Die Insolvenz eines Unternehmens bedeutet nicht automatisch dessen Liquidation. Ist der operative Kern tragfähig, können die Instrumente der Insolvenzordnung genutzt werden, um Verbindlichkeiten neu zu ordnen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und das Unternehmen wirtschaftlich zu sanieren. Besonders häufig fallen dabei drei Begriffe:
Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan.
Sie bezeichnen jedoch nicht dasselbe. Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters grundsätzlich selbst zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse berechtigt, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet. Der Schutzschirm nach § 270d InsO ist dagegen ein besonderes Instrument im Eröffnungsverfahren. Er setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Zulässig sind insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und eine qualifizierte Bescheinigung vorgelegt wird. Die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans darf höchstens drei Monate betragen.
Der Insolvenzplan wiederum ist ein eigenständiges Gestaltungsinstrument. Er kann Gläubigerrechte, Verwertung, Verteilung und bei Unternehmen auch Gesellschafterrechte abweichend von der normalen gesetzlichen Abwicklung gestalten. Ein Insolvenzplan ist sowohl in Eigenverwaltung als auch in einem normalen Insolvenzverfahren möglich. Für Unternehmen ist vor allem wichtig, diese drei Instrumente auseinanderzuhalten:
Eigenverwaltung = Wer verwaltet das Unternehmen im Insolvenzverfahren?
Schutzschirm = Besondere Vorbereitungsphase für eine geplante Sanierung vor Verfahrenseröffnung.
Insolvenzplan = Wie werden Gläubigerrechte, Schulden und gegebenenfalls Gesellschafterrechte neu gestaltet?
Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, Voraussetzungen und Abläufe und zeigt, wann die Instrumente sinnvoll miteinander kombiniert werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Für eine erfolgreiche Sanierung zählt nicht nur das juristische Verfahren. Liquidität, operative Tragfähigkeit, Stakeholder-Kommunikation, belastbare Finanzierung und ein realistischer Planvollzug müssen zusammenpassen.
Bedeutet Insolvenz automatisch, dass das Unternehmen geschlossen wird?
Nein. Das ist eines der häufigsten Missverständnisse im Unternehmensinsolvenzrecht. Ein Insolvenzverfahren kann unterschiedliche Ziele verfolgen. Denkbar sind beispielsweise:
- geordnete Stilllegung.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab,
- wie früh die Krise erkannt wurde.
Ein wirtschaftlich gesunder Kern kann durchaus trotz hoher Altverbindlichkeiten sanierungsfähig sein.
Welches Instrument passt zu welcher Krisensituation?
Die drei Begriffe werden häufig in einem Atemzug genannt, beantworten aber unterschiedliche Fragen. Eine erste Orientierung bietet folgende Übersicht:
| Instrument | Zentrale Frage | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Eigenverwaltung | Wer verwaltet das Unternehmen im Insolvenzverfahren? | Geschäftsleitung soll unter Aufsicht weiter steuern |
| Schutzschirm | Kann vor Verfahrenseröffnung ein Insolvenzplan in einem besonderen Rahmen vorbereitet werden? | Sanierungsfähiges Unternehmen, noch keine Zahlungsunfähigkeit |
| Insolvenzplan | Wie werden Gläubigerrechte, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls Gesellschafterrechte neu geordnet? | Wirtschaftliche und rechtliche Restrukturierung im Insolvenzverfahren |
| Regelverfahren | Soll ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernehmen? | Wenn Eigenverwaltung nicht beantragt, nicht geeignet oder nicht angeordnet wird |
In der Praxis werden die Instrumente kombiniert, aber nicht automatisch. Ein Unternehmen kann beispielsweise in vorläufiger Eigenverwaltung starten und später einen Insolvenzplan vorlegen. Es kann auch im Regelverfahren durch den Insolvenzverwalter mit einem Insolvenzplan saniert werden. Und ein Schutzschirm ist nur eine besondere Variante des Eröffnungsverfahrens – nicht die Sanierung selbst.
Die eigentliche Auswahlfrage
Für Unternehmer ist deshalb nicht die Frage „Was klingt am besten?“, sondern:
- Ist das Geschäftsmodell operativ sanierungsfähig?
- Reicht die Liquidität für die Fortführung und das Verfahren?
- Ist die Geschäftsleitung organisatorisch in der Lage, die zusätzlichen insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen?
- Welche Gläubiger und Gesellschafter müssen für die Sanierung eingebunden werden?
- Ist ein Insolvenzplan erforderlich oder reicht eine andere Verwertungs- beziehungsweise Sanierungslösung?
Erst aus diesen Antworten ergibt sich, ob Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan oder ein Regelverfahren wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Was ist Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens. Im normalen Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf einen Insolvenzverwalter über. Bei der Eigenverwaltung ist die Struktur anders. § 270 InsO erlaubt dem Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet. Vereinfacht:
Regelverfahren
Geschäftsleitung → verliert wesentliche Verfügungsbefugnis über die Masse
Insolvenzverwalter → verwaltet und verfügt
Eigenverwaltung
Unternehmen/Geschäftsleitung → bleibt grundsätzlich verwaltungs- und verfügungsbefugt
Sachwalter → überwacht
Das ist der zentrale Unterschied.
Ist Eigenverwaltung ein eigenes Insolvenzverfahren?
Nein. Es handelt sich weiterhin um ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. § 270 Abs. 1 InsO stellt ausdrücklich klar, dass grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Insolvenzverfahrens gelten, soweit für die Eigenverwaltung nichts Besonderes bestimmt ist. Deshalb gelten beispielsweise weiterhin Regeln über
- Masseverbindlichkeiten.
Eigenverwaltung bedeutet nicht:
„Das Unternehmen macht außerhalb des Insolvenzrechts einfach selbst weiter.“
Es bleibt ein gerichtliches Insolvenzverfahren.
Was ist der Vorteil der Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
- ein Investoreneinstieg oder Unternehmensverkauf strukturiert werden soll.
Die Geschäftsleitung kann ihr Branchenwissen und ihre operativen Beziehungen weiter einsetzen. Gleichzeitig bleibt sie jedoch nicht völlig unkontrolliert. Der Sachwalter und das Insolvenzgericht überwachen das Verfahren.
Ist Eigenverwaltung ein Schutz für die bisherige Geschäftsführung?
Nicht in dem Sinne, dass bestehende Pflichtverletzungen verborgen oder Haftungsansprüche verhindert werden könnten. Die Eigenverwaltung ist auf die Interessen der Gläubiger auszurichten. Gerade deshalb verlangt die Insolvenzordnung inzwischen eine umfangreiche Planung und Prüfung. Auch mögliche Haftungsansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Organmitglieder können für die Frage relevant werden, ob die Eigenverwaltung geeignet ist. § 272 InsO erlaubt die Aufhebung unter anderem dann, wenn entsprechende Ansprüche bestehen und ihre Durchsetzung durch die Eigenverwaltung erschwert werden könnte. Eigenverwaltung ist daher kein Instrument, mit dem die Unternehmensleitung das Insolvenzverfahren ihrer Kontrolle entziehen könnte.
Wer beantragt die Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung wird vom Schuldner beantragt. Nach § 270a InsO muss dem Antrag eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden. Das Unternehmen kann also nicht lediglich schreiben:
„Wir möchten das Insolvenzverfahren selbst führen.“
Es muss bereits bei Antragstellung nachvollziehbar darstellen, dass die Eigenverwaltung vorbereitet und finanzierbar ist.
Warum ist die Eigenverwaltungsplanung mehr als eine formale Anlage?
Die Anforderungen des § 270a InsO zwingen das Unternehmen dazu, bereits zu Beginn zu zeigen, wie die nächsten Monate finanziert, gesteuert und kontrolliert werden sollen. Für die Praxis ist das ein Qualitätsfilter: Eine Eigenverwaltung ohne belastbare Daten, klare Verantwortlichkeiten und verlässliche Liquiditätssteuerung ist besonders riskant.
Der sechsmonatige Finanzplan sollte deshalb nicht nur eine Summe „Liquiditätsbedarf“ enthalten. Typischerweise müssen nachvollziehbar werden:
- Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen.
Daneben sollte das Verfahrenskonzept erklären, warum die Krise entstanden ist und wodurch sie dauerhaft beseitigt werden soll. Ein reiner Forderungsverzicht ohne operatives Sanierungskonzept kann wirtschaftlich zu kurz greifen, wenn das Unternehmen auch nach der Entschuldung strukturell Verluste erwirtschaftet.
Governance in der Eigenverwaltung
Häufig wird die Geschäftsleitung durch insolvenzerfahrene Berater oder einen Sanierungsgeschäftsführer ergänzt. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Rolle nicht in jedem Fall, praktisch kann sie aber helfen, operative Unternehmensführung und insolvenzrechtliche Steuerung miteinander zu verbinden.
Wichtig bleibt: Auch mit externen Beratern trägt die Unternehmensleitung eigene Verantwortung. Die Eigenverwaltung ist kein Outsourcing der Krise, sondern verlangt besonders strukturierte Entscheidungs- und Dokumentationsprozesse.
Was muss die Eigenverwaltungsplanung enthalten?
§ 270a InsO nennt fünf zentrale Bestandteile.
1. Finanzplan für sechs Monate
Der Finanzplan muss einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken. Er muss insbesondere zeigen, aus welchen Finanzierungsquellen
- die Verfahrenskosten
finanziert werden sollen.
2. Konzept für das Insolvenzverfahren
Das Unternehmen muss insbesondere darstellen:
- geplante Maßnahmen zur Zielerreichung.
3. Stand der Verhandlungen
Dargestellt werden muss insbesondere der Stand von Gesprächen mit
- potenziellen Dritten beziehungsweise Investoren.
4. Sicherstellung insolvenzrechtlicher Pflichten
Das Unternehmen muss zeigen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, damit es während der Eigenverwaltung seine insolvenzrechtlichen Pflichten zuverlässig erfüllen kann.
5. Kostenvergleich
Darzustellen ist außerdem, welche Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem normalen Insolvenzverfahren voraussichtlich entstehen.
Welche weiteren Angaben verlangt § 270a InsO?
Das Unternehmen muss zusätzlich erklären, ob und in welchem Umfang beispielsweise Zahlungsrückstände bestehen gegenüber
- Lieferanten.
Außerdem sind unter anderem frühere Vollstreckungs- oder Verwertungssperren sowie die Erfüllung gesetzlicher Offenlegungspflichten der vergangenen Geschäftsjahre relevant. Die Eigenverwaltung richtet sich deshalb insbesondere an Unternehmen, deren
- Krisenmanagement
noch ausreichend belastbar funktionieren.
Was ist die vorläufige Eigenverwaltung?
Zwischen Insolvenzantrag und eigentlicher Verfahrenseröffnung liegt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Auch in dieser Phase kann das Unternehmen bereits in Eigenverwaltung geführt werden. Das nennt das Gesetz vorläufige Eigenverwaltung. Nach § 270b InsO bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf falschen Tatsachen beruht. Sind lediglich behebbare Mängel vorhanden, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung vorläufig anordnen und eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen.
Wann kann die Eigenverwaltung problematisch sein?
§ 270b InsO nennt verschiedene Umstände, bei denen das Gericht genauer prüfen muss, ob das Unternehmen tatsächlich bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Dazu gehören beispielsweise:
- bestimmte Verstöße gegen Offenlegungspflichten.
Eigenverwaltung ist daher kein Automatismus.
Welche Rolle spielt der vorläufige Gläubigerausschuss?
Eine sehr wichtige. Besteht ein vorläufiger Gläubigerausschuss, ist ihm grundsätzlich vor der Entscheidung über die vorläufige Eigenverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Besonders bedeutsam ist: Unterstützt der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht nach § 270b Abs. 3 InsO grundsätzlich daran gebunden. Stimmt der Ausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, wird sie nicht angeordnet. Das zeigt, wie wichtig die frühzeitige Einbindung wesentlicher Gläubiger für eine erfolgreiche Eigenverwaltung sein kann.
Was macht der Sachwalter?
Der Sachwalter ersetzt in der Eigenverwaltung nicht einfach die Geschäftsleitung. Seine Aufgabe liegt insbesondere in Prüfung und Überwachung. Nach § 274 InsO muss der Sachwalter
- die Geschäftsführung überwachen.
Stellt er fest, dass die Eigenverwaltung voraussichtlich zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, muss er dies dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzeigen.
Darf die Geschäftsführung in Eigenverwaltung wirklich alles selbst entscheiden?
Nein. Eigenverwaltung bedeutet nicht uneingeschränkte Handlungsfreiheit. § 275 InsO sieht beispielsweise vor: Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll das Unternehmen nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch gewöhnliche Geschäftsverbindlichkeiten sollen nicht eingegangen werden, wenn der Sachwalter widerspricht. Der Sachwalter kann außerdem verlangen, dass eingehende Gelder von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur durch ihn vorgenommen werden. Das Unternehmen bleibt also handlungsfähig, steht aber unter insolvenzrechtlicher Kontrolle.
Können bereits im vorläufigen Verfahren Masseverbindlichkeiten begründet werden?
Ja. § 270c Abs. 4 InsO sieht vor, dass das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnet, dass dieser Masseverbindlichkeiten begründen darf. Das kann für eine Fortführung sehr wichtig sein. Neue Lieferanten wollen häufig wissen, ob ihre Forderungen lediglich alte Insolvenzforderungen werden oder als Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Gerade für
- sonstige Fortführungsleistungen
kann diese Frage entscheidend sein.
Kann Eigenverwaltung aufgehoben werden?
Ja. Eigenverwaltung ist kein dauerhaft garantiertes Privileg. Das Gericht muss sie unter bestimmten Voraussetzungen aufheben. § 272 InsO nennt beispielsweise:
- einen Antrag des Schuldners.
Dann kann das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter fortgeführt werden.
Kann ein bereits zahlungsunfähiges Unternehmen Eigenverwaltung beantragen?
Grundsätzlich ja. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirm. Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die Eigenverwaltung nicht automatisch aus. Entscheidend sind vielmehr die Voraussetzungen der §§ 270 ff. InsO und insbesondere die Qualität der Eigenverwaltungsplanung. Aber: Ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten, muss eine bestehende Antragspflicht selbstverständlich rechtzeitig erfüllt werden. Mehr dazu: „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Der sogenannte Schutzschirm ist in § 270d InsO geregelt. Die gesetzliche Überschrift lautet:
„Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm“
Das Instrument soll einem Unternehmen ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Eröffnungsverfahren einen Insolvenzplan vorzubereiten. Der Schutzschirm ist dabei eng mit der vorläufigen Eigenverwaltung verbunden. Er ist aber nicht einfach ein anderes Wort für Eigenverwaltung.
Welche Voraussetzungen gelten für den Schutzschirm?
§ 270d InsO verlangt insbesondere:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
- die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein und
- es muss eine qualifizierte Bescheinigung vorgelegt werden.
Gerade die Voraussetzung
keine Zahlungsunfähigkeit
ist entscheidend.
Schutzschirm bei Überschuldung – geht das?
Ja. § 270d InsO nennt ausdrücklich
- Überschuldung.
Ein überschuldetes, aber noch nicht zahlungsunfähiges Unternehmen kann daher grundsätzlich die Schutzschirmvoraussetzungen erfüllen. Allerdings muss bei einem antragspflichtigen Unternehmen beachtet werden: Überschuldung löst grundsätzlich bereits die Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Der Schutzschirm beseitigt diese Pflicht nicht. Der erforderliche Insolvenzantrag muss daher rechtzeitig gestellt werden.
Schutzschirm bei Zahlungsunfähigkeit – geht das?
Nein. Ist Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bereits eingetreten, scheidet der Schutzschirm nach § 270d InsO aus. Das Unternehmen kann gegebenenfalls trotzdem eine normale vorläufige Eigenverwaltung beantragen. Deshalb gilt:
| Situation | Eigenverwaltung | Schutzschirm |
|---|---|---|
| drohende Zahlungsunfähigkeit | grundsätzlich möglich | grundsätzlich möglich |
| Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit | grundsätzlich möglich | grundsätzlich möglich |
| Zahlungsunfähigkeit | grundsätzlich möglich | nein |
Die weiteren Voraussetzungen müssen selbstverständlich jeweils erfüllt sein.
Wer muss die Schutzschirmbescheinigung erstellen?
§ 270d InsO verlangt eine mit Gründen versehene Bescheinigung von
- einer Person mit vergleichbarer Qualifikation.
Die Bescheinigung muss insbesondere bestätigen, dass
- aber keine Zahlungsunfähigkeit
vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Kann derjenige, der die Bescheinigung erstellt, Sachwalter werden?
Nein. Der Aussteller der Schutzschirmbescheinigung darf nach § 270d Abs. 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Damit sollen Prüfung und Überwachung personell getrennt bleiben.
Kann das Unternehmen einen Sachwalter vorschlagen?
Ja. Im Schutzschirm kann der Schuldner dem Gericht einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht darf von diesem Vorschlag grundsätzlich nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Eine Abweichung ist schriftlich zu begründen. Das verschafft dem Unternehmen eine vergleichsweise starke Möglichkeit, die personelle Gestaltung des Sanierungsverfahrens frühzeitig vorzubereiten.
Wie lange dauert der Schutzschirm?
Hier muss genau formuliert werden. § 270d Abs. 1 InsO bestimmt nicht:
„Das Unternehmen ist drei Monate lang vor allen Problemen geschützt.“
Vielmehr setzt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist darf höchstens drei Monate betragen. Es handelt sich also um eine maximale Planvorlagefrist. Die drei Monate sind weder
- eine Verlängerung der Insolvenzantragspflicht.
Stoppt der Schutzschirm automatisch sämtliche Gläubiger?
Nicht in diesem pauschalen Sinn. Nach § 270d Abs. 3 InsO muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO anordnen. Damit können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Das bedeutet aber nicht:
„Alle Verträge und Zahlungsansprüche verschwinden für drei Monate.“
Insbesondere bleibt zwischen
- insolvenzrechtlicher Behandlung von Forderungen
zu unterscheiden.
Was passiert, wenn während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Dann muss dies unverzüglich dem Insolvenzgericht angezeigt werden. Diese Pflicht trifft nach § 270d Abs. 4 InsO
- den vorläufigen Sachwalter.
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf also nicht verschwiegen werden, um den Schutzschirm künstlich aufrechtzuerhalten.
Wie entsteht aus einem Sanierungskonzept ein belastbarer Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan ist nicht nur ein Text über einen gewünschten Schuldenschnitt. Er muss die wirtschaftliche Ausgangslage, die geplante Veränderung und die Behandlung der Beteiligten so darstellen, dass Gläubiger und Gericht beurteilen können, ob der Plan tragfähig und rechtlich zulässig ist.
Für die wirtschaftliche Überzeugungskraft sind insbesondere drei Fragen wichtig:
1. Was passiert ohne Plan?
Gläubiger müssen einschätzen können, welche Befriedigung sie im voraussichtlichen Alternativszenario erhalten würden – etwa bei Liquidation, übertragender Sanierung oder Fortführung ohne den vorgeschlagenen Plan.
2. Was passiert mit Plan?
Der Plan sollte zeigen, welche Zahlungen oder sonstigen wirtschaftlichen Werte die einzelnen Gruppen erhalten, wann diese Leistungen erfolgen und aus welchen Mitteln sie finanziert werden.
3. Wie tragfähig ist das Unternehmen danach?
Ein Plan kann rechtlich bestätigt werden und wirtschaftlich trotzdem scheitern, wenn das Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens erneut in Liquiditätsprobleme gerät. Deshalb gehören zu einer überzeugenden Planung regelmäßig Umsatz-, Ergebnis-, Liquiditäts- und Finanzierungsannahmen für die Zeit nach dem Plan.
Planmehrheit ist nicht gleich Einstimmigkeit
§ 244 InsO verlangt in jeder Gruppe grundsätzlich sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger als auch eine Summenmehrheit von mehr als der Hälfte der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger. Unter den Voraussetzungen des § 245 InsO kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe durch das sogenannte Obstruktionsverbot überwunden werden.
Das macht den Insolvenzplan zu einem leistungsfähigen Restrukturierungsinstrument, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Gruppenbildung, Vergleichsrechnung und wirtschaftliche Begründung.
Was ist ein Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des Insolvenzrechts. § 217 InsO erlaubt es, verschiedene Rechtsfolgen eines normalen Insolvenzverfahrens durch einen Plan anders zu regeln. Dies betrifft insbesondere
- Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens.
Bei einem Unternehmen können zudem die Rechte der Gesellschafter oder Anteilseigner in den Plan einbezogen werden.
Muss ein Insolvenzplan immer das Unternehmen erhalten?
Nein. Ein Insolvenzplan ist ein rechtliches Gestaltungsinstrument, keine zwingende Fortführungsgarantie. Er kann unterschiedliche Ziele verfolgen. Typisch ist zwar die Sanierung und Fortführung eines Unternehmens. Denkbar sind aber auch andere planmäßige Lösungen. Der konkrete Inhalt richtet sich nach
- Sanierungskonzept.
Kann es einen Insolvenzplan ohne Eigenverwaltung geben?
Ja. Das ist besonders wichtig. Ein Insolvenzplan ist nicht an die Eigenverwaltung gebunden. Nach § 218 InsO dürfen
- der Schuldner
einen Insolvenzplan beim Gericht vorlegen. Der Schuldner kann den Plan sogar bereits mit dem Insolvenzantrag verbinden. Das bedeutet:
Variante A
Reguläres Insolvenzverfahren + Insolvenzplan.
Variante B
Eigenverwaltung + Insolvenzplan.
Variante C
Schutzschirm + vorläufige Eigenverwaltung + Insolvenzplan. Alle drei Modelle sind grundsätzlich denkbar.
Muss jede Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan enden?
Nein. Der Insolvenzplan ist zwar ein häufiges Instrument in Eigenverwaltungsverfahren, aber Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind rechtlich nicht identisch. Eine Eigenverwaltung kann beispielsweise auch auf andere Sanierungs- oder Verwertungslösungen ausgerichtet sein. Der Schutzschirm dagegen ist ausdrücklich auf die Vorbereitung und Vorlage eines Insolvenzplans ausgerichtet.
Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?
§ 218 InsO nennt zwei Personen beziehungsweise Stellen:
- den Insolvenzverwalter.
Die Gläubigerversammlung kann dem Insolvenzverwalter allerdings den Auftrag erteilen, einen Plan auszuarbeiten. Sie selbst reicht ihn nicht unmittelbar anstelle des Schuldners oder Verwalters ein.
Wie ist ein Insolvenzplan aufgebaut?
Nach § 219 InsO besteht der Insolvenzplan aus
- einem darstellenden Teil und
- einem gestaltenden Teil.
Daneben können gesetzlich erforderliche Anlagen notwendig sein.
Was steht im darstellenden Teil?
Der darstellende Teil erklärt insbesondere,
- welche Auswirkungen der Plan für die Beteiligten haben soll.
Besonders wichtig ist die Vergleichsrechnung. § 220 InsO verlangt eine Darstellung, wie die Gläubiger voraussichtlich mit dem Insolvenzplan und wie sie ohne den Plan stehen würden. Diese Vergleichsrechnung ist zentral. Gläubiger sollen beurteilen können:
„Bekomme ich mit dem Plan voraussichtlich mehr oder weniger als ohne Plan?“
Was steht im gestaltenden Teil?
Der gestaltende Teil legt fest, wie sich die Rechte der Beteiligten konkret verändern. Das bestimmt § 221 InsO. Dort können beispielsweise vorgesehen werden:
- gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.
Der gestaltende Teil ist damit der rechtlich operative Kern des Insolvenzplans.
Können Forderungen durch einen Insolvenzplan gekürzt werden?
Ja. Das ist eine der wichtigsten Funktionen. Ein Plan kann beispielsweise bestimmen:
Insolvenzgläubiger erhalten 30 Prozent ihrer Forderungen.
Wird der Plan wirksam, kann der darüber hinausgehende Teil nach Maßgabe des Plans entfallen. § 227 InsO bestimmt grundsätzlich, dass der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, soweit der Plan nichts anderes bestimmt.
Beispiel
Insolvenzforderungen insgesamt:
10 Millionen Euro
Im Insolvenzplan vorgesehene Quote:
35 Prozent
Finanzierung:
- 500.000 Euro sonstige Mittel.
Die Insolvenzgläubiger erhalten nach Maßgabe des Plans insgesamt 35 Prozent. Der verbleibende Forderungsteil wird nach den Planregelungen behandelt.
Können Zahlungsfristen statt eines Forderungsverzichts vereinbart werden?
Ja. Ein Insolvenzplan kann wesentlich flexibler sein als eine reine Quotenregelung. Beispielsweise:
- zusätzliche Besserungszahlung bei Erreichen bestimmter Umsätze.
Auch Kombinationen aus
- künftigen Erträgen
sind grundsätzlich denkbar. Die Gestaltung muss jedoch rechtlich zulässig, nachvollziehbar und finanzierbar sein.
Können Gesellschafterrechte verändert werden?
Ja. Bei Unternehmen kann der Insolvenzplan auch gesellschaftsrechtlich tief eingreifen. § 225a InsO erlaubt insbesondere Regelungen über
- Übertragung beziehungsweise Gestaltung von Beteiligungsrechten.
Auch ein sogenannter Debt-Equity-Swap kann vorgesehen werden. Dabei werden Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt. Eine solche Umwandlung darf allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Gläubigers erfolgen.
Kann ein Insolvenzplan alte Gesellschafter verdrängen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Anteilseignerrechte in den Plan einbezogen und verändert werden. Die Gesellschafter besitzen deshalb nicht in jedem Fall ein uneingeschränktes Vetorecht gegen jede Restrukturierung. Dies kann besonders relevant sein, wenn
- bestehende Beteiligungen wirtschaftlich keinen Wert mehr besitzen.
Der Plan unterliegt dabei den gesetzlichen Abstimmungs- und Schutzmechanismen.
Wie werden die Gläubiger im Insolvenzplan eingeteilt?
Der Insolvenzplan arbeitet mit Gruppen. Nach § 222 InsO müssen unterschiedliche Rechtsstellungen grundsätzlich getrennt behandelt werden. Zu unterscheiden sein können beispielsweise:
- Inhaber bestimmter gruppeninterner Drittsicherheiten.
Innerhalb derselben Rechtsstellung können weitere sachgerechte Gruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden.
Warum sind Gruppen so wichtig?
Weil nicht einfach alle Gläubiger in einem einzigen Topf abstimmen. Beispielsweise können
- Gesellschafter
unterschiedliche wirtschaftliche Interessen besitzen. Das Gruppensystem soll ermöglichen, diese unterschiedlichen Positionen sachgerecht abzubilden. Gleichzeitig verhindert es, dass eine Gruppe künstlich gebildet wird, nur um das Abstimmungsergebnis zu manipulieren. Die Gruppenbildung muss sachgerecht begründet werden.
Welche Mehrheit braucht ein Insolvenzplan?
Grundsätzlich muss in jeder abstimmenden Gruppe eine doppelte Mehrheit erreicht werden. Nach § 244 InsO müssen zustimmen:
- die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und
- die Forderungen der zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger repräsentieren.
Es geht damit um
Kopfmehrheit + Summenmehrheit.
Beispiel
In einer Lieferantengruppe stimmen zehn Gläubiger ab. Sechs stimmen zu. Vier stimmen dagegen. Die Kopfmehrheit ist erreicht. Die sechs zustimmenden Gläubiger vertreten Forderungen von insgesamt 600.000 Euro. Die vier ablehnenden Gläubiger vertreten 400.000 Euro. Auch die Summenmehrheit ist erreicht. Die Gruppe hat dem Plan grundsätzlich zugestimmt.
Kann ein einzelner großer Gläubiger den Plan blockieren?
Das hängt von Gruppe und Abstimmung ab. Ein Gläubiger mit einer sehr großen Forderung kann wegen der erforderlichen Summenmehrheit erheblichen Einfluss besitzen. Allerdings gibt es zusätzlich das sogenannte Obstruktionsverbot des § 245 InsO. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe fingiert werden.
Was bedeutet Obstruktionsverbot?
Vereinfacht soll verhindert werden, dass eine Gruppe einen wirtschaftlich sinnvollen Plan blockiert, obwohl sie durch den Plan angemessen behandelt wird. Eine ablehnende Gruppe kann unter anderem überstimmt werden, wenn
- die erforderliche Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
Das bedeutet aber nicht, dass jede ablehnende Gläubigergruppe einfach ignoriert werden kann. Die Voraussetzungen sind detailliert und müssen erfüllt sein.
Gibt es Schutz vor einer Schlechterstellung?
Ja. § 251 InsO enthält einen besonderen Minderheitenschutz. Ein Gläubiger oder betroffener Anteilsinhaber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Versagung der gerichtlichen Bestätigung beantragen, wenn er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Die Vergleichsrechnung des Plans ist deshalb nicht nur theoretisch wichtig. Sie bildet eine wesentliche Grundlage für den Schutz dissentierender Beteiligter.
Muss das Insolvenzgericht den Plan genehmigen?
Ja. Selbst ein von den Beteiligten angenommener Insolvenzplan wird nicht allein durch die Abstimmung wirksam. Nach § 248 InsO bedarf der Plan grundsätzlich der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.
Kann das Gericht einen Plan schon vorher zurückweisen?
Ja. § 231 InsO ermöglicht eine Zurückweisung beispielsweise dann, wenn
- die nach dem Plan versprochenen Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Ein Insolvenzplan muss daher nicht nur juristisch korrekt, sondern auch wirtschaftlich plausibel sein.
Wann wird der Insolvenzplan wirksam?
Mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung treten grundsätzlich die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen für und gegen sämtliche Beteiligten ein. Das bestimmt § 254 InsO. Der Plan kann dadurch auch Beteiligte binden, die gegen ihn gestimmt haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann endet das Insolvenzverfahren nach einem Insolvenzplan?
Ist die Planbestätigung rechtskräftig und bestimmt der Plan nichts anderes, beschließt das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Vor der Aufhebung müssen insbesondere die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigt beziehungsweise für bestimmte andere Masseansprüche Sicherheit geleistet werden. Nach Aufhebung erhält der Schuldner grundsätzlich wieder die freie Verfügung über die Insolvenzmasse.
Kann die Planerfüllung weiter überwacht werden?
Ja. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht wird. § 260 InsO erlaubt ausdrücklich eine solche Planüberwachung. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Gläubiger über mehrere Jahre Raten oder erfolgsabhängige Zahlungen erhalten.
Welche Rolle spielen Kommunikation und Stakeholder-Management?
Viele Sanierungen scheitern nicht an einer einzelnen Vorschrift, sondern an fehlender Abstimmung zwischen den Beteiligten. In Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren sind regelmäßig mehrere Gruppen gleichzeitig zu koordinieren:
- Insolvenzgericht, Sachwalter und gegebenenfalls Gläubigerausschuss.
Eine belastbare Kommunikationsstrategie unterscheidet zwischen Informationen, die sofort benötigt werden, und Verhandlungen, die erst auf Grundlage gesicherter Zahlen sinnvoll sind. Zu frühe, unpräzise Versprechen können Vertrauen beschädigen; zu späte Kommunikation kann Lieferketten, Kundenbeziehungen und Finanzierung gefährden.
Gerade bei einem Insolvenzplan sollte deshalb früh geklärt werden, welche Gläubiger wirtschaftlich entscheidend sind, welche Gruppen gebildet werden müssen und welche Mindestzustimmung realistisch erreichbar ist. Der juristische Planentwurf und die Stakeholder-Verhandlungen sollten nicht getrennt nebeneinander laufen.
Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan im Vergleich
| Instrument | Kernfunktion | Zahlungsunfähigkeit zulässig? | Plan zwingend? |
|---|---|---|---|
| Eigenverwaltung | Schuldner verwaltet unter Sachwalteraufsicht weiter | ja, grundsätzlich | nein |
| vorläufige Eigenverwaltung | Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren | ja, grundsätzlich | nein |
| Schutzschirm | Vorbereitung einer Sanierung und eines Insolvenzplans | nein | ja, Planvorlage ist Ziel |
| Insolvenzplan | Gestaltung von Gläubiger- und ggf. Gesellschafterrechten | ja | ist selbst das Gestaltungsinstrument |
| Regelverfahren | Insolvenzverwalter verwaltet Masse | ja | Plan möglich, aber nicht erforderlich |
Typischer Ablauf einer Sanierung in Eigenverwaltung
Eine mögliche Struktur kann so aussehen:
1. Unternehmenskrise erkennen
Liquidität und wirtschaftliche Lage werden analysiert.
2. Insolvenzgrund feststellen
Es wird geprüft, ob
- Überschuldung
besteht.
3. Antragspflicht prüfen
Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei einem antragspflichtigen Unternehmen, darf die Sanierungsvorbereitung nicht die rechtzeitige Insolvenzantragstellung verzögern. Mehr dazu: „Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?“.
4. Eigenverwaltung vorbereiten
Eigenverwaltungsplanung und Sechs-Monats-Finanzplan werden erstellt.
5. Insolvenzantrag und Eigenverwaltungsantrag einreichen
Gegebenenfalls wird zusätzlich Schutzschirm beantragt.
6. Vorläufiger Sachwalter wird bestellt
Das Unternehmen bleibt bei erfolgreicher Anordnung zunächst in vorläufiger Eigenverwaltung.
7. Geschäftsbetrieb stabilisieren
Lieferanten, Mitarbeiter, Banken und Kunden werden eingebunden.
8. Sanierungskonzept beziehungsweise Insolvenzplan ausarbeiten
Finanzierung und zukünftige Unternehmensstruktur werden festgelegt.
9. Verfahren wird eröffnet
Bei fortbestehenden Voraussetzungen ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an.
10. Gläubiger stimmen über Insolvenzplan ab
Gruppen und Mehrheiten sind zu beachten.
11. Gericht bestätigt den Plan
Nach Annahme folgt die gerichtliche Bestätigung.
12. Insolvenzverfahren wird aufgehoben
Nach Rechtskraft und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Verfahren aufgehoben werden.
Beispiel 1: Drohende Zahlungsunfähigkeit und Schutzschirm
Ein Unternehmen kann heute sämtliche fälligen Rechnungen bezahlen. Eine größere Finanzierung läuft jedoch in vier Monaten aus. Eine Anschlussfinanzierung existiert nicht. Ohne Restrukturierung wird das Unternehmen voraussichtlich seine künftig fälligen Verpflichtungen nicht bedienen können. Es liegt möglicherweise drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Sind die weiteren Voraussetzungen gegeben und liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, kann ein Schutzschirm nach § 270d InsO in Betracht kommen.
Beispiel 2: Unternehmen ist bereits zahlungsunfähig
Eine GmbH kann erhebliche fällige Lieferantenforderungen nicht mehr bezahlen. Zahlungsunfähigkeit ist bereits eingetreten. Ein Schutzschirm scheidet aus. Die GmbH kann jedoch – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiterhin eine vorläufige Eigenverwaltung beantragen. Die bestehende Insolvenzantragspflicht muss ohne schuldhaftes Zögern erfüllt werden.
Beispiel 3: Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit
Eine GmbH kann derzeit ihre Rechnungen bezahlen. Die Überschuldungsprüfung ergibt jedoch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Dann besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht. Ist die GmbH noch nicht zahlungsunfähig, kann daneben ein Schutzschirm grundsätzlich möglich sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 270d InsO erfüllt sind. Die sechs Wochen nach § 15a InsO werden durch den Schutzschirm nicht zu einer zusätzlichen Drei-Monats-Frist.
Beispiel 4: Insolvenzplan im normalen Regelverfahren
Das Insolvenzverfahren wird regulär eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Später zeigt sich, dass eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Insolvenzverwalter entwickelt einen Insolvenzplan. Das ist zulässig. Eigenverwaltung ist keine Voraussetzung für den Insolvenzplan.
Beispiel 5: Investor steigt über Insolvenzplan ein
Eine GmbH ist operativ sanierungsfähig, benötigt jedoch frisches Kapital. Ein Investor möchte 3 Millionen Euro investieren. Der Plan sieht vor:
- Auszahlung einer festen Planquote.
Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen können nach § 225a InsO grundsätzlich in den Plan einbezogen werden.
Beispiel 6: Gläubiger erhalten mehr als bei Liquidation
Ohne Plan würden Gläubiger voraussichtlich 12 Prozent erhalten. Mit Fortführung und Investorenzahlung sind 35 Prozent möglich. Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan muss diese Unterschiede nachvollziehbar darstellen. Ein solches wirtschaftliches Mehr kann ein starkes Argument für die Zustimmung der Gläubiger sein.
Beispiel 7: Eigenverwaltung scheitert
Das Unternehmen legt eine Eigenverwaltungsplanung vor. Im Verfahren stellt sich jedoch heraus:
- die Sanierungsfinanzierung fällt aus.
Die angestrebte Sanierung ist nicht mehr realistisch. Dann kann beziehungsweise muss die Eigenverwaltung nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben und ein Insolvenzverwalter bestellt werden.
Welche Unternehmen eignen sich eher für Eigenverwaltung?
Eigenverwaltung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn
- ausreichend Finanzierung für das Verfahren vorhanden ist.
Wann kann Eigenverwaltung weniger geeignet sein?
Problematisch kann sie beispielsweise sein, wenn
- kein realistisches Sanierungsziel besteht.
Eigenverwaltung ist daher kein Qualitätsmerkmal an sich. Entscheidend ist, welches Verfahrensmodell die Interessen der Gläubiger und eine realistische Sanierung am besten unterstützt.
Was kostet eine Eigenverwaltung?
Es gibt keine pauschale feste Gesamtsumme. Kosten können unter anderem entstehen für
- Planerstellung.
§ 270a InsO verlangt gerade deshalb eine begründete Darstellung der erwarteten Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zum Regelverfahren. Eine Eigenverwaltung ist daher nicht automatisch kostengünstiger.
Müssen die Gläubiger der Eigenverwaltung zustimmen?
Nicht in Form einer allgemeinen Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger. Gläubiger besitzen jedoch erheblichen Einfluss. Besonders wichtig ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss. Ein einstimmiger unterstützender Beschluss bindet das Gericht bei der Entscheidung über die vorläufige Eigenverwaltung grundsätzlich; ein einstimmiger ablehnender Beschluss verhindert sie. Auch später können Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einfluss auf die Fortführung oder Aufhebung der Eigenverwaltung nehmen.
Ist Eigenverwaltung dasselbe wie „Geschäftsführer bleibt Chef“?
Zu einfach. Die bestehende Geschäftsleitung bleibt zwar operativ wesentlich stärker eingebunden als im Regelverfahren. Sie arbeitet jedoch
- unter erheblichem Einfluss der Gläubigerorgane.
Außerdem können Maßnahmen der Gesellschafter und Überwachungsorgane in Eigenverwaltung besonderen Einschränkungen unterliegen. Eigenverwaltung ist deshalb eher:
Weiterführung der unternehmerischen Verantwortung unter insolvenzrechtlicher Kontrolle.
Was ist der Unterschied zum StaRUG?
Das StaRUG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Restrukturierung vor einem Insolvenzverfahren. § 29 StaRUG stellt Instrumente bereit, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen. Dazu gehören unter anderem
- Bestätigung eines Restrukturierungsplans.
Der grundlegende Unterschied lautet:
StaRUG
Restrukturierungsrahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, grundsätzlich außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Schutzschirm / Eigenverwaltung / Insolvenzplan
Instrumente innerhalb beziehungsweise im unmittelbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten, kann das StaRUG nicht einfach dazu verwendet werden, eine bestehende Insolvenzantragspflicht zu umgehen. Während einer Restrukturierungssache muss der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit dem Restrukturierungsgericht unverzüglich angezeigt werden.
StaRUG oder Schutzschirm – was ist besser?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
StaRUG kann interessant sein, wenn
- der operative Geschäftsbetrieb ansonsten stabil ist.
Schutzschirm kann interessant sein, wenn
- ein Insolvenzplan vorbereitet werden soll.
Normale Eigenverwaltung kann insbesondere relevant sein, wenn
bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und deshalb der Schutzschirm nicht mehr zur Verfügung steht. Entscheidend ist deshalb zuerst der tatsächliche Insolvenzstatus.
Wie wichtig ist der Zeitpunkt?
Sehr wichtig. Je früher eine Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen können noch vorhanden sein. Vereinfacht:
Frühe Krise
→ außergerichtliche Sanierung möglich → StaRUG möglicherweise möglich → Schutzschirm möglicherweise möglich → Eigenverwaltung möglich
Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten
→ Antragspflicht beachten → Schutzschirm ausgeschlossen → Eigenverwaltung möglicherweise weiterhin möglich → Insolvenzplan weiterhin möglich
Antragspflicht bereits verletzt
→ Sanierung möglicherweise noch denkbar → zusätzlich erhebliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken. Die Möglichkeiten werden also nicht unbedingt mit jedem Tag vollständig beseitigt, aber die rechtlichen Risiken und Einschränkungen können erheblich zunehmen.
Kann ein Insolvenzantrag sogar Teil einer Sanierungsstrategie sein?
Ja. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein Insolvenzantrag leichtfertig gestellt werden sollte. Aber wenn Insolvenzreife tatsächlich besteht, kann die Insolvenzordnung selbst Instrumente für eine Restrukturierung bieten. Der Insolvenzantrag ist dann nicht notwendigerweise das Ende der Sanierung. Er kann der rechtlich notwendige Einstieg in ein Verfahren sein, das beispielsweise über
- Betriebsveräußerung
zu einer neuen wirtschaftlichen Struktur führt. Wie der Antrag selbst gestellt wird, erläutert „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.
Was passiert nach dem Insolvenzantrag in Eigenverwaltung?
Auch in Eigenverwaltung gilt:
Antragstellung ist nicht Verfahrenseröffnung.
Zunächst läuft ein Eröffnungsverfahren. In diesem Stadium kann
- der Insolvenzplan vorbereitet
werden. Erst später entscheidet das Insolvenzgericht über die eigentliche Verfahrenseröffnung. Den allgemeinen Ablauf behandelt „Was passiert nach dem Insolvenzantrag?“.
Praktische Checkliste: Ist eine Sanierung in Eigenverwaltung denkbar?
1. Insolvenzstatus bestimmen
Drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
2. Antragspflicht feststellen
§ 15a InsO beachten.
3. Schutzschirmfähigkeit prüfen
Keine Zahlungsunfähigkeit?
4. Geschäftsmodell analysieren
Ist der operative Kern überhaupt sanierungsfähig?
5. Sechs-Monats-Liquidität planen
Eigenverwaltung finanzierbar?
6. Krisenursachen bestimmen
Warum ist das Unternehmen in diese Situation geraten?
7. Sanierungsmaßnahmen festlegen
Welche konkreten Veränderungen sind notwendig?
8. Gläubigerstruktur erfassen
Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer, Finanzamt, Sicherungsgläubiger.
9. Gläubigerunterstützung prüfen
Wie stehen wesentliche Gläubiger zur Eigenverwaltung?
10. Eigenverwaltungsplanung erstellen
§ 270a InsO vollständig erfüllen.
11. Schutzschirmbescheinigung vorbereiten
Falls § 270d InsO genutzt werden soll.
12. Insolvenzplanstrategie festlegen
Quote, Finanzierung, Gesellschafterrechte, Investor?
13. Vergleichsrechnung erstellen
Planlösung gegen Alternativszenario vergleichen.
14. Finanzierung sichern
Betriebsfortführung und Planerfüllung müssen realistisch sein.
15. Gerichtliche und insolvenzrechtliche Pflichten laufend erfüllen
Eigenverwaltung kann bei Pflichtverletzungen aufgehoben werden.
Typische Fehler bei Eigenverwaltung und Schutzschirm
| Fehler | Problem |
|---|---|
| Eigenverwaltung mit Schutzschirm gleichsetzen | unterschiedliche Instrumente |
| glauben, Eigenverwaltung sei kein Insolvenzverfahren | falsch |
| Schutzschirm trotz bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit planen | § 270d InsO ausgeschlossen |
| drei Monate Schutzschirm als zusätzliche Insolvenzantragsfrist verstehen | falsch |
| unvollständige Eigenverwaltungsplanung einreichen | gefährdet Anordnung |
| Finanzierung des Verfahrens nicht nachvollziehbar darstellen | Eigenverwaltung gefährdet |
| schlechte Buchhaltung unterschätzen | kann gegen Eigenverwaltung sprechen |
| Gläubiger erst nach Antrag informieren | Unterstützung kann entscheidend sein |
| Eigenverwaltung als Schutz der bisherigen Geschäftsleitung verstehen | Gläubigerinteressen sind maßgeblich |
| Schutzschirm mit vollständigem Zahlungsstopp verwechseln | keine pauschale Wirkung |
| Insolvenzplan nur in Eigenverwaltung für möglich halten | auch Regelverfahren möglich |
| Planquote ohne belastbare Finanzierung versprechen | gerichtliche Zurückweisung möglich |
| Gruppen im Insolvenzplan künstlich bilden | gesetzliche Anforderungen verletzt |
| ablehnende Gläubiger einfach ignorieren | Mehrheiten und Minderheitenschutz beachten |
| StaRUG und Insolvenzplan gleichsetzen | unterschiedliche Verfahren |
Häufige Fragen zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan
Was bedeutet Eigenverwaltung in der Insolvenz?
Das Unternehmen verwaltet und verfügt grundsätzlich weiter selbst über die Insolvenzmasse, steht dabei aber unter der Aufsicht eines Sachwalters.
Bleibt der Geschäftsführer bei Eigenverwaltung im Amt?
Grundsätzlich bleibt die bestehende Geschäftsleitung wesentlich stärker eingebunden als im Regelverfahren. Ihre Tätigkeit steht jedoch unter insolvenzrechtlicher Aufsicht und besonderen Pflichten.
Gibt es in Eigenverwaltung keinen Insolvenzverwalter?
Anstelle des Insolvenzverwalters wird grundsätzlich ein Sachwalter bestellt.
Wer meldet Forderungen in Eigenverwaltung an?
Im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren sind Insolvenzforderungen grundsätzlich beim Sachwalter anzumelden. § 270f Abs. 2 InsO bestimmt dies ausdrücklich.
Kann ein zahlungsunfähiges Unternehmen Eigenverwaltung beantragen?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bestehende Insolvenzantragspflicht muss allerdings rechtzeitig erfüllt werden.
Kann ein zahlungsunfähiges Unternehmen unter den Schutzschirm?
Nein. § 270d InsO verlangt ausdrücklich, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Wann ist ein Schutzschirm möglich?
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit besteht, die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und die erforderliche Bescheinigung vorgelegt wird.
Wie lange dauert der Schutzschirm?
Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten. Das ist keine allgemeine dreimonatige Schonfrist.
Wer erstellt die Schutzschirmbescheinigung?
Ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation kann die Bescheinigung nach § 270d InsO erstellen.
Muss im Schutzschirm ein Insolvenzplan erstellt werden?
Ja. Der Schutzschirm ist gerade auf die Vorbereitung und Vorlage eines Insolvenzplans ausgerichtet.
Braucht man für einen Insolvenzplan einen Schutzschirm?
Nein. Ein Insolvenzplan kann auch außerhalb des Schutzschirms vorgelegt werden.
Braucht man für einen Insolvenzplan Eigenverwaltung?
Nein. Auch im normalen Insolvenzverfahren kann ein Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter oder Schuldner vorgelegt werden.
Kann ein Insolvenzplan Schulden reduzieren?
Ja. Im gestaltenden Teil können die Rechte von Insolvenzgläubigern verändert werden. § 227 InsO regelt grundsätzlich die Befreiung von verbleibenden Verbindlichkeiten nach der im Plan vorgesehenen Befriedigung.
Können Gesellschafteranteile verändert werden?
Ja. § 225a InsO erlaubt weitreichende gesellschaftsrechtliche Gestaltungen im Insolvenzplan.
Können Gläubiger gegen den Plan stimmen?
Ja. Die Beteiligten stimmen nach Gruppen ab.
Welche Mehrheit braucht der Insolvenzplan?
Grundsätzlich benötigt jede Gruppe sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger als auch eine Forderungsmehrheit von mehr als der Hälfte der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger.
Kann eine ablehnende Gläubigergruppe überstimmt werden?
Unter den Voraussetzungen des § 245 InsO ja. Unter anderem darf die Gruppe voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan.
Kann ein Gläubiger verhindern, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird?
§ 251 InsO enthält einen Minderheitenschutz für Gläubiger beziehungsweise betroffene Anteilsinhaber, die durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würden.
Wann endet das Verfahren nach einem Insolvenzplan?
Nach Rechtskraft der Planbestätigung beschließt das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens, sofern der Plan nichts anderes vorsieht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Schutzschirm?
Das StaRUG bietet Instrumente zur Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Der Schutzschirm gehört dagegen zur Insolvenzordnung und dient der Vorbereitung eines Insolvenzplans im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen
Besonders wichtig sind:
§ 245 InsO – Obstruktionsverbot
Die gesetzlichen Instrumente schaffen den Rahmen. Ob die Sanierung gelingt, hängt zusätzlich von Finanzierung, operativer Tragfähigkeit, belastbarer Planung und der Umsetzbarkeit des vereinbarten Plans ab.
Fazit: Insolvenz kann auch Sanierungsverfahren sein
Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan zeigen, dass Insolvenzrecht nicht ausschließlich Liquidationsrecht ist. Die Instrumente erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Eigenverwaltung beantwortet die Frage, wer das Unternehmen im Insolvenzverfahren verwaltet. Das Unternehmen bleibt grundsätzlich selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt, während ein Sachwalter überwacht. Voraussetzung ist insbesondere eine belastbare Eigenverwaltungsplanung mit einem sechsmonatigen Finanzplan und einem nachvollziehbaren Verfahrenskonzept. Der Schutzschirm ist enger.
Er kommt nur in Betracht, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Außerdem müssen die Sanierungsaussichten und die gesetzlichen Voraussetzungen durch eine qualifizierte Bescheinigung belegt werden. Die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans beträgt höchstens drei Monate. Der Insolvenzplan gestaltet dagegen die wirtschaftliche und rechtliche Lösung. Er kann insbesondere
Forderungen → Zahlungsmodalitäten → Sicherungspositionen → Gesellschafterrechte → neue Finanzierung
in eine neue Struktur bringen. Der wichtigste Faktor ist häufig der Zeitpunkt. Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer ist regelmäßig die Zahl der verfügbaren Optionen. Die sinnvolle Prüfungsreihenfolge lautet deshalb:
Insolvenzstatus feststellen → Antragspflicht prüfen → Sanierungsfähigkeit beurteilen → StaRUG/Schutzschirm/Eigenverwaltung vergleichen → Finanzierung sichern → Eigenverwaltungsplanung erstellen → Insolvenzantrag rechtzeitig stellen → Insolvenzplan vorbereiten → Gläubiger einbinden → Planabstimmung und gerichtliche Bestätigung durchführen.
Dabei gilt vor allem:
Eine Sanierungsstrategie darf niemals dazu führen, dass eine bereits bestehende Insolvenzantragspflicht verspätet erfüllt wird.
Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, steht der Schutzschirm nicht mehr zur Verfügung. Eigenverwaltung und Insolvenzplan können aber weiterhin mögliche Instrumente sein.
Weiterführende Beiträge:
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenz- und Restrukturierungsrecht und ersetzt keine rechtliche, betriebswirtschaftliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls. Ob Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan oder ein außerinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument geeignet ist, hängt insbesondere vom Insolvenzgrund, dem Zeitpunkt der Krise, der Finanzierung, der Gläubigerstruktur und der operativen Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ab.