und Monate ist regelmäßig eine deutlich feinere Planung sinnvoll als für den hinteren Teil des Prognosezeitraums.
Ein praxistauglicher Aufbau kann so aussehen:
- Kurzfristige Liquidität: Bankbestände, frei verfügbare Kreditlinien und kurzfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehende Zahlungen.
- Fälligkeiten: Lieferanten, Löhne, Steuern, Sozialversicherung, Mieten, Darlehen, Leasing, Versicherungen und sonstige vertragliche Verpflichtungen.
- Operative Entwicklung: realistische Umsätze, Deckungsbeiträge, Wareneinsatz und laufende Kosten.
- Finanzierung: Kreditlaufzeiten, Covenants, Tilgungen, Factoring-Limits, Gesellschafterfinanzierungen und Refinanzierungen.
- Sonderereignisse: größere Investitionen, Abfindungen, Rechtsstreitigkeiten, Steuernachzahlungen, Rückzahlungen von Fördermitteln oder fällige Kaufpreisraten.
- Szenarien: Basisszenario sowie mindestens ein belastbares Stressszenario für wesentliche Unsicherheiten.
Je weiter die Planung in die Zukunft reicht, desto größer ist naturgemäß die Prognoseunsicherheit. Das rechtfertigt aber nicht, den hinteren Zeitraum pauschal mit Wunschwerten zu füllen. Vielmehr sollten Annahmen dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei neuen Erkenntnissen angepasst werden.
Rolling Forecast statt einmaliger Prüfung
Gerade in einer Krise ist ein rollierender Forecast sinnvoll. Dabei wird die Planung in festen Abständen aktualisiert und der Prognosezeitraum fortgeschrieben. Wird beispielsweise eine Finanzierung abgesagt, ein Großkunde insolvent oder ein wichtiger Auftrag verschoben, darf die Geschäftsleitung nicht bis zum nächsten Jahresbudget warten.
Praktisch hilfreich sind sogenannte Trigger: Wird eine Mindestliquidität unterschritten, fällt eine zugesagte Finanzierung weg oder steigt eine bestimmte Finanzierungslücke über einen festgelegten Wert, wird unmittelbar eine neue insolvenzrechtliche Prüfung ausgelöst.
Welche Warnsignale können auf drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten?
Drohende Zahlungsunfähigkeit lässt sich nicht anhand eines einzigen Warnsignals feststellen. Bestimmte Entwicklungen können jedoch Anlass für eine vertiefte Finanzplanung sein. Dazu gehören beispielsweise:
- eine bisher eingeplante Finanzierung fällt weg.
Solche Entwicklungen bedeuten nicht automatisch, dass bereits drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Sie können aber eine 24-monatige Liquiditäts- und Finanzprognose erforderlich machen.
Wann kann das StaRUG eine Alternative zum Insolvenzverfahren sein?
Das StaRUG ist kein allgemeines Sanierungsverfahren für jedes Unternehmen in Schwierigkeiten. Es richtet sich insbesondere an Unternehmen, die ihre Krise noch vor Eintritt einer zwingenden Insolvenzreife geordnet bearbeiten wollen. § 29 StaRUG knüpft die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ausdrücklich an die nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
In der Praxis kann der Restrukturierungsrahmen insbesondere interessant sein, wenn die operative Tätigkeit grundsätzlich tragfähig ist, aber die Finanzierungsstruktur angepasst werden muss. Denkbar sind etwa Laufzeitverlängerungen, Forderungsverzichte, Änderungen von Finanzierungsbedingungen oder eine Restrukturierung gegenüber bestimmten Gläubigergruppen.
Das StaRUG ist dagegen kein Schutz davor, eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu ignorieren. Während einer Restrukturierungssache muss der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem Restrukturierungsgericht unverzüglich angezeigt werden. Bei Gesellschaften, für die die insolvenzrechtliche Überschuldung relevant ist, kann auch deren Eintritt zusätzliche Pflichten auslösen.
Für die Unternehmensleitung bedeutet das: Restrukturierung und Insolvenzprüfung müssen parallel laufen. Wer mit Gläubigern verhandelt, darf deshalb nicht annehmen, dass laufende Sanierungsgespräche die Prüfung nach §§ 17, 19 und 15a InsO ersetzen.
Welche Fehler treten bei der Prüfung häufig auf?
1. Nur die nächsten Wochen betrachten
Eine kurzfristige Liquiditätsplanung reicht für § 18 InsO grundsätzlich nicht aus. Der gesetzliche Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit mit Zahlungsunfähigkeit gleichsetzen
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen aktuell noch sämtliche fälligen Verpflichtungen erfüllen. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht das Problem bereits.
3. Die 24 Monate als Antragspflicht verstehen
Der 24-Monats-Zeitraum ist ein Prognosehorizont und keine Insolvenzantragsfrist.
4. Zukünftige Finanzierungen als sicher voraussetzen
Unverbindliche Bankgespräche oder allgemeine Finanzierungsabsichten sollten nicht ohne Weiteres wie gesicherte Liquidität behandelt werden.
5. Unrealistische Umsatzsteigerungen einplanen
Eine Finanzplanung sollte auf nachvollziehbaren Annahmen beruhen. Ein bloß erhoffter Auftrag darf nicht dieselbe Sicherheit erhalten wie ein vertraglich gesicherter Umsatz.
6. Planung nach einmaliger Prüfung nicht aktualisieren
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist eine zukunftsgerichtete Beurteilung auf Grundlage der jeweils aktuellen Informationen. Ändern sich wesentliche Annahmen, muss die Prognose angepasst werden.
7. Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit übersehen
Ein Unternehmen, das sich mit seiner langfristigen Planung beschäftigt, darf die aktuelle Liquidität nicht aus dem Blick verlieren. Kann es fällige Verpflichtungen bereits nicht mehr bedienen, ist statt § 18 möglicherweise § 17 InsO maßgeblich.
Wie sollte die Prüfung dokumentiert werden?
Gerade bei einer längerfristigen Prognose sollten die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu können insbesondere gehören:
- regelmäßige Aktualisierungen.
Besonders wichtig ist eine klare Trennung zwischen
- bloßen Hoffnungen oder Möglichkeiten.
Was sollte ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit prüfen?
Eine strukturierte Prüfung kann insbesondere folgende Fragen umfassen:
- Welche Zahlungspflichten bestehen bereits?
- Wann werden diese Verpflichtungen fällig?
- Welche Liquidität steht heute zur Verfügung?
- Welche Einzahlungen sind in den nächsten 24 Monaten realistisch zu erwarten?
- Welche Auszahlungen entstehen in diesem Zeitraum?
- Wann entstehen mögliche Finanzierungslücken?
- Wie groß sind diese Lücken?
- Welche Finanzierungen sind bereits verbindlich gesichert?
- Welche Finanzierungen befinden sich lediglich in Verhandlung?
- Welche Restrukturierungsmaßnahmen können die Liquiditätslücke nachhaltig schließen?
- Besteht bereits heute Zahlungsunfähigkeit?
- Liegt möglicherweise zusätzlich Überschuldung vor?
- Ist ein freiwilliger Eigenantrag sinnvoll?
- Kommt eine Restrukturierung nach dem StaRUG in Betracht?
- Wie häufig muss die Planung aktualisiert werden?
Die Antworten sollten nicht isoliert betrachtet werden. Ziel ist eine belastbare Gesamtbeurteilung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit.
Häufige Fragen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit
Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
Nach § 18 Abs. 2 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Wie weit muss ein Unternehmen vorausplanen?
Für die drohende Zahlungsunfähigkeit nennt § 18 InsO in aller Regel einen Zeitraum von 24 Monaten. Dieser Zeitraum dient der Prognose der zukünftigen Zahlungsfähigkeit.
Bedeutet eine Finanzierungslücke in 24 Monaten automatisch Insolvenz?
Nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob das Unternehmen seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich tatsächlich nicht erfüllen kann und welche realistischen Maßnahmen zur Schließung der Finanzierungslücke bestehen.
Muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag gestellt werden?
Allein aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Diese knüpft bei den dort erfassten Gesellschaften an Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an.
Kann trotzdem bereits Insolvenzantrag gestellt werden?
Ja. Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist nach § 18 Abs. 1 InsO auch drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund.
Kann ein Gläubiger wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen?
§ 18 Abs. 1 InsO gilt ausdrücklich für den Antrag des Schuldners. Ein Gläubiger kann seinen Antrag daher nicht allein darauf stützen, dass der Schuldner möglicherweise zukünftig zahlungsunfähig wird.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit?
Bei Zahlungsunfähigkeit können bereits fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen heute noch zahlungsfähig sein, wird aber voraussichtlich zukünftig bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können.
Was ist der Unterschied zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit betrachtet die zukünftige Fähigkeit, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Überschuldung nach § 19 InsO folgt einer anderen Prüfung und berücksichtigt insbesondere Vermögen, Verbindlichkeiten und die Fortführungsprognose. Für diese Fortführungsprognose gilt grundsätzlich ein Zeitraum von zwölf Monaten.
Kann drohende Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt werden?
Ja. Wird die zukünftige Finanzierungslücke beispielsweise durch eine belastbare Finanzierung, Restrukturierung oder andere tragfähige Maßnahmen nachhaltig geschlossen, kann die Grundlage für die Prognose einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit entfallen.
Welche Rolle spielt das StaRUG?
Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 29 StaRUG können ausdrücklich zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO eingesetzt werden.
Was passiert, wenn während einer Restrukturierung Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Dann darf nicht weiterhin ausschließlich von drohender Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Die aktuelle Situation muss neu beurteilt werden. Für ein bereits rechtshängiges Restrukturierungsverfahren enthält das StaRUG zudem besondere Regeln für den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen
Für die rechtliche Einordnung sind insbesondere folgende Vorschriften wichtig:
§ 32 StaRUG – Pflichten des Schuldners während der Restrukturierung
Der Bundesgerichtshof hat 2025 nochmals hervorgehoben, dass bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung erforderlich ist, in der vorhandene Liquidität und erwartete Einnahmen den im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden.
Fazit: Drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet früheren Handlungsbedarf – aber nicht automatisch eine Antragspflicht
Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO betrifft eine Situation, in der ein Unternehmen heute noch zahlungsfähig sein kann, nach belastbarer Prognose jedoch künftig bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht mehr erfüllen können wird. Für diese Beurteilung ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum ist keine Insolvenzantragsfrist, sondern der gesetzliche Horizont für die Beurteilung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit. Rechtlich ist die Unterscheidung besonders wichtig: Drohende Zahlungsunfähigkeit kann bereits einen freiwilligen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ermöglichen. Sie löst allein jedoch nicht die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Diese knüpft an eingetretene Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung an.
Gerade deshalb kann die frühzeitige Erkennung einer zukünftigen Finanzierungslücke wertvoll sein. Sie ermöglicht es, Restrukturierungs- und Finanzierungsmaßnahmen zu prüfen, bevor aus einer drohenden eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird.
Weiterführende Beiträge:
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenz- und Restrukturierungsrecht und ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insbesondere die Erstellung einer 24-monatigen Finanz- und Liquiditätsprognose sowie die Abgrenzung zwischen drohender und bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit können im Einzelfall komplex sein.