Finanzielle Schwierigkeiten bedeuten nicht automatisch, dass ein Unternehmen sofort Insolvenzantrag stellen muss. Gerät ein Unternehmen jedoch in eine Situation, in der es seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann oder insolvenzrechtlich überschuldet ist, kann eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht entstehen. Entscheidend ist dabei nicht allein, wie angespannt die wirtschaftliche Lage erscheint. Maßgeblich sind die gesetzlichen Insolvenzgründe und die Rechtsform beziehungsweise Gesellschaftsstruktur des Unternehmens.

Bei den von § 15a Insolvenzordnung (InsO) erfassten Gesellschaften besteht insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist davon zu unterscheiden: Sie kann einen Eigenantrag ermöglichen, löst für sich genommen aber nicht die Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Dieser Beitrag erklärt, wann aus einer wirtschaftlichen Krise Insolvenzreife werden kann, welche Insolvenzgründe für die Antragspflicht maßgeblich sind und wann Verantwortliche handeln müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Je früher die Lage strukturiert geprüft wird, desto größer sind die Handlungsoptionen. Finanzierung, StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Insolvenzplan setzen teilweise voraus, dass die Krise nicht zu spät erkannt wird.

Ampelmodell für den ersten Überblick

Ein einfaches Ampelmodell kann helfen, den Handlungsdruck zu strukturieren. Es ersetzt keine Rechtsprüfung, zeigt aber, wann welche Fragen dringlicher werden.

Grün: wirtschaftliche Probleme, aber ausreichende Finanzierung

  • keine absehbare erhebliche Liquiditätslücke.

Hier stehen operative Sanierung und Frühwarnsysteme im Vordergrund.

Gelb: konkrete Finanzierungslücken und hohe Unsicherheit

  • wesentliche Planannahmen sind unsicher.

Hier sollten drohende Zahlungsunfähigkeit, Fortführungsprognose und Sanierungsoptionen vertieft geprüft werden.

Rot: fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr bedient werden oder Fortführung ist nicht gesichert

  • zwölfmonatige Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich und Vermögen deckt Verbindlichkeiten möglicherweise nicht.

Jetzt müssen Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und eine mögliche Antragspflicht unverzüglich geklärt werden.

Wirtschaftliche Krise oder bereits Insolvenzreife?

Ein Unternehmen kann sich wirtschaftlich in erheblichen Schwierigkeiten befinden, ohne dass bereits ein Insolvenzgrund eingetreten ist. Typische Probleme können beispielsweise sein:

  • Schwierigkeiten bei der Anschlussfinanzierung.

Solche Entwicklungen können wichtige Warnsignale sein. Für sich genommen beantworten sie aber noch nicht die Frage, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Die Insolvenzordnung knüpft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an gesetzlich definierte Eröffnungsgründe. § 16 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraussetzt. Für Unternehmen sind insbesondere drei Begriffe wichtig:

  1. Zahlungsunfähigkeit,
  2. drohende Zahlungsunfähigkeit und
  3. Überschuldung.

Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Antragspflicht sind vor allem Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Bedeutung. Der häufig verwendete Begriff „Insolvenzreife“ beschreibt dabei vereinfacht eine Situation, in der ein Insolvenzgrund eingetreten ist, der bei einem antragspflichtigen Unternehmen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auslösen kann.

Wann führt Zahlungsunfähigkeit zu einem Insolvenzantrag?

Die Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO der allgemeine Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit nach dem Gesetz in der Regel anzunehmen. Für ein Unternehmen ist deshalb nicht allein entscheidend, ob Schulden bestehen. Viele wirtschaftlich gesunde Unternehmen haben beispielsweise Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehen oder andere Verpflichtungen. Entscheidend ist vielmehr die Frage:

Kann das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen mit den verfügbaren liquiden Mitteln erfüllen?

Nicht jeder Liquiditätsengpass bedeutet Zahlungsunfähigkeit

Unternehmen können vorübergehend Schwierigkeiten bei der Liquidität haben, ohne bereits insolvenzrechtlich zahlungsunfähig zu sein. Beispielsweise kann sich ein kurzfristiger Engpass ergeben, weil ein größerer Kunde verspätet zahlt, während gleichzeitig mehrere Lieferantenrechnungen fällig werden. Ob in einer solchen Situation lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein anhand einer einzelnen unbezahlten Rechnung beurteilen. Vielmehr muss die gesamte Liquiditätssituation untersucht werden. Dazu gehören insbesondere:

  • die zeitliche Entwicklung der Liquiditätslage.

Die genaue Abgrenzung kann für antragspflichtige Unternehmen entscheidend sein, weil mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die gesetzliche Insolvenzantragspflicht beginnen kann. Die konkrete Prüfung der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere die Abgrenzung zur Zahlungsstockung und die Erstellung eines Liquiditätsstatus, behandeln wir deshalb gesondert im Beitrag „Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.

Welche Anzeichen können auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten?

Ein einzelnes Warnsignal beweist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Häufen sich jedoch Zahlungsschwierigkeiten, sollte die Liquiditätssituation genauer geprüft werden. Mögliche Anzeichen sind beispielsweise:

  • einzelne Gläubiger werden nur noch bezahlt, während andere Forderungen dauerhaft offenbleiben.

Besonders bedeutsam kann eine Zahlungseinstellung sein. § 17 Abs. 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Solche Anzeichen sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Sie können Anlass sein, die tatsächliche Liquidität und die fälligen Verbindlichkeiten systematisch zu überprüfen.

Wann führt Überschuldung zu einem Insolvenzantrag?

Bei bestimmten Unternehmen kann neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht auslösen. § 19 Abs. 1 InsO bestimmt zunächst, dass bei einer juristischen Person auch die Überschuldung Eröffnungsgrund ist. Für bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften gilt dies entsprechend. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Negatives Eigenkapital bedeutet nicht automatisch Überschuldung

Für Unternehmer ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Eine Handelsbilanz kann beispielsweise ein negatives Eigenkapital ausweisen. Das ist wirtschaftlich ein ernst zu nehmendes Signal, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegt. Für die insolvenzrechtliche Prüfung gelten eigene Maßstäbe. Von zentraler Bedeutung ist dabei insbesondere die Frage, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überschuldungsprüfung sollte deshalb nicht auf eine einzelne Bilanzposition reduziert werden.

Wie eine insolvenzrechtliche Überschuldung geprüft wird und welche Bedeutung die Fortführungsprognose hat, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Überschuldung eines Unternehmens: Wann liegt sie vor?“.

Was ist mit drohender Zahlungsunfähigkeit?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit muss von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unterschieden werden. Nach § 18 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist hierfür ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Das Unternehmen kann also gegenwärtig noch zahlungsfähig sein, während die Planung zeigt, dass beispielsweise in einigen Monaten eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen wird.

Drohende Zahlungsunfähigkeit kann einen Eigenantrag ermöglichen

Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist nach § 18 Abs. 1 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Daraus folgt jedoch ein wichtiger Unterschied:

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist nicht automatisch mit der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht gleichzusetzen.

§ 15a InsO knüpft die dort geregelte Antragspflicht an Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung, nicht allein an drohende Zahlungsunfähigkeit. Damit kann ein Unternehmen in einer Situation sein, in der ein Eigenantrag grundsätzlich möglich ist, obwohl die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO noch nicht ausgelöst wurde. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Drohende Zahlungsunfähigkeit: Voraussetzungen und Folgen“.

Muss jedes Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen?

Nein. Diese Frage hängt wesentlich von der Rechtsform und Gesellschaftsstruktur ab. § 15a InsO enthält insbesondere eine Antragspflicht für juristische Personen. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen. Zu den typischen juristischen Personen im Unternehmensbereich gehören beispielsweise:

  • AG.

Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ist die Situation differenzierter. § 15a InsO erstreckt die Antragspflicht insbesondere auf rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Deshalb wäre die pauschale Aussage

„Jedes Unternehmen muss bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden“

nicht richtig. Eine klassische GbR mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern ist beispielsweise anders zu beurteilen als eine GmbH & Co. KG. Die Unterschiede zwischen GmbH, UG, AG, GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG behandeln wir deshalb ausführlich in „Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?“.

Wer muss bei bestehender Antragspflicht handeln?

Bei einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht muss nicht lediglich festgestellt werden, dass ein Antrag erforderlich ist. Es muss auch geklärt werden, wer persönlich für die Antragstellung verantwortlich ist. Bei einer juristischen Person nennt § 15a InsO insbesondere:

  • Abwickler.

Bei einer GmbH betrifft dies typischerweise die Geschäftsführung, bei einer Aktiengesellschaft die hierfür verantwortlichen Organmitglieder. Für bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften sieht § 15a InsO entsprechende Regelungen für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter beziehungsweise die Abwickler vor. Daneben enthält die Insolvenzordnung Sonderregelungen für weitere Konstellationen, beispielsweise bei Führungslosigkeit. Welche Personen im Einzelnen verantwortlich sind und welche Besonderheiten bestehen, erläutern wir im Beitrag „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“.

Sanierung und Insolvenzantrag nicht nacheinander, sondern parallel vorbereiten

Ein gefährliches Vorgehen lautet:

„Wir versuchen erst drei Wochen zu sanieren. Wenn es nicht klappt, kümmern wir uns um den Insolvenzantrag.“

Die gesetzlichen Höchstfristen sind nicht als zweistufiges Programm gedacht. In einer ernsthaften Krise sollte die Geschäftsleitung vielmehr gleichzeitig

  • die notwendigen Informationen für einen möglichen Insolvenzantrag vorbereiten.

Scheitert eine Finanzierung am letzten Tag, darf nicht erst dann begonnen werden, Gläubigerlisten und Unternehmensdaten zusammenzustellen.

Frühzeitige Vorbereitung ist keine Kapitulation

Ein vorbereiteter Insolvenzantrag kann die Verhandlungsfähigkeit sogar verbessern, weil die Geschäftsleitung weiß, welche rechtlichen Alternativen bestehen und nicht von einer einzigen unsicheren Finanzierung abhängig ist.

Welche Frist gilt für den Insolvenzantrag?

Eine der häufigsten Fragen lautet:

„Wie lange hat ein Unternehmen Zeit, Insolvenz anzumelden?“

Die Antwort lautet nicht pauschal „drei Wochen“. § 15a InsO verlangt zunächst, dass der Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt wird. Zusätzlich bestimmt das Gesetz äußerste Zeitpunkte:

  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Drei Wochen bedeuten nicht drei Wochen Wartezeit

Gerade bei der Zahlungsunfähigkeit wird die gesetzliche Regelung häufig missverstanden. Die Drei-Wochen-Grenze bedeutet nicht, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich drei Wochen lang nichts unternommen werden muss und der Antrag erst am letzten Tag eingereicht werden darf. Der gesetzliche Ausgangspunkt ist die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Die drei beziehungsweise sechs Wochen markieren die gesetzlich genannten Höchstzeiträume. Deshalb sollte die Prüfung der Insolvenzreife nicht erst beginnen, wenn sich eine solche Höchstfrist bereits ihrem Ende nähert.

Wann die Frist beginnt und unter welchen Voraussetzungen eine spätere Antragstellung innerhalb des Höchstzeitraums noch rechtzeitig sein kann, wird ausführlich in „Insolvenzantragspflicht: Fristen und Verantwortliche“ behandelt.

Zehn Fragen für eine Geschäftsleiter-Sitzung in der Krise

  1. Welche Verbindlichkeiten sind heute fällig?
  2. Welche Mittel sind heute tatsächlich verfügbar?
  3. Welche Zahlungen werden in den nächsten drei Wochen fällig?
  4. Welche Kundenzahlungen sind realistisch und wann?
  5. Welche Kreditlinien sind rechtlich sicher abrufbar?
  6. Gibt es Rückstände bei Löhnen, Sozialversicherung oder Steuern?
  7. Welche Finanzierungslücken zeigt die 12- und 24-Monats-Planung?
  8. Ist die Fortführung für zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich?
  9. Welche Rechtsform und welche Antragspflicht liegen vor?
  10. Welche Sanierungsmaßnahme kann die Insolvenzreife nachhaltig und rechtzeitig beseitigen?

Kann die Geschäftsleitung mehrere dieser Fragen nicht beantworten, sollte sie die Datenlage nicht als Entwarnung, sondern als zusätzliches Risiko verstehen.

Was sollte bei ersten Anzeichen einer Insolvenz geprüft werden?

Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens deutlich verschlechtert, sollte zunächst ein belastbares Bild der tatsächlichen Situation erstellt werden. Dabei sind insbesondere vier Bereiche wichtig.

1. Welche Verbindlichkeiten sind bereits fällig?

Nicht allein die Gesamthöhe der Schulden ist entscheidend. Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit kommt es insbesondere darauf an, welche Zahlungspflichten bereits fällig sind. Daher sollte nachvollziehbar sein:

  • welche sonstigen Zahlungsverpflichtungen kurzfristig erfüllt werden müssen.

2. Welche liquiden Mittel stehen tatsächlich zur Verfügung?

Diesen Verpflichtungen sind die verfügbaren finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Dazu können insbesondere gehören:

  • weitere kurzfristig sicher verfügbare Liquidität.

Bloße Hoffnungen auf zukünftige Zahlungen oder noch nicht gesicherte Finanzierungen sollten nicht ohne Weiteres wie vorhandene Liquidität behandelt werden. Die genaue insolvenzrechtliche Liquiditätsprüfung ist Gegenstand des Spezialbeitrags zur Zahlungsunfähigkeit.

3. Wie entwickelt sich die Liquidität in den kommenden Monaten?

Auch wenn aktuell noch alle fälligen Verpflichtungen erfüllt werden können, kann die Finanzplanung zeigen, dass zukünftig eine erhebliche Finanzierungslücke entsteht. Dann kann insbesondere die Frage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit relevant werden. § 18 InsO legt hierfür in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde.

4. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich?

Bestehen Hinweise auf eine mögliche Überschuldung, muss insbesondere die Fortführungsperspektive berücksichtigt werden. § 19 InsO stellt hierbei auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ab. Diese Prüfung kann unter anderem von Finanzierung, Auftragslage, Kostenentwicklung und belastbarer Unternehmensplanung abhängen.

Beispiele: Wann kann ein Insolvenzantrag erforderlich werden?

Die folgenden vereinfachten Beispiele zeigen die Unterschiede. Sie ersetzen keine Prüfung eines konkreten Unternehmens.

Beispiel 1: Kurzfristiger Liquiditätsengpass

Ein Unternehmen wartet auf eine größere Kundenzahlung. Mehrere Rechnungen sind fällig, können derzeit aber nicht vollständig bezahlt werden. Die erwartete Zahlung soll kurzfristig eingehen. Allein daraus lässt sich noch nicht zuverlässig ableiten, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Es muss insbesondere geprüft werden, wie groß die tatsächliche Liquiditätslücke ist und ob lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung besteht. Weiterführend: Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens

Beispiel 2: Fällige Verpflichtungen können dauerhaft nicht mehr bedient werden

Ein Unternehmen kann einen wesentlichen Teil seiner fälligen Lieferantenforderungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Kreditlinien sind ausgeschöpft und zusätzliche Liquidität steht nicht zur Verfügung. Hier bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein könnte. Ist das Unternehmen beziehungsweise die Gesellschaft von § 15a InsO erfasst, muss die Insolvenzantragspflicht unverzüglich geprüft werden.

Beispiel 3: GmbH mit möglicher Überschuldung

Das Vermögen einer GmbH deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel, ob der Geschäftsbetrieb für die nächsten zwölf Monate finanziert werden kann. Hier muss geprüft werden, ob Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegt. Ist dies der Fall, kann die Antragspflicht nach § 15a InsO ausgelöst werden.

Beispiel 4: Unternehmen ist heute zahlungsfähig, Finanzierungslücke entsteht voraussichtlich später

Ein Unternehmen kann aktuell sämtliche fälligen Rechnungen bezahlen. Die Finanzplanung zeigt jedoch, dass in zehn Monaten eine erhebliche Finanzierungslücke entsteht und eine Anschlussfinanzierung bislang nicht gesichert ist. Hier kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu prüfen sein. Allein die drohende Zahlungsunfähigkeit löst jedoch nicht die Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Sie kann bei einem Eigenantrag aber bereits Eröffnungsgrund sein.

Beispiel 5: GbR mit natürlichen Personen als Gesellschaftern

Eine rechtsfähige GbR gerät in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Auch über das Vermögen einer rechtsfähigen GbR kann grundsätzlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Antragspflicht darf jedoch nicht ohne Weiteres mit derjenigen einer GmbH gleichgesetzt werden. Die konkrete Rechtsform und die persönlich haftenden Gesellschafter müssen gesondert betrachtet werden. Weiterführend: Welche Unternehmen sind insolvenzantragspflichtig?

Was passiert, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird?

Wird eine bestehende Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, können für die verantwortlichen Personen erhebliche rechtliche Folgen entstehen. § 15a InsO enthält insbesondere auch Strafvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Antragspflicht. Daneben können weitere Haftungsfragen entstehen. Besonders relevant sind beispielsweise Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden. Deshalb sollte die Frage

„Liegt bereits ein Insolvenzgrund vor?“

nicht erst dann geprüft werden, wenn sämtliche finanziellen Reserven aufgebraucht sind. Die Folgen einer verspäteten Antragstellung behandeln wir gesondert im Beitrag „Insolvenzverschleppung: Folgen und Haftungsrisiken“.

Welche Fachleute werden in welcher Phase typischerweise benötigt?

Je nach Unternehmensgröße können mehrere Disziplinen zusammenarbeiten:

  • M&A-Beratung: Investoren- oder Verkaufsprozess.

Wichtig ist eine klare Datenbasis. Mehr Berater helfen nicht, wenn jeder mit anderen Zahlen arbeitet. Idealerweise gibt es einen aktuellen, abgestimmten Finanzdatenstand und eine dokumentierte Liste offener rechtlicher Fragen.

Was ist zu tun, wenn Insolvenzreife möglich erscheint?

Bestehen konkrete Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sollte die wirtschaftliche Situation belastbar und zeitnah geprüft werden. Dabei sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

  1. Welche Zahlungsverpflichtungen sind aktuell fällig?
  2. Welche liquiden Mittel stehen tatsächlich zur Verfügung?
  3. Gibt es eine aktuelle und belastbare Liquiditätsplanung?
  4. Können zukünftige Zahlungspflichten voraussichtlich erfüllt werden?
  5. Bestehen Anzeichen für eine insolvenzrechtliche Überschuldung?
  6. Ist die Fortführung des Unternehmens für den maßgeblichen Prognosezeitraum finanziert?
  7. Welche Rechtsform hat das Unternehmen?
  8. Unterliegt die Gesellschaft der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO?
  9. Welche Person ist gegebenenfalls für die Antragstellung verantwortlich?
  10. Wann ist der mögliche Insolvenzgrund erstmals eingetreten?

Je früher diese Fragen strukturiert beantwortet werden, desto eher lässt sich zwischen einer wirtschaftlichen Krise, drohender Zahlungsunfähigkeit und bereits eingetretener Insolvenzreife unterscheiden.

Häufige Fragen: Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?

Muss ein Unternehmen bei Verlusten Insolvenzantrag stellen?

Nicht allein aufgrund von Verlusten. Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt und ob die betreffende Unternehmens- beziehungsweise Gesellschaftsform einer gesetzlichen Antragspflicht unterliegt. Hohe Verluste können allerdings ein Anlass sein, Liquidität und mögliche Überschuldung genauer zu prüfen.

Muss bei negativem Eigenkapital Insolvenzantrag gestellt werden?

Nicht automatisch. Negatives Eigenkapital in der Bilanz ist nicht ohne Weiteres mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gleichzusetzen. Bei der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO spielt insbesondere auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung in den nächsten zwölf Monaten eine Rolle.

Muss bei Zahlungsunfähigkeit immer Insolvenzantrag gestellt werden?

Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Insolvenzgrund. Ob daraus eine gesetzliche Antragspflicht folgt, hängt jedoch unter anderem von der Rechtsform und Gesellschaftsstruktur ab. Für die von § 15a InsO erfassten Gesellschaften kann Zahlungsunfähigkeit die Antragspflicht auslösen.

Muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag gestellt werden?

Allein wegen drohender Zahlungsunfähigkeit besteht nicht die Antragspflicht nach § 15a InsO. Bei einem Eigenantrag kann drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO jedoch bereits ein Eröffnungsgrund sein.

Hat ein Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit immer drei Wochen Zeit?

Nein. § 15a InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern und bestimmt zusätzlich, dass der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden muss. Die drei Wochen sind deshalb keine pauschale Wartefrist.

Welche Frist gilt bei Überschuldung?

Bei einer Antragspflicht nach § 15a InsO ist der Antrag auch bei Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das Gesetz bestimmt hierfür eine Höchstfrist von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Gilt die Insolvenzantragspflicht auch für eine GbR?

Das lässt sich nicht allein mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Eine rechtsfähige GbR ist grundsätzlich insolvenzfähig. Die Antragspflicht nach § 15a InsO hängt bei rechtsfähigen Personengesellschaften jedoch insbesondere davon ab, ob ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die konkrete Gesellschaftsstruktur muss daher berücksichtigt werden.

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Welche Unterlagen und Angaben benötigt werden und wie die Antragstellung praktisch abläuft, behandeln wir ausführlich in „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 13 InsO – Eröffnungsantrag

Die entscheidende praktische Reihenfolge lautet: Liquidität prüfen → Fortführung prüfen → Rechtsform und Antragspflicht klären → Sanierungschance bewerten → Antrag rechtzeitig vorbereiten.

Fazit: Nicht die Unternehmenskrise, sondern Insolvenzgrund und Rechtsform sind entscheidend

Nicht jede wirtschaftliche Krise verpflichtet ein Unternehmen dazu, Insolvenzantrag zu stellen. Entscheidend ist zunächst, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt. Zahlungsunfähigkeit und – bei den dafür relevanten Gesellschaften – Überschuldung können eine Insolvenzantragspflicht auslösen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist davon zu unterscheiden und kann insbesondere einen freiwilligen Eigenantrag ermöglichen. Anschließend muss geprüft werden, ob die konkrete Rechtsform beziehungsweise Gesellschaftsstruktur von der gesetzlichen Antragspflicht erfasst wird und welche Person für die Antragstellung verantwortlich ist.

Besteht eine Antragspflicht, darf außerdem nicht pauschal von einer Drei- oder Sechs-Wochen-Wartefrist ausgegangen werden: § 15a InsO verlangt eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern und setzt lediglich zusätzliche Höchstfristen.

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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des Einzelfalls. Bei konkreten Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können gesetzliche Pflichten und Fristen eine zeitnahe individuelle Prüfung erforderlich machen.

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